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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

richts bedürfen öffentliche Abgaben der Grundlage in einem formellen<br />

Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe<br />

an eine nachgeordnete Behörde, muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen,<br />

den Gegenstand der Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlagen<br />

nennen, doch sind diese Anforderungen für gewisse Arten<br />

von Kausalabgaben gelockert, soweit das Mass der Abgabe durch überprüfbare<br />

verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)<br />

begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese<br />

Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 126 I 183, Erw. 2a/bb mit Hinweisen).<br />

Der Umfang des Legalitätsprinzips ist je nach der Natur der Abgabe zu<br />

differenzieren (vgl. BGE 121 I 230, Erw. 3g/aa, S. 238). Das Prinzip darf<br />

weder seines Gehalts entleert, noch andererseits in einer Weise überspannt<br />

werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis<br />

der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. BGE 126<br />

I 183). Bei Kausalabgaben, auch bei kostenunabhängigen, kann ihm bereits<br />

Genüge getan sein, wenn das formelle Gesetz die maximale Höhe der<br />

Abgabe im Sinne einer Obergrenze festlegt (BGE 126 I 183 mit Verweis<br />

auf BGE 121 I 238; vgl. VGE 706/00 vom 15. Nov. 2000, Erw. 1b,<br />

publ. in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2000, Nr. 27).<br />

In § 58 Abs. 3 StrV hat der Gesetzgeber die Höhe der Abgabe auf<br />

«höchstens 5 Prozent des Verkehrswertes» limitiert, wobei er zusätzlich in<br />

§ 58 Abs. 3 lit. a und b die hinsichtlich des Verkehrswertes zu berücksichtigende<br />

Fläche definierte. Damit hat er grundsätzlich mit hinreichender<br />

Bestimmtheit in der formellgesetzlichen Grundlage normiert, welche<br />

Parameter und Eckdaten für die Berechnung der Abgabe massgebend<br />

sind (vgl. dazu nachfolgend, Erwägung 5). Ob hingegen die in § 28 Abs. 2<br />

VVStrV enthaltene Abstufung von 3% bei Einfamilienhäusern, 4.5% bei<br />

Mehrfamilienhäusern (oder mehreren EFH) und von 5% bei der Erschliessung<br />

von Gebäuden mit erheblichem Auto- oder Publikumsverkehr<br />

oder zu Parkplatzanlagen dem Äquivalenzprinzip, welches die abgaberechtliche<br />

Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips darstellt (vgl.<br />

BGE 126 I 188, Erw. 3a/bb) zu genügen vermag, ist nachfolgend in Erwägung<br />

6 zu untersuchen.<br />

5.a) In der Folge ist zu prüfen, wie die vom Gesetzgeber in § 58 Abs. 3<br />

lit. b StrV festgelegte Berechnungsweise («nach der effektiv bebauten<br />

Nutzfläche, aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst») zu<br />

verstehen ist. Der Beschwerdeführer bringt dazu u.a. Folgendes vor:<br />

80<br />

«Mit der bebauten Nutzfläche kann allein die überbaute Bodenfläche (von in casu rund<br />

350 m 2 ) gemeint sein (obwohl dies in der regierungsrätlichen Botschaft teilweise abweichend<br />

dargestellt wurde): Der Gebäudewert stellt keine Nutzfläche dar, und Geschossflächen<br />

(d.h. zwei Dimensionen) können sachenrechtlich keinen Verkehrswert<br />

aufweisen; auch im Parlament wurde mit ‹bebauter Nutzfläche› unwidersprochen das<br />

verstanden, was branchenüblich ist: nämlich als effektiv überbaute Grundfläche (‹bebaute›,<br />

vgl. KR-Prot. vom 15.9.1999, S. 1236). Hinzu kommt, dass § 28 Abs. 2 VVStrV<br />

für Mehrfamilienhäuser einen höheren Abgabesatz vorsieht, so dass ohnehin nicht die

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