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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

Selbst wenn die bisherige Einfahrt unverändert bliebe (was in casu<br />

nicht zutrifft), wäre das Erfordernis einer Einfahrtsbewilligung sowie die<br />

Abgabepflicht im konkreten Fall aus folgenden Gründen zu bejahen. Vergleicht<br />

man den bisherigen Zustand (3 Garagen und 6 Abstellplätze für<br />

drei Wohnungen und ...) mit der Situation gemäss der Baubewilligung<br />

vom 24. Juli 2000 (25 Abstellplätze für insgesamt 7 grosse Wohnungen zu<br />

je rund 160 m 2 Bruttogeschossfläche, davon 2 Plätze für das Nachbargrundstück<br />

KTN ...), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Tiefbauamt<br />

von einer Bewilligungspflicht im Sinne von § 47 Abs. 2 StrV ausgegangen<br />

ist. Der sinngemässe Standpunkt, wonach eine solche Erweiterung<br />

der bisherigen Anzahl Abstellplätze von 9 auf insgesamt 25<br />

Abstellplätze keine Einfahrtsbewilligung (im Sinne von § 47 Abs. 2 StrV)<br />

benötige, ist nicht haltbar. Entscheidend für die Bewilligungspflicht im<br />

Sinne von § 47 Abs. 2 StrV ist, ob entweder mit einem erheblichen Mehrverkehr<br />

oder mit einem andersartigen Verkehr (z.B. statt PW-Verkehr,<br />

neu LKW-Verkehr) zu rechnen ist (vgl. zur bisherigen Praxis im Zusammenhang<br />

mit der Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strasse<br />

vom 2. April 1964: <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 43). Im konkreten Fall ist aus den<br />

dargelegten Erweiterungen (Mehrkubatur von 5742 m 3 sowie Erhöhung<br />

der bisherigen Anzahl Abstellplätze von 9 auf 25) ein solcher Mehrverkehr<br />

abzuleiten, und zwar ungeachtet dessen, dass auf dem Grundstück<br />

KTN ... von der früheren gemischten Nutzung (3 Wohnungen und ...) auf<br />

eine reine Wohnnutzung (7 grosse Wohnungen) umgestellt wurde. In diesem<br />

Zusammenhang ist auch noch zu beachten, dass nicht nur die für die<br />

geplante Überbauung aus baurechtlichen Gründen benötigte Anzahl Abstellplätze<br />

(19) in Rechnung zu stellen ist, sondern vielmehr auch noch die<br />

weiteren 6 vorgesehenen Abstellplätze (davon 4 im Freien) mitzuberücksichtigen<br />

sind. Denn zusätzlicher Verkehr über eine bestimmte Einfahrt<br />

entsteht auch dann, wenn von der auf 25 erhöhten Anzahl Abstellplätze<br />

ein Teil davon für andere (benachbarte) Grundeigentümer (z.B. KTN ...)<br />

oder für Personen verwendet wird, welche beispielsweise in der Nachbarschaft<br />

als Mieter wohnen oder in der Nähe ihren Arbeitsplatz haben.<br />

dd) Zusammenfassend ist nicht nur dann, wenn eine Zufahrt neu gebaut<br />

oder eine bisherige Zufahrt (z.B. durch Verschiebung um rund 4.5 m)<br />

umgebaut wird, eine Einfahrtsbewilligung erforderlich (§ 47 Abs. 1 StrV),<br />

sondern auch dann, wenn über eine bisherige Zufahrt ein wesentlicher<br />

Mehrverkehr geleitet wird, welcher aus einer Mehrkubatur im dargelegten<br />

Umfang (5742 m 3 ) bzw. aus einer Erhöhung der Anzahl Abstellplätze<br />

von bisher 9 auf 25 abgeleitet werden kann. Solche (bewilligungspflichtige)<br />

bauliche Erweiterungen (mit wesentlichem Mehrverkehr) sind ebenfalls<br />

unter den Abgabetatbestand von § 58 Abs. 2 lit.b StrV zu subsumieren.<br />

c) Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Regelung von<br />

§ 28 VVStrV sei gesetzwidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-<br />

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