EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
B. 5.1<br />
gungspflichtig. Nach § 47 Abs. 2 StrV ist eine Einfahrtsbewilligung auch<br />
dann erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich<br />
grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll.<br />
Diese Bestimmung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung,<br />
wonach eine Einfahrtsbewilligung nicht nur bei Neuanlage von Zufahrten<br />
erforderlich ist, sondern auch bei Erweiterungen bzw. gesteigerter Benutzung<br />
der Zufahrt durch Mehrverkehr verursachende Neubauten (vgl.<br />
VGE 596/95 vom 7. Sept. 1995, Erw. 1c, Prot. S. 1146; VGE 572/95 vom<br />
20. Febr. 1997, Erw. 3a/b).<br />
bb) Im konkreten Fall verhält es sich nach den vorliegenden Akten und<br />
unter Einbezug des Augenscheinergebnisses so,<br />
– dass das Grundstück KTN ... (...strasse ...) mit einem aus dem Jahre 19..<br />
stammenden Hauptgebäude mit 2 Wohnungen (5- und 6-Zimmer-) sowie<br />
einem Anbau aus dem Jahre 19.. (mit ...) überbaut war,<br />
– dass die Kubaturen der beiden bestehenden Gebäudetrakte (...) zusammen<br />
2466 m 3 ausmachten, dazu kam noch eine Doppelgarage (...)<br />
– dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die bisherige Überbauung<br />
mit drei Garagen (...) und sechs Abstellplätzen im Freien ausgestattet<br />
war (...),<br />
– dass das Neubauvorhaben (Mehrfamilienhaus mit 7 grossen Wohnungen<br />
zu je rund 160 m 2 Bruttogeschossfläche und Autoabstellhalle) eine<br />
Mehrkubatur von 5742 m 3 aufweist (...),<br />
– dass gemäss der Baubewilligung vom 24. Juli 2000 (Erw. 5, 1.Satz) für<br />
die neue Überbauung auf KTN ... insgesamt 19 Autoabstellplätze erforderlich<br />
sind,<br />
– dass im Rahmen der neuen Überbauung in der Einstellhalle insgesamt<br />
21 Abstellplätze (davon 2 Plätze für das Grundstück KTN ...) und 4 Abstellplätze<br />
im Freien realisiert werden (...),<br />
– und dass die bisherige Einfahrt von der ...strasse insofern abgeändert<br />
wird, als sie einerseits um einige Meter (gemäss dem aktenkundigen Situationsplan<br />
Nr. 4, 1:500, vom 14. März 2000 handelt es sich um eine<br />
Verschiebung von rund 4.5 m) nach Nordosten verschoben wird, und<br />
anderseits die Fortsetzung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers<br />
nicht mehr im spitzen Winkel (und zwar ansteigend zu den bisherigen<br />
Wohnbauten), sondern im rechten Winkel (in etwa auf gleichem Niveau<br />
wie die ...strasse) in die Einstellhalle erfolgt (...).<br />
cc) Wie der Augenschein gezeigt hat und wie auch der Darstellung auf<br />
dem Situationsplan 1:500 vom 14. März 2000 zu entnehmen ist, wird die<br />
bisherige Einfahrt im Bereich der ...strasse um rund 4.5 m nach Nordosten<br />
verschoben. Ein solcher Umbau der Zufahrt benötigt nach § 47<br />
Abs. 1 StrV eine Bewilligung des Strassenträgers und unterliegt jedenfalls<br />
dann der Abgabepflicht nach § 58 Abs. 1 bzw. § 58 Abs. 2 lit. b StrV, wenn<br />
das anzuschliessende Grundstück wie hier neu so überbaut wird, dass ein<br />
wesentlicher Mehrverkehr entsteht.<br />
78