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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

gungspflichtig. Nach § 47 Abs. 2 StrV ist eine Einfahrtsbewilligung auch<br />

dann erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich<br />

grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll.<br />

Diese Bestimmung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung,<br />

wonach eine Einfahrtsbewilligung nicht nur bei Neuanlage von Zufahrten<br />

erforderlich ist, sondern auch bei Erweiterungen bzw. gesteigerter Benutzung<br />

der Zufahrt durch Mehrverkehr verursachende Neubauten (vgl.<br />

VGE 596/95 vom 7. Sept. 1995, Erw. 1c, Prot. S. 1146; VGE 572/95 vom<br />

20. Febr. 1997, Erw. 3a/b).<br />

bb) Im konkreten Fall verhält es sich nach den vorliegenden Akten und<br />

unter Einbezug des Augenscheinergebnisses so,<br />

– dass das Grundstück KTN ... (...strasse ...) mit einem aus dem Jahre 19..<br />

stammenden Hauptgebäude mit 2 Wohnungen (5- und 6-Zimmer-) sowie<br />

einem Anbau aus dem Jahre 19.. (mit ...) überbaut war,<br />

– dass die Kubaturen der beiden bestehenden Gebäudetrakte (...) zusammen<br />

2466 m 3 ausmachten, dazu kam noch eine Doppelgarage (...)<br />

– dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die bisherige Überbauung<br />

mit drei Garagen (...) und sechs Abstellplätzen im Freien ausgestattet<br />

war (...),<br />

– dass das Neubauvorhaben (Mehrfamilienhaus mit 7 grossen Wohnungen<br />

zu je rund 160 m 2 Bruttogeschossfläche und Autoabstellhalle) eine<br />

Mehrkubatur von 5742 m 3 aufweist (...),<br />

– dass gemäss der Baubewilligung vom 24. Juli 2000 (Erw. 5, 1.Satz) für<br />

die neue Überbauung auf KTN ... insgesamt 19 Autoabstellplätze erforderlich<br />

sind,<br />

– dass im Rahmen der neuen Überbauung in der Einstellhalle insgesamt<br />

21 Abstellplätze (davon 2 Plätze für das Grundstück KTN ...) und 4 Abstellplätze<br />

im Freien realisiert werden (...),<br />

– und dass die bisherige Einfahrt von der ...strasse insofern abgeändert<br />

wird, als sie einerseits um einige Meter (gemäss dem aktenkundigen Situationsplan<br />

Nr. 4, 1:500, vom 14. März 2000 handelt es sich um eine<br />

Verschiebung von rund 4.5 m) nach Nordosten verschoben wird, und<br />

anderseits die Fortsetzung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers<br />

nicht mehr im spitzen Winkel (und zwar ansteigend zu den bisherigen<br />

Wohnbauten), sondern im rechten Winkel (in etwa auf gleichem Niveau<br />

wie die ...strasse) in die Einstellhalle erfolgt (...).<br />

cc) Wie der Augenschein gezeigt hat und wie auch der Darstellung auf<br />

dem Situationsplan 1:500 vom 14. März 2000 zu entnehmen ist, wird die<br />

bisherige Einfahrt im Bereich der ...strasse um rund 4.5 m nach Nordosten<br />

verschoben. Ein solcher Umbau der Zufahrt benötigt nach § 47<br />

Abs. 1 StrV eine Bewilligung des Strassenträgers und unterliegt jedenfalls<br />

dann der Abgabepflicht nach § 58 Abs. 1 bzw. § 58 Abs. 2 lit. b StrV, wenn<br />

das anzuschliessende Grundstück wie hier neu so überbaut wird, dass ein<br />

wesentlicher Mehrverkehr entsteht.<br />

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