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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

gendes Grundstück, welches über eine Groberschliessungsstrasse mit der<br />

Hauptstrasse verbunden ist), kann der Beschwerdeführer im vorliegenden<br />

Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten.<br />

4.a) Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern, dass die veranlagte<br />

Vorteilsabgabe über keine hinreichende gesetzliche Grundlage verfüge.<br />

Diese Kritik beinhaltet zum einen die Rüge, es liege gar kein Abgabetatbestand<br />

vor, weil mit der geplanten Überbauung gar keine neue Zufahrt<br />

erstellt werde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4f.). Zum andern kritisiert<br />

der Beschwerdeführer, dass die Regelung von § 28 VVStrV gesetzwidrig<br />

sei.<br />

Hingegen anerkennt der Beschwerdeführer in der Replik (S. 4 unten)<br />

ausdrücklich, dass die kantonsrätliche Strassenverordnung (StrV) vom<br />

15. September 1999, welche dem fakultativen Referendum gemäss § 31<br />

Abs. 1 der <strong>Kanton</strong>sverfassung unterstellt worden war (vgl. § 69 Abs. 1<br />

StrV sowie Abl <strong>SZ</strong> 2000, S. 76, wonach die Referendumsfrist unbenützt<br />

abgelaufen ist) und nach dem schwyzerischen Staatsrecht als gesetzesvertretende<br />

Verordnung hierarchisch einem Gesetz im formellen Sinne<br />

gleichzustellen ist, einmal abgesehen von den in der Vollzugsverordnung<br />

festgelegten Abgabesätzen die Anforderungen an eine formellgesetzliche<br />

Grundlage grundsätzlich erfüllt (zum Erlass gesetzesvertretender Rechtsverordnungen<br />

vgl. auch Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 92ff.<br />

sowie Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,<br />

3. A., S. 26f., Rz. 106ff.)<br />

b) aa) Fehl geht die Meinung des Beschwerdeführers, es liege gar kein<br />

Abgabetatbestand vor. Auch wenn in § 58 Abs. 1 StrV von einer Vorteilsabgabe<br />

«für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen» die Rede<br />

ist, bedeutet dies nicht, dass eine Abgabe nur dann in Frage kommt, wenn<br />

eine neue Zufahrt oder ein neuer Zugang «erstellt» wird. Vielmehr wird<br />

in § 58 Abs. 2 lit. b StrV präzisiert, dass die Abgabepflicht bei Zufahrten<br />

und Zugängen im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Bebauung<br />

oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfläche entsteht. Damit hat der<br />

Gesetzgeber nach dem Wortlaut von § 58 Abs. 2 lit. b StrV die Entstehung<br />

der Abgabepflicht bei Zufahrten und Zugängen offenkundig an das<br />

Bewilligungserfordernis angeknüpft (vgl. dazu auch: Bericht vom 15. Dez.<br />

1998 an den <strong>Kanton</strong>srat, S. 27, wonach jede bauliche Erweiterung eine erneute<br />

raumplanungsrechtliche Bewilligung nach PBG voraussetze, was zu<br />

einer ergänzenden, eventuell angepassten Abgeltung führe). Dafür spricht<br />

auch, dass in § 58 Abs.1 StrV ausdrücklich auf die Gesetzesbestimmungen<br />

von § 47 StrV (mit dem Titel «Bewilligungspflicht») und § 48 StrV (mit<br />

dem Titel «Bewilligungserteilung und -verweigerung») verwiesen wird.<br />

Wann im Zusammenhang mit Zufahrten und Zugängen eine (Einfahrts)Bewilligung<br />

des Strassenträgers erforderlich ist, wird grundsätzlich<br />

in § 47 StrV geregelt. Gemäss § 47 Abs. 1 StrV sind das Erstellen neuer<br />

Zufahrten sowie der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten bewilli-<br />

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