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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

leiten dürfe. Dies gilt erst recht als eine solche direkte Einfahrt nur bei<br />

Einhaltung der Anforderungen an die Verkehrssicherheit in Frage kommen<br />

kann (was eine entsprechende Überprüfung der Verkehrssicherheitsaspekte<br />

erfordert), und zudem unter Umständen auch gewisse bauliche<br />

Anpassungen bei der Detailgestaltung des Strassenareals nötig sein<br />

können.<br />

Auch lässt die Möglichkeit, dass im Einzelfall die Anwendung einer<br />

Norm zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen kann, den Erlass als<br />

solchen nicht verfassungswidrig werden. Vielmehr hat der Richter die<br />

Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu untersuchen und<br />

auch die Wahrscheinlichkeit verfassungstreuer Anwendung miteinzubeziehen,<br />

um das Risiko einer Verfassungsverletzung möglichst gering zu<br />

halten (vgl. BGE 124 I 196 mit Hinweisen).<br />

In der vorliegenden kantonalgesetzlichen Regelung von § 58 StrV<br />

(i.V.m. §§ 47/48 StrV) ist aber auch keine Verletzung des Prinzips der Allgemeinheit<br />

und Gleichmässigkeit der Abgabeerhebung zu erblicken (vgl.<br />

dazu Replik, S. 2). Wie in der Vernehmlassung vom 21. Sept. 2000 (S. 2)<br />

zutreffend ausgeführt wurde, ist die Vorteilsabgabe nach der Strassenverordnung<br />

grundsätzlich dann geschuldet, wenn ein Grundeigentümer<br />

durch den Direktanschluss an eine öffentliche Strasse bevorteilt ist bzw.<br />

insofern einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil erzielt, als er sich nicht<br />

an den Groberschliessungskosten nach Massgabe der Verordnung über<br />

Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (GBeiV, SR<strong>SZ</strong> 400.220) zu<br />

beteiligen hat. Den Gesetzesmaterialien ist dazu zu entnehmen, dass mit<br />

der Vorteilsabgaberegelung «die notwendige kantonale Rechtsgrundlage<br />

für die Abgeltung von Sondervorteilen aus der Strassenplanung (Art. 5<br />

RPG)» geschaffen werden sollte. Diesbezüglich wird im Bericht vom<br />

15. Dezember 1998 (= RRB Nr. 2225/1998) an den <strong>Kanton</strong>srat u.a. ausgeführt,<br />

dass der Grundeigentümer im Perimeter einer Bauzonenerschliessung<br />

sich an den Kosten der Groberschliessung im Rahmen der Erschliessungsplanung<br />

zu beteiligen habe, hingegen der Grundeigentümer<br />

mit direktem und privatem Zugang zum Strassennetz (falls keine Vorteilsabgaberegelung<br />

geschaffen würde) nichts leisten müsste (vgl. RRB<br />

Nr. 2225/1998, S. 27).<br />

Abgesehen davon besteht der Vorteil darin, dass der Grundeigentümer<br />

bei der direkten Einfahrt die Strasse, zumindest örtlich in besonders intensiver,<br />

über den Gemeingebrauch hinausgehender Weise benutzen darf.<br />

Nachdem diese Abgabepflicht grundsätzlich alle Grundeigentümer trifft,<br />

welche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben eine Einfahrtsbewilligung<br />

einzuholen haben, geht die Rüge fehl, dass die Grundsätze der Allgemeinheit<br />

und Gleichmässigkeit der Abgabeerhebung verletzt würden.<br />

Aus dem Einwand in der Beschwerde, wonach ein an eine Hauptstrasse<br />

angrenzendes Grundstück, welches über eine direkte Einfahrt in die<br />

Hauptstrasse erschlossen werden kann, in der Regel auch mehr Immissionen<br />

zu erdulden habe (als ein weiter entfernt von der Hauptstrasse lie-<br />

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