EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 5.1<br />
leiten dürfe. Dies gilt erst recht als eine solche direkte Einfahrt nur bei<br />
Einhaltung der Anforderungen an die Verkehrssicherheit in Frage kommen<br />
kann (was eine entsprechende Überprüfung der Verkehrssicherheitsaspekte<br />
erfordert), und zudem unter Umständen auch gewisse bauliche<br />
Anpassungen bei der Detailgestaltung des Strassenareals nötig sein<br />
können.<br />
Auch lässt die Möglichkeit, dass im Einzelfall die Anwendung einer<br />
Norm zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen kann, den Erlass als<br />
solchen nicht verfassungswidrig werden. Vielmehr hat der Richter die<br />
Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung zu untersuchen und<br />
auch die Wahrscheinlichkeit verfassungstreuer Anwendung miteinzubeziehen,<br />
um das Risiko einer Verfassungsverletzung möglichst gering zu<br />
halten (vgl. BGE 124 I 196 mit Hinweisen).<br />
In der vorliegenden kantonalgesetzlichen Regelung von § 58 StrV<br />
(i.V.m. §§ 47/48 StrV) ist aber auch keine Verletzung des Prinzips der Allgemeinheit<br />
und Gleichmässigkeit der Abgabeerhebung zu erblicken (vgl.<br />
dazu Replik, S. 2). Wie in der Vernehmlassung vom 21. Sept. 2000 (S. 2)<br />
zutreffend ausgeführt wurde, ist die Vorteilsabgabe nach der Strassenverordnung<br />
grundsätzlich dann geschuldet, wenn ein Grundeigentümer<br />
durch den Direktanschluss an eine öffentliche Strasse bevorteilt ist bzw.<br />
insofern einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil erzielt, als er sich nicht<br />
an den Groberschliessungskosten nach Massgabe der Verordnung über<br />
Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (GBeiV, SR<strong>SZ</strong> 400.220) zu<br />
beteiligen hat. Den Gesetzesmaterialien ist dazu zu entnehmen, dass mit<br />
der Vorteilsabgaberegelung «die notwendige kantonale Rechtsgrundlage<br />
für die Abgeltung von Sondervorteilen aus der Strassenplanung (Art. 5<br />
RPG)» geschaffen werden sollte. Diesbezüglich wird im Bericht vom<br />
15. Dezember 1998 (= RRB Nr. 2225/1998) an den <strong>Kanton</strong>srat u.a. ausgeführt,<br />
dass der Grundeigentümer im Perimeter einer Bauzonenerschliessung<br />
sich an den Kosten der Groberschliessung im Rahmen der Erschliessungsplanung<br />
zu beteiligen habe, hingegen der Grundeigentümer<br />
mit direktem und privatem Zugang zum Strassennetz (falls keine Vorteilsabgaberegelung<br />
geschaffen würde) nichts leisten müsste (vgl. RRB<br />
Nr. 2225/1998, S. 27).<br />
Abgesehen davon besteht der Vorteil darin, dass der Grundeigentümer<br />
bei der direkten Einfahrt die Strasse, zumindest örtlich in besonders intensiver,<br />
über den Gemeingebrauch hinausgehender Weise benutzen darf.<br />
Nachdem diese Abgabepflicht grundsätzlich alle Grundeigentümer trifft,<br />
welche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben eine Einfahrtsbewilligung<br />
einzuholen haben, geht die Rüge fehl, dass die Grundsätze der Allgemeinheit<br />
und Gleichmässigkeit der Abgabeerhebung verletzt würden.<br />
Aus dem Einwand in der Beschwerde, wonach ein an eine Hauptstrasse<br />
angrenzendes Grundstück, welches über eine direkte Einfahrt in die<br />
Hauptstrasse erschlossen werden kann, in der Regel auch mehr Immissionen<br />
zu erdulden habe (als ein weiter entfernt von der Hauptstrasse lie-<br />
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