EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 5.1<br />
B 71.61, Nr. 4, Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 124 II 372, Erw. 5, S. 376;<br />
VGE 717/99 vom 14. Jan. 2000, Erw. 3).<br />
Die Gesetzesmaterialien können namentlich dann, wenn eine Bestimmung<br />
unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen<br />
zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen<br />
und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die Materialien<br />
keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich.<br />
Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen<br />
Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat dieser Wille jedoch<br />
im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung<br />
nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag,<br />
das Gesetz sei im Sinne einer nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit<br />
zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit<br />
später nicht in Betracht gezogen werden (vgl.<br />
EVGE vom 16. Dez. 1997 i. Sa. Kt. <strong>SZ</strong> c. H., Erw. 6a in fine mit Verweisen,<br />
u.a. auf BGE 115 V 349 und BGE 122 III 325).<br />
3. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die vom kantonalen<br />
Gesetzgeber in § 58 StrV geregelte Vorteilsabgabe nicht verfassungswidrig.<br />
Der vom Beschwerdeführer angesprochene Art. 82 Abs. 3 BV entspricht<br />
der bisherigen Regelung von Art. 37 Abs. 2 der alten Bundesverfassung<br />
(aBV). Diese Regelung untersagt dem Gemeinwesen nach der<br />
höchstrichterlichen Rechtsprechung nur, für den Verkehr auf Strassen,<br />
der sich im Rahmen des Gemeingebrauchs hält, Gebühren zu erheben.<br />
Diese Regelung verbietet es jedoch nicht, für Beanspruchungen, welche<br />
den Rahmen des Gemeingebrauchs übersteigen, Abgaben zu erheben<br />
(vgl. BGE 112 Ia 41; 122 I 283).<br />
Wie das Bundesgericht erkannt hat, ist der Verkehr gemäss Art. 37<br />
Abs. 2 aBV nur im Rahmen der Zweckbestimmung gebührenfrei. Ob und<br />
wie weit eine bestimmte Fläche für den Verkehr zweckbestimmt wird,<br />
richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens, dem die Hoheit über die<br />
öffentlichen Sachen zusteht. Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlichen<br />
Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte<br />
Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen<br />
ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen<br />
im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Es steht ihm<br />
grundsätzlich (abgesehen von gewissen Ausnahmen) frei, eine Fläche, die<br />
bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen,<br />
wodurch die entsprechende Fläche aus dem Geltungsbereich<br />
der verfassungsrechtlich gewährleisteten Gebührenfreiheit fällt (vgl. BGE<br />
122 I 284, Erw. 2c mit Hinweisen).<br />
Analog gibt es auch bei an Hauptstrassen angrenzenden Grundstücken<br />
für den Grundeigentümer keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch<br />
darauf, dass er den Zubringerverkehr (von seinem Grundstück auf die<br />
Hauptstrasse und umgekehrt) abgabenfrei direkt in eine Hauptstrasse ein-<br />
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