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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

B 71.61, Nr. 4, Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 124 II 372, Erw. 5, S. 376;<br />

VGE 717/99 vom 14. Jan. 2000, Erw. 3).<br />

Die Gesetzesmaterialien können namentlich dann, wenn eine Bestimmung<br />

unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen<br />

zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen<br />

und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die Materialien<br />

keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich.<br />

Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen<br />

Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat dieser Wille jedoch<br />

im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung<br />

nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag,<br />

das Gesetz sei im Sinne einer nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit<br />

zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit<br />

später nicht in Betracht gezogen werden (vgl.<br />

EVGE vom 16. Dez. 1997 i. Sa. Kt. <strong>SZ</strong> c. H., Erw. 6a in fine mit Verweisen,<br />

u.a. auf BGE 115 V 349 und BGE 122 III 325).<br />

3. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die vom kantonalen<br />

Gesetzgeber in § 58 StrV geregelte Vorteilsabgabe nicht verfassungswidrig.<br />

Der vom Beschwerdeführer angesprochene Art. 82 Abs. 3 BV entspricht<br />

der bisherigen Regelung von Art. 37 Abs. 2 der alten Bundesverfassung<br />

(aBV). Diese Regelung untersagt dem Gemeinwesen nach der<br />

höchstrichterlichen Rechtsprechung nur, für den Verkehr auf Strassen,<br />

der sich im Rahmen des Gemeingebrauchs hält, Gebühren zu erheben.<br />

Diese Regelung verbietet es jedoch nicht, für Beanspruchungen, welche<br />

den Rahmen des Gemeingebrauchs übersteigen, Abgaben zu erheben<br />

(vgl. BGE 112 Ia 41; 122 I 283).<br />

Wie das Bundesgericht erkannt hat, ist der Verkehr gemäss Art. 37<br />

Abs. 2 aBV nur im Rahmen der Zweckbestimmung gebührenfrei. Ob und<br />

wie weit eine bestimmte Fläche für den Verkehr zweckbestimmt wird,<br />

richtet sich nach dem Recht des Gemeinwesens, dem die Hoheit über die<br />

öffentlichen Sachen zusteht. Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlichen<br />

Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte<br />

Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen<br />

ist verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die bestehenden Strassenflächen<br />

im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Es steht ihm<br />

grundsätzlich (abgesehen von gewissen Ausnahmen) frei, eine Fläche, die<br />

bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen,<br />

wodurch die entsprechende Fläche aus dem Geltungsbereich<br />

der verfassungsrechtlich gewährleisteten Gebührenfreiheit fällt (vgl. BGE<br />

122 I 284, Erw. 2c mit Hinweisen).<br />

Analog gibt es auch bei an Hauptstrassen angrenzenden Grundstücken<br />

für den Grundeigentümer keinen bundesverfassungsrechtlichen Anspruch<br />

darauf, dass er den Zubringerverkehr (von seinem Grundstück auf die<br />

Hauptstrasse und umgekehrt) abgabenfrei direkt in eine Hauptstrasse ein-<br />

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