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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

b) In § 28 Abs. 2 der vom Regierungsrat am 18. Januar 2000 beschlossenen<br />

Vollzugsverordnung zur StrV (VVStrV) wird zur Vorteilsabgabe<br />

was folgt festgehalten:<br />

Die Vorteilsabgabe beträgt bei Zufahrten und privaten Zugängen zu<br />

Hauptstrassen:<br />

– 5 Prozent bei der Erschliessung von Gebäuden mit erheblichem Autooder<br />

Publikumsverkehr oder zu Parkplatzanlagen (§ 28 Abs. 2 lit. a<br />

VVStrV);<br />

– 4.5 Prozent bei der Erschliessung von Mehrfamilienhäusern oder mehreren<br />

Einfamilienhäusern (§ 28 Abs. 2 lit. b VVStrV);<br />

– 3 Prozent bei der Erschliessung eines Einfamilienhauses (§ 28 Abs. 2<br />

lit. c VVStrV).<br />

Der Verkehrswert wird auf Grund einer Schätzung der kantonalen Güterschatzungskommission<br />

festgelegt (§ 28 Abs. 4 VVStrV).<br />

2.a) Im vorliegenden Fall hat das Tiefbauamt für den Neubau eines<br />

Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle an der ...strasse ... in Y. ausgehend<br />

von einem Verkehrswert des Bauvorhabens von Fr. 4 748 000.– eine Vorteilsabgabe<br />

im Umfange von Fr. 213 660.– (4.5% von 4 748 000) veranlagt.<br />

Unter Berücksichtigung einer Behandlungsgebühr von Fr. 420.– sowie<br />

von Schreibgebühren im Betrage von Fr. 36.– verpflichtete das Tiefbauamt<br />

den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Betrages von<br />

Fr. 214 116.– (...).<br />

b) Demgegenüber beanstandet der Beschwerdeführer insbesondere<br />

sinngemäss,<br />

– dass die Vorteilsabgabe im Sinne von § 58 StrV verfassungswidrig sei,<br />

– dass die veranlagte Vorteilsabgabe gesetzwidrig sei,<br />

– dass im Zusammenhang mit der Schätzung des Verkehrswertes der Anspruch<br />

auf rechtliches Gehör verletzt worden sei,<br />

– und dass die konkret veranlagte Vorteilsabgabe unverhältnismässig sei.<br />

c) Auf diese dargelegten Rügen ist in der Folge näher einzugehen. Bei<br />

der damit verbundenen Auslegung des Gesetzes ist als Ziel zu beachten,<br />

dass es darum geht, den Sinngehalt der anwendbaren Norm zu ergründen.<br />

Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung,<br />

doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text<br />

unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der<br />

wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung<br />

der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich Entstehungsgeschichte<br />

und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm<br />

im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Nach der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Erlassen stets von einem<br />

Methodenpluralismus auszugehen und nur dann allein auf das grammatikalische<br />

Element abzustellen, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich<br />

richtige Lösung ergibt (vgl. BGE vom 19. Jan. 1999, publ. in StE 1999,<br />

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