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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

5. Kausalabgaben<br />

5.1 Vorteilsabgabe gemäss § 58 der kantonalen Strassenverordnung<br />

vom 15. September 1999.<br />

– Auslegung und Berechnung.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Mit Verfügung vom 24. Juli 2000 hatte der Gemeinderat Y. dem Bauherrn<br />

X. die Bewilligung zum Abbruch bestehender Gebäude und zur Erstellung<br />

eines neuen Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten sowie Autoabstellhalle<br />

an der ...strasse in Y. erteilt. Zuvor hatte das Tiefbauamt des<br />

<strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> mit Verfügung vom 11. Juli 2000 eine Einfahrtsbewilligung<br />

in die ...strasse (= <strong>Kanton</strong>sstrasse) erteilt, wobei der Bewilligungsnehmer<br />

verpflichtet wurde, eine Vorteilsabgabe von Fr. 213 660.– zu bezahlen.<br />

Der Gemeinderat übernahm die Verpflichtung zur Bezahlung dieser<br />

Vorteilsabgabe ins Dispositiv der Baubewilligungsverfügung. Eine<br />

dagegen beim Regierungsrat erhobene Beschwerde, welche als Sprungbeschwerde<br />

direkt vom Verwaltungsgericht zu beurteilen war, wurde nach<br />

einem gerichtlichen Augenschein aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Der Strassenträger erhebt für das Unterschreiten des Strassenabstandes<br />

(§ 42) und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen<br />

(§§ 47f.) eine Vorteilsabgabe (vgl. § 58 Abs. 1 der kantonalen Strassenverordnung<br />

vom 15. September 1999, StrV, SR<strong>SZ</strong> 442.110).<br />

Nach § 47 Abs. 1 StrV bedürfen das Erstellen neuer und der Aus- oder<br />

Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen einer<br />

Bewilligung des Strassenträgers. Eine Bewilligung ist auch erforderlich,<br />

wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger<br />

Verkehr geleitet werden soll (§ 47 Abs. 2 StrV).<br />

Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.<br />

Insbesondere kann die Ausnützung der Bewilligung davon abhängig gemacht<br />

werden, dass die Kostenverteilung nach §§ 51 und 55/56 StrV geregelt<br />

ist (vgl. § 48 Abs. 2 StrV).<br />

Die Abgabepflicht entsteht bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt<br />

der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung<br />

der Nutzfläche (vgl. § 58 Abs. 2 lit. b StrV).<br />

Die Vorteilsabgabe beträgt höchstens 5 Prozent des Verkehrswertes der<br />

wie folgt bestimmten Fläche:<br />

– bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche,<br />

aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst (vgl. § 58<br />

Abs. 3 lit. b StrV).<br />

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