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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 4.2<br />

Handhabung des Aufsichtsrechts), indem sie in diesem zu strengen aufsichtsrechtlichen<br />

Vorgehen einen unzulässigen Eingriff in ihren funktionellen<br />

Wirkungsbereich sieht (Kennel [Die Autonomie der Gemeinden<br />

und Bezirke im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, S. 28], spricht in diesem Zusammenhang<br />

von einer «faktischen Autonomie», welche für die Gemeinden wie für ihre<br />

Bürger wichtig sei), zumal es im konkreten Fall um eine – vom kantonalen<br />

Gesetzgeber vorgeschriebene – kommunale Steuer geht. Diese Frage<br />

kann indes offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.<br />

b) Die Gemeinde erfüllt die sich aus ihrer Autonomie ergebenden örtlichen<br />

Obliegenheiten sowie die Aufgaben, die ihr durch Rechtssatz übertragen<br />

sind (§ 87 KV).<br />

Die Steuerpflicht richtet sich nach (kantonalem) Gesetz (§ 16 KV). Seit<br />

1977 verlangt das kantonale Handänderungssteuergesetz (HStG), dass die<br />

Gemeinden zwingend nach Massgabe des Gesetzes eine Handänderungssteuer<br />

erheben müssen (§ 1 HStG). Es regelt abschliessend Steuersubjekt,<br />

Steuerobjekt, Steuerbefreiungsgründe, Steuerveranlagung, Strafbestimmungen,<br />

Rechtsmittel und Steuerbezug (vgl. auch Kennel, a.a.O., S. 197).<br />

Es verbleibt somit kein Platz für eine autonome kommunale Rechtsanwendung.<br />

Huwyler (Die Handänderungssteuer im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, in<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1993, S. 209) spricht zwar davon, dass die einzelnen Tatbestände<br />

Spielräume offen liessen, wieweit der Handänderungsbegriff gehen dürfe.<br />

Solche allfälligen Spielräume wären jedoch nur schon aus Gleichheitsund<br />

Steuergerechtigkeitsgründen kantonal einheitlich und nicht kommunal<br />

verschieden auszufüllen, zumal es beim Steuerrecht nicht um eine typisch<br />

lokale Angelegenheit geht (Imboden/Rhinow, Nr. 12, B Vd). Zudem<br />

lassen die hier konkret umstrittenen Rechtsfragen keine Gestaltungsspielräume<br />

offen (vgl. hinten Erw. 3).<br />

c) Der vorliegende Fall bietet insofern gewisse Schwierigkeiten, als die<br />

Sach- und Rechtslage auf den ersten Blick komplex und wenig transparent<br />

erscheint, zumal entsprechende kantonale Präjudizien fehlen. Bei genauerer<br />

Befassung gelangt man jedoch zu einem klaren Beurteilungsergebnis<br />

(vgl. unten Erw. 3), von dem die Beschwerdeführerin abgewichen<br />

ist. Indem der Regierungsrat deshalb aufsichtsrechtlich eingeschritten ist,<br />

hat er die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht verletzt.<br />

(VGE 703/01 vom 22. Mai <strong>2001</strong>).<br />

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