EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 4.2<br />
Handhabung des Aufsichtsrechts), indem sie in diesem zu strengen aufsichtsrechtlichen<br />
Vorgehen einen unzulässigen Eingriff in ihren funktionellen<br />
Wirkungsbereich sieht (Kennel [Die Autonomie der Gemeinden<br />
und Bezirke im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, S. 28], spricht in diesem Zusammenhang<br />
von einer «faktischen Autonomie», welche für die Gemeinden wie für ihre<br />
Bürger wichtig sei), zumal es im konkreten Fall um eine – vom kantonalen<br />
Gesetzgeber vorgeschriebene – kommunale Steuer geht. Diese Frage<br />
kann indes offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.<br />
b) Die Gemeinde erfüllt die sich aus ihrer Autonomie ergebenden örtlichen<br />
Obliegenheiten sowie die Aufgaben, die ihr durch Rechtssatz übertragen<br />
sind (§ 87 KV).<br />
Die Steuerpflicht richtet sich nach (kantonalem) Gesetz (§ 16 KV). Seit<br />
1977 verlangt das kantonale Handänderungssteuergesetz (HStG), dass die<br />
Gemeinden zwingend nach Massgabe des Gesetzes eine Handänderungssteuer<br />
erheben müssen (§ 1 HStG). Es regelt abschliessend Steuersubjekt,<br />
Steuerobjekt, Steuerbefreiungsgründe, Steuerveranlagung, Strafbestimmungen,<br />
Rechtsmittel und Steuerbezug (vgl. auch Kennel, a.a.O., S. 197).<br />
Es verbleibt somit kein Platz für eine autonome kommunale Rechtsanwendung.<br />
Huwyler (Die Handänderungssteuer im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, in<br />
<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1993, S. 209) spricht zwar davon, dass die einzelnen Tatbestände<br />
Spielräume offen liessen, wieweit der Handänderungsbegriff gehen dürfe.<br />
Solche allfälligen Spielräume wären jedoch nur schon aus Gleichheitsund<br />
Steuergerechtigkeitsgründen kantonal einheitlich und nicht kommunal<br />
verschieden auszufüllen, zumal es beim Steuerrecht nicht um eine typisch<br />
lokale Angelegenheit geht (Imboden/Rhinow, Nr. 12, B Vd). Zudem<br />
lassen die hier konkret umstrittenen Rechtsfragen keine Gestaltungsspielräume<br />
offen (vgl. hinten Erw. 3).<br />
c) Der vorliegende Fall bietet insofern gewisse Schwierigkeiten, als die<br />
Sach- und Rechtslage auf den ersten Blick komplex und wenig transparent<br />
erscheint, zumal entsprechende kantonale Präjudizien fehlen. Bei genauerer<br />
Befassung gelangt man jedoch zu einem klaren Beurteilungsergebnis<br />
(vgl. unten Erw. 3), von dem die Beschwerdeführerin abgewichen<br />
ist. Indem der Regierungsrat deshalb aufsichtsrechtlich eingeschritten ist,<br />
hat er die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht verletzt.<br />
(VGE 703/01 vom 22. Mai <strong>2001</strong>).<br />
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