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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 4.2<br />

4.2 Handänderungssteuer<br />

– Keine Gemeindeautonomie.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Gemeindeautonomie.<br />

Ohne Nachweis einer klaren Rechtsverletzung habe der Regierungsrat<br />

ihren Entscheid aufgehoben. Er habe «in Überschreitung seines<br />

Aufsichtsrechts in unzulässiger Weise in den autonomen Rechtsanwendungsbereich<br />

des Gemeinderates eingegriffen». Der gemeinderätliche Beschluss<br />

beruhe auf einer sachgerechten, vernünftigen Gesetzesauslegung.<br />

b) Das instruierende Justizdepartement stellt die Beschwerdebefugnis<br />

der Gemeinde ... in Frage. Die Gemeinde sei allenfalls durch die Kostenauflage<br />

wie ein Privater tangiert. Könne aber auf die Hauptsache nicht<br />

eingetreten werden, so könne über die Kostenauflage auch nicht abschliessend<br />

entschieden werden. Dem Gemeinderat stehe zudem kein<br />

Behördebeschwerderecht zu. Schliesslich sei die Gemeinde in ihrem Autonomiebereich<br />

nicht betroffen. Das Verwaltungsgericht habe von Amtes<br />

wegen zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss Aussenwirkungen habe<br />

und damit eine Anfechtung überhaupt in Betracht komme.<br />

(...)<br />

2.a) Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Verwaltung der Bezirke<br />

und Gemeinden aus und wacht über die Erhaltung des Vermögens<br />

derselben (§ 53 KV). Er erlässt die ihm nötig scheinenden Weisungen an<br />

die Gemeinderäte über den richtigen Vollzug von Rechtssätzen des Bundes<br />

und des <strong>Kanton</strong>s und sorgt für den Vollzug seiner Verfügungen (§ 88<br />

Abs. 2 GOG).<br />

Das Aufsichtsrecht dient der Verwirklichung des Legalitätsprinzipes.<br />

Zu beachten sind dabei das Opportunitätsprinzip (Eignung des Eingriffs)<br />

und das Verhältnismässigkeitsprinzips (H. R. Thalmann, Kommentar zum<br />

Zürcher Gemeindegesetz, N 5,7.1,7.2 zu Vorb. § 141–150). Die Aufsichtsbehörden<br />

schreiten entsprechend der Funktion des Aufsichtsrechts und<br />

mit Rücksicht auf die Autonomie der Gemeinden nur bei Verletzung klaren<br />

materiellen Rechts, bei Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze<br />

oder bei Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen ein<br />

(H. R. Thalmann, a.a.O., N 8.5 zu Vorb. § 141–150). Der Grad der Autonomie<br />

beeinflusst mithin Art und Ausmass des aufsichtsrechtlichen Eingreifens<br />

(H. R. Thalmann, a.a.O., N 5,7.1 zu Vorb. § 141–150).<br />

Besteht im fraglichen Rechtsanwendungsgebiet (hier das Handänderungssteuerrecht)<br />

kein kommunaler Autonomiebereich, so ist es fraglich,<br />

ob sich eine mit dieser Rechtsanwendung betraute Körperschaft (hier die<br />

Gemeinde) im Rahmen einer Autonomiebeschwerde gegen die Missachtung<br />

der oben dargelegten aufsichtsrechtlichen Verfahrensgrundsätze zur<br />

Wehr setzen kann (z.B. bei zu voreiliger oder zu strenger und forscher<br />

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