EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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A. 2.1<br />
Im diesem Zusammenhang stellt sich bei der Leistungsklage die Frage<br />
der Verwirkung der Entschädigung wegen ausgebliebener Einsprache und<br />
bei der Feststellungsklage die Frage der Zulässigkeit dieser Klageart. Nur<br />
wenn die Leistungsklage nicht hinfällig ist oder das Feststellungsinteresse<br />
des Klägers zu bejahen ist, ist die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung<br />
zu beurteilen.<br />
2. Der Anspruch des Klägers auf Leistung einer Entschädigung ist verwirkt.<br />
Dazu was folgt:<br />
a) Art. 336a OR sieht für den Fall einer missbräuchlichen Kündigung<br />
vor, dass die missbräuchlich kündigende Partei der anderen Partei eine<br />
Entschädigung auszurichten hat. Eine Entschädigungsleistung setzt voraus,<br />
dass längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden<br />
schriftlich Einsprache erhoben werden muss und – sofern die Einsprache<br />
gültig erfolgt ist und sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />
einigen – die Entschädigung spätestens innert 180 Tagen<br />
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht<br />
werden muss; im Unterlassungsfall ist der Anspruch verwirkt<br />
(Art. 336b OR).<br />
b) Die form- und fristgerechte Einsprache ist demnach Voraussetzung<br />
für eine allfällige Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Im<br />
Rahmen einer Leistungsklage auf Entschädigung wegen missbräuchlicher<br />
Kündigung hat der Richter deshalb neben der Frage der rechtzeitigen<br />
Klageerhebung von Amtes wegen zu prüfen, ob eine schriftliche Einsprache<br />
gegen die Kündigung rechtzeitig erfolgt ist. Liegt keine rechtzeitige<br />
schriftliche Einsprache vor und wird dies auch nicht von der kündigenden<br />
Partei im Prozess ausdrücklich anerkannt, muss der Richter das Leistungsbegehren<br />
abweisen. Die schriftliche Einsprache ist Anspruchsvoraussetzung<br />
einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Unabhängig<br />
von der Frage der Untersuchungsmaxime schadet der kündigenden<br />
Partei deshalb nicht, wenn sie nicht oder allenfalls prozessual verspätet<br />
(wie hier in der Berufungsduplik) geltend gemacht hat, die<br />
Einsprache der Gegenpartei sei nicht rechtzeitig erfolgt.<br />
c) Der Gekündigte hat vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache<br />
zu erheben. Erfolgt die Einsprache nicht rechtzeitig oder nicht in<br />
schriftlicher Form, ist der Anspruch auf Entschädigung verwirkt. An die<br />
Formulierung der Einsprache dürfen zwar keine allzu hohen Anforderungen<br />
gestellt werden, immerhin muss aus dem Schreiben hervorgehen, dass<br />
sich der Gekündigte der Kündigung widersetzt. Es genügt mithin jede Erklärung,<br />
mit welcher Opposition gegen die Kündigung zum Ausdruck gebracht<br />
wird. Ungenügend ist das blosse Verlangen einer schriftlichen Begründung.<br />
Im Begehren der Begründung muss mindestens sinngemäss<br />
auch ein Einspruch formuliert sein (Streiff/Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht,<br />
5. A., N 3 zu Art. 336b OR; Staehelin/Vischer, Zürcher<br />
Kommentar, N 3 zu Art. 336b OR; BJM 1994, S. 189; Troxler, Der sachli-<br />
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