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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

Im diesem Zusammenhang stellt sich bei der Leistungsklage die Frage<br />

der Verwirkung der Entschädigung wegen ausgebliebener Einsprache und<br />

bei der Feststellungsklage die Frage der Zulässigkeit dieser Klageart. Nur<br />

wenn die Leistungsklage nicht hinfällig ist oder das Feststellungsinteresse<br />

des Klägers zu bejahen ist, ist die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung<br />

zu beurteilen.<br />

2. Der Anspruch des Klägers auf Leistung einer Entschädigung ist verwirkt.<br />

Dazu was folgt:<br />

a) Art. 336a OR sieht für den Fall einer missbräuchlichen Kündigung<br />

vor, dass die missbräuchlich kündigende Partei der anderen Partei eine<br />

Entschädigung auszurichten hat. Eine Entschädigungsleistung setzt voraus,<br />

dass längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden<br />

schriftlich Einsprache erhoben werden muss und – sofern die Einsprache<br />

gültig erfolgt ist und sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

einigen – die Entschädigung spätestens innert 180 Tagen<br />

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht<br />

werden muss; im Unterlassungsfall ist der Anspruch verwirkt<br />

(Art. 336b OR).<br />

b) Die form- und fristgerechte Einsprache ist demnach Voraussetzung<br />

für eine allfällige Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Im<br />

Rahmen einer Leistungsklage auf Entschädigung wegen missbräuchlicher<br />

Kündigung hat der Richter deshalb neben der Frage der rechtzeitigen<br />

Klageerhebung von Amtes wegen zu prüfen, ob eine schriftliche Einsprache<br />

gegen die Kündigung rechtzeitig erfolgt ist. Liegt keine rechtzeitige<br />

schriftliche Einsprache vor und wird dies auch nicht von der kündigenden<br />

Partei im Prozess ausdrücklich anerkannt, muss der Richter das Leistungsbegehren<br />

abweisen. Die schriftliche Einsprache ist Anspruchsvoraussetzung<br />

einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Unabhängig<br />

von der Frage der Untersuchungsmaxime schadet der kündigenden<br />

Partei deshalb nicht, wenn sie nicht oder allenfalls prozessual verspätet<br />

(wie hier in der Berufungsduplik) geltend gemacht hat, die<br />

Einsprache der Gegenpartei sei nicht rechtzeitig erfolgt.<br />

c) Der Gekündigte hat vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache<br />

zu erheben. Erfolgt die Einsprache nicht rechtzeitig oder nicht in<br />

schriftlicher Form, ist der Anspruch auf Entschädigung verwirkt. An die<br />

Formulierung der Einsprache dürfen zwar keine allzu hohen Anforderungen<br />

gestellt werden, immerhin muss aus dem Schreiben hervorgehen, dass<br />

sich der Gekündigte der Kündigung widersetzt. Es genügt mithin jede Erklärung,<br />

mit welcher Opposition gegen die Kündigung zum Ausdruck gebracht<br />

wird. Ungenügend ist das blosse Verlangen einer schriftlichen Begründung.<br />

Im Begehren der Begründung muss mindestens sinngemäss<br />

auch ein Einspruch formuliert sein (Streiff/Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht,<br />

5. A., N 3 zu Art. 336b OR; Staehelin/Vischer, Zürcher<br />

Kommentar, N 3 zu Art. 336b OR; BJM 1994, S. 189; Troxler, Der sachli-<br />

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