EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 4.1<br />
eigentum von Y. steht (...). Der Anrechnungswert für diese Grundstücke<br />
betrug Fr. 1 905 975.–. Derjenige für jene Grundstücke, bei denen Y. aus<br />
der einfachen Gesellschaft ausschied, 1 905 100.– (...).<br />
Bei dieser Sachlage handelt es sich zweifelsohne um eine (teilweise)<br />
körperliche Teilung von gemeinschaftlichem Grundeigentum im Rahmen<br />
der bisherigen Anteile. Der Steuerbefreiungsgrund nach § 6 lit. e HStG<br />
setzt aber voraus, dass die Zuteilung der nunmehr körperlich getrennten<br />
Liegenschaften an einen der bisherigen Eigentümer am gemeinschaftlichen<br />
Grundeigentum erfolgt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zuteilung erfolgt<br />
nicht an den Konsortanten Y., sondern vielmehr an die zu 100% in<br />
dessen Eigentum befindliche Y. AG, also an eine juristische Person, welche<br />
am aufgeteilten gemeinschaftlichen Grundeigentum nicht beteiligt<br />
war. Selbst wenn nun die Zuteilung an diese juristische Person in zwei<br />
Schritten erfolgt wäre, würde dies zu keinem anderen Besteuerungsergebnis<br />
führen. Die Zuteilung an den Konsortanten Y. wäre gestützt auf<br />
§ 6 lit. e HStG wohl steuerbefreit (was hier indes nicht zu beurteilen ist),<br />
während die Weiterveräusserung an die Y. AG steuerpflichtig wäre, auch<br />
wenn die Erwerberin zu 100% im Eigentum des Veräusserers ist.<br />
c) Unbehelflich ist auch der Hinweis auf die Steuerbefreiung infolge<br />
Umstrukturierung (§ 6 lit. f HStG). Mit Umstrukturierungen sind solche<br />
von Geschäftsbetrieben und Unternehmungen angesprochen. Begrifflich<br />
kann eine Umstrukturierung in einer Unternehmensumwandlung oder einem<br />
Unternehmungszusammenschluss oder einer Unternehmungsteilung<br />
bestehen (siehe Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten<br />
Zürcher Steuergesetz, Rz. 218 zu § 216). Soweit die Beschwerdeführerin<br />
sinngemäss von einer Unternehmensumwandlung ausgehen sollte, so ist<br />
eine solche nicht zu erkennen. Darunter ist nämlich ein blosser Formwandel<br />
zu verstehen. Ein bisheriges Unternehmen verändert lediglich seine<br />
äussere Rechtsform, es wird indessen durch die alten Beteiligten weitergeführt<br />
(VGE 703700 v. 8.9.00, Erw. 3c, Prot. S. 280). Sollte die Beschwerdeführerin<br />
von einer Unternehmensaufteilung ausgehen, so ist<br />
auch diese Rechtsqualifikation unbegründet. Bei der Unternehmensaufteilung<br />
werden in sich geschlossene und selbständige Betriebsteile von einem<br />
Unternehmen abgespalten und als selbständiges Unternehmen unverändert<br />
weitergeführt (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Rz. 245 zu<br />
§ 216). Wenn ein Konsortant Stockwerkeigentum an einer realisierten<br />
Überbauung im Rahmen einer teilweisen Konsortiumsaufteilung einer<br />
von ihm beherrschten Aktiengesellschaft übereignet, so hat dies mit einer<br />
Unternehmesaufteilung bzw. einer Umstrukturierung im Sinne von § 6<br />
lit. f HStG nichts zu tun.<br />
(VGE 726/00 vom 22. Mai <strong>2001</strong>).<br />
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