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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 4.1<br />

– die körperliche Teilung von gemeinschaftlichem Grundeigentum, soweit<br />

die zugeteilten Liegenschaftsparzellen den bisherigen Anteilen<br />

entsprechen (lit. e);<br />

– Handänderungen infolge Umstrukturierung ohne wesentliche Änderung<br />

der Anteilsrechte der Beteiligten auf Verlangen des Steuerpflichtigen.<br />

Erfolgt eine wesentliche Veränderung der Beteiligungsrechte innert<br />

fünf Jahren, so wird die Handänderungssteuer nacherhoben (lit. f).<br />

c) Die Handänderungssteuer knüpft mithin an die Übertragung von<br />

Grundeigentum an und hat als Rechtsverkehrssteuer die Besteuerung des<br />

Grundstückverkehrs zum Gegenstand. Sie ist eine Objektsteuer, weshalb<br />

es unerheblich ist, ob aus der Veräusserung ein Gewinn erzielt wird. Die<br />

Besteuerung wird grundsätzlich bei jeder Handänderung ausgelöst, es sei<br />

denn, das Gesetz sehe die Steuerbefreiung ausdrücklich vor. Die Steuerbefreiungsgründe<br />

sind somit restriktiv auszulegen (VGE 717/99 v.<br />

14.1.2000, Erw. 5f, Prot. S. 18).<br />

2. Dass in casu eine (zivilrechtliche) Handänderung im Sinne von § 4<br />

lit. a HStG vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein. Umstritten ist jedoch, ob<br />

ein Steuerbefreiungsgrund gegeben ist.<br />

a) Die Beschwerdeführerin, welche zu 100% im Eigentum des einen<br />

Verkäufers ist, macht geltend, die beiden Verkäufer (X. und Y.) hätten als<br />

Konsortanten die Überbauung ... gemeinschaftlich realisiert. Mit öffentlicher<br />

Urkunde vom 15. Februar 2000 sei dann dieses Gesamthandverhältnis<br />

teilweise aufgelöst worden. Man habe «für jene Teile, welche künftig<br />

im alleinigen Eigentum von X. und Y. bleiben, eine Teilliquidierung des<br />

gemeinschaftlichen Eigentums in gleichen Teilen (je ca. Fr. 1.9 Mio.) vorgenommen».<br />

Diese Transaktion sei steuerbefreit (§ 6 lit. e HStG). Im Weiteren<br />

ist der Beschwerdeschrift wörtlich zu entnehmen:<br />

« Auch wenn ich meinen Anteil nicht unter dem Namen als nat. Person, sondern unter<br />

der Fa. Y. AG, welche zu 100% in meinem Besitze ist, gekauft habe, ist die Steuerbefreiung<br />

gegeben, da gemäss HStG Par. 6 lit. f Handänderungen infolge Umstrukturierungen<br />

ohne wesentliche Änderung der Anteilsrechte wiederum steuerfrei sind.<br />

Auch wenn wir diese Transaktion in einem Schritt und nicht in zwei Schritten (1. Übertrag<br />

an Y., 2. Übertrag von Y. an Y. AG) vollzogen haben, gilt die Steuerbefreiung, da<br />

sie im Zweischritt-Verfahren sowieso gegolten hätte.<br />

Es kann doch nicht sein, dass bei einer Teilliquidation unter den Konsortialpartnern die<br />

volle Handänderungssteuer bezahlt werden muss, wenn auf der anderen Seite bei Verkäufen<br />

ab dem selben Objekt an Geschwister, Eltern, Ehegatten, Kinder eine 50%ige<br />

Steuerbefreiung akzeptiert wurde.»<br />

b) Es ist aktenkundig erstellt, dass die beiden Verkäufer und Konsortanten<br />

je zur Hälfte an der einfachen Gesellschaft beteiligt sind (vgl. Bfact.<br />

2 = Öffentliche Beurkundung «Teilweise Auflösung eines Gesamthandverhältnisses»,<br />

S. 2 lit. a). Im Weiteren ist erstellt, dass hinsichtlich<br />

der hier zur Diskussion stehenden Grundstücke X. aus der einfachen Gesellschaft<br />

ausschied und Y. seinerseits diese Gründstücke «gleichzeitig auf<br />

seine Aktiengesellschaft Y. AG» übertrug, welche Gesellschaft im Allein-<br />

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