EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 4.1<br />
– die körperliche Teilung von gemeinschaftlichem Grundeigentum, soweit<br />
die zugeteilten Liegenschaftsparzellen den bisherigen Anteilen<br />
entsprechen (lit. e);<br />
– Handänderungen infolge Umstrukturierung ohne wesentliche Änderung<br />
der Anteilsrechte der Beteiligten auf Verlangen des Steuerpflichtigen.<br />
Erfolgt eine wesentliche Veränderung der Beteiligungsrechte innert<br />
fünf Jahren, so wird die Handänderungssteuer nacherhoben (lit. f).<br />
c) Die Handänderungssteuer knüpft mithin an die Übertragung von<br />
Grundeigentum an und hat als Rechtsverkehrssteuer die Besteuerung des<br />
Grundstückverkehrs zum Gegenstand. Sie ist eine Objektsteuer, weshalb<br />
es unerheblich ist, ob aus der Veräusserung ein Gewinn erzielt wird. Die<br />
Besteuerung wird grundsätzlich bei jeder Handänderung ausgelöst, es sei<br />
denn, das Gesetz sehe die Steuerbefreiung ausdrücklich vor. Die Steuerbefreiungsgründe<br />
sind somit restriktiv auszulegen (VGE 717/99 v.<br />
14.1.2000, Erw. 5f, Prot. S. 18).<br />
2. Dass in casu eine (zivilrechtliche) Handänderung im Sinne von § 4<br />
lit. a HStG vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein. Umstritten ist jedoch, ob<br />
ein Steuerbefreiungsgrund gegeben ist.<br />
a) Die Beschwerdeführerin, welche zu 100% im Eigentum des einen<br />
Verkäufers ist, macht geltend, die beiden Verkäufer (X. und Y.) hätten als<br />
Konsortanten die Überbauung ... gemeinschaftlich realisiert. Mit öffentlicher<br />
Urkunde vom 15. Februar 2000 sei dann dieses Gesamthandverhältnis<br />
teilweise aufgelöst worden. Man habe «für jene Teile, welche künftig<br />
im alleinigen Eigentum von X. und Y. bleiben, eine Teilliquidierung des<br />
gemeinschaftlichen Eigentums in gleichen Teilen (je ca. Fr. 1.9 Mio.) vorgenommen».<br />
Diese Transaktion sei steuerbefreit (§ 6 lit. e HStG). Im Weiteren<br />
ist der Beschwerdeschrift wörtlich zu entnehmen:<br />
« Auch wenn ich meinen Anteil nicht unter dem Namen als nat. Person, sondern unter<br />
der Fa. Y. AG, welche zu 100% in meinem Besitze ist, gekauft habe, ist die Steuerbefreiung<br />
gegeben, da gemäss HStG Par. 6 lit. f Handänderungen infolge Umstrukturierungen<br />
ohne wesentliche Änderung der Anteilsrechte wiederum steuerfrei sind.<br />
Auch wenn wir diese Transaktion in einem Schritt und nicht in zwei Schritten (1. Übertrag<br />
an Y., 2. Übertrag von Y. an Y. AG) vollzogen haben, gilt die Steuerbefreiung, da<br />
sie im Zweischritt-Verfahren sowieso gegolten hätte.<br />
Es kann doch nicht sein, dass bei einer Teilliquidation unter den Konsortialpartnern die<br />
volle Handänderungssteuer bezahlt werden muss, wenn auf der anderen Seite bei Verkäufen<br />
ab dem selben Objekt an Geschwister, Eltern, Ehegatten, Kinder eine 50%ige<br />
Steuerbefreiung akzeptiert wurde.»<br />
b) Es ist aktenkundig erstellt, dass die beiden Verkäufer und Konsortanten<br />
je zur Hälfte an der einfachen Gesellschaft beteiligt sind (vgl. Bfact.<br />
2 = Öffentliche Beurkundung «Teilweise Auflösung eines Gesamthandverhältnisses»,<br />
S. 2 lit. a). Im Weiteren ist erstellt, dass hinsichtlich<br />
der hier zur Diskussion stehenden Grundstücke X. aus der einfachen Gesellschaft<br />
ausschied und Y. seinerseits diese Gründstücke «gleichzeitig auf<br />
seine Aktiengesellschaft Y. AG» übertrug, welche Gesellschaft im Allein-<br />
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