EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 4.1<br />
2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine umstrittene Forderung<br />
aus einer Taggeldversicherung nach VVG, welche ursprünglich am 11. Januar<br />
1999 vom damaligen Arbeitgeber (der Klägerin) für seine Angestellten<br />
(und auch für den Arbeitgeber) mit dem beklagten Versicherer<br />
vereinbart wurde und nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestützt<br />
auf das Begehren der Klägerin vom 7. Juli 1999 (...) in eine Einzel-<br />
Taggeldversicherung überführt wurde.<br />
Für eine solche privatrechtliche Streitigkeit ist gestützt auf § 13 Abs. 2<br />
PVG und die Ausführungen in Erwägung 1 das Verwaltungsgericht im<br />
verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zuständig, weshalb auf die vorliegende<br />
Klage einzutreten ist.<br />
(Teilurteil 4/01 vom 18. April <strong>2001</strong>).<br />
4. <strong>Kanton</strong>ales Steuergesetz / Direkte Bundessteuer /<br />
Handänderungssteuer<br />
4.1 Handänderungssteuer<br />
– Steuerbefreiung (§ 6 lit. e und f HStG).<br />
– Bei (teilweiser) Aufhebung eines Gesamthandverhältnisses (Konsortium)<br />
mit direkter Weiterveräusserung an eine AG, welche von einem der beiden<br />
Konsortanten wirtschaftlich beherrscht wird<br />
Aus dem Sachverhalt:<br />
Die Konsortanten X. und Y. haben im Rahmen einer teilweisen Konsortiumsaufteilung<br />
an die Y. AG, welche von Y. beherrscht wird, Stockwerkeigentum<br />
veräussert. Die Y. AG erhob beim Verwaltungsgericht gegen<br />
die Handänderungsbesteuerung Beschwerde.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1.a) Der Erwerber eines Grundstückes hat eine Handänderungssteuer<br />
zu entrichten (§ 2 Abs. 1 HStG). Sie beträgt 1% des Handänderungswertes<br />
(§ 7 HStG). Grundstücke im Sinne des Handänderungssteuergesetzes<br />
sind v.a. Liegenschaften und Miteigentumsanteile an Liegenschaften (§ 3<br />
Abs. 1 lit. a und lit. d HStG). Der hauptsächlichste Handänderungssteuertatbestand<br />
stellt der zivilrechtliche Erwerb von Grundstücken dar<br />
(§ 4 lit. a HStG).<br />
b) In den §§ 5f. HStG sind die verschiedenen Ausnahmen von der subjektiven<br />
und objektiven Steuerpflicht abschliessend geregelt. Danach sind<br />
von der objektiven Steuerpflicht u.a. befreit (§ 6 HStG):<br />
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