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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 3.4<br />

bis 4 VAG. Gemäss Art. 47 Abs. 2 VAG in der seit 1. Januar 1996 geltenden<br />

Fassung sehen die <strong>Kanton</strong>e für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen<br />

zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ein einfaches und<br />

rasches Verfahren vor, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen<br />

feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Bei Streitigkeiten<br />

im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VAG dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten<br />

auferlegt werden; jedoch kann bei mutwilliger Prozessführung<br />

der Richter der fehlbaren Partei solche Kosten ganz oder teilweise<br />

auferlegen (vgl. Art. 47 Abs. 3 VAG).<br />

c) Im Erläuterungsbericht vom 7. Februar 1995 zur kantonalen Vernehmlassungsvorlage<br />

«Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung»<br />

wurde im Zusammenhang mit der Umsetzung von<br />

Art. 47 Abs. 2 VAG u.a. was folgt ausgeführt:<br />

«Gemäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz muss das Verfahren einfach, rasch sowie<br />

kostenlos sein, und der Richter muss den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen und<br />

die Beweise nach freiem Ermessen würdigen. Da Zivilrechtsstreitigkeiten aus Zusatzversicherungen<br />

keine Verfügung zugrunde liegt, unterliegen sie einem Klageverfahren.<br />

Das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht soll solche Streitigkeiten<br />

deshalb gemäss den Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren<br />

nach §§ 67ff. der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP...) beurteilen.<br />

Dies hat den Vorteil, dass bei Streitigkeiten im Grenzbereich zwischen der obligatorischen<br />

Versicherung und den Zusatzversicherungen die gleiche Behörde entscheidet.<br />

Die <strong>Kanton</strong>e sind nach Art. 64 Abs. 3 der Bundesverfassung für die Behördenorganisation<br />

und die Verfahrensregelung zuständig. Sie dürfen Zivilrechtsstreitigkeiten einer<br />

Verwaltungsbehörde unter der Voraussetzung übertragen, dass sie hiefür ein Zweiparteienverfahren<br />

vorsehen (BGE 102 II 154, Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung,<br />

Ergänzungsband, S. 9). Das vorgesehene Verfahren ist ein Zweiparteienverfahren.»<br />

In der Folge schloss sich der <strong>Schwyz</strong>er Gesetzgeber dieser Argumentation<br />

an und bestimmte in § 13 des kantonalen Gesetzes über die Prämienverbilligung<br />

in der Krankenpflegeversicherung (PVG, SR<strong>SZ</strong> 361.100):<br />

«1 Das Verwaltungsgericht ist das kantonale Versicherungsgericht im Sinne von Art. 86<br />

des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung.<br />

2 Es ist auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen<br />

Krankenversicherung nach den Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche<br />

Klageverfahren zuständig.»<br />

Mit dieser Regelung folgte der <strong>Schwyz</strong>er Gesetzgeber einer Anregung des<br />

Berichterstatters (Ständerat Huber) in den parlamentarischen Beratungen<br />

vom 15. Dezember 1993, wonach die <strong>Kanton</strong>e das gleiche Gericht für die<br />

KVG- und die Zusatzversicherungen bestimmen sollten (vgl. dazu Raymond<br />

Spira, Die Rechtspflege in der neuen Krankenversicherung, in:<br />

Soziale Sicherheit 5/1995, S. 259 mit Verweis auf Amtl. Bulletin SR,<br />

S. 1095; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 136,<br />

Fussnote 337).<br />

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