EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 3.4<br />
dem Unfallereignis ist keine Sachverhaltsklärung zu erwarten. Ebenso<br />
wenig vermag die von der ...Versicherung erstellte Unfallanalyse den<br />
Schluss auf ein grobfahrlässiges Verhalten zu. Dass der Beschwerdeführer<br />
den Unfall hätte vermeiden können, wenn er abgewartet hätte, bis der<br />
Kollisionsgegner die Unfallstelle passiert hätte, ist auch ohne Unfallanalyse<br />
offenkundig, besagt aber nichts über den Grad des Verschuldens aus.<br />
Die weitere Feststellung, dass der Kollisionsgegner den Unfall nicht hätte<br />
sicher vermeiden können und dass dessen Ausweichen nach links trotz<br />
Nichteinfahrens des Beschwerdeführers auf die ordentliche Fahrspur der<br />
juristischen Würdigung vorbehalten bleiben müsse, zeigt die Schwierigkeiten<br />
auf, das Unfallgeschehen nachträglich zuverlässig zu eruieren. Die<br />
weitere Feststellung, dass die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Kollisionsgegners<br />
in einem Bereich von rund 71–129 km/h lag, ist im Übrigen<br />
auch nicht dazu angetan, auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers<br />
zu schliessen. Die Leistungskürzung ist deshalb nicht gerechtfertigt.<br />
Es wird Sache der Vorinstanz sein, die entsprechenden Taggeldabrechnungen<br />
zu korrigieren und die Nachzahlungen zu veranlassen.<br />
(VGE 428/00 vom 11. Juli <strong>2001</strong>).<br />
3.4 Forderung aus Taggeldversicherung nach VVG<br />
– Zuständigkeit (§ 13 des kantonalen Gesetzes über die Prämienverbilligung<br />
in der Krankenpflegeversicherung).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1.a) Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die<br />
soziale Krankenversicherung, welche die obligatorische Kranken- und<br />
eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 Abs. 1 KVG). Das<br />
Versicherungsverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht. Dies galt unter<br />
der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung<br />
auch für die von den Krankenkassen angebotenen Zusatzversicherungen.<br />
Nach dem neuen Recht hingegen unterstehen diese<br />
Zusatzversicherungen dem Privatrecht, womit auf sie nunmehr das Bundesgesetz<br />
vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG,<br />
SR 221.229.1) anwendbar ist (Art. 12 Abs. 3 KVG). Von daher gelten<br />
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen als privatrechtlich (vgl. BGE 124<br />
III 46).<br />
b) Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungseinrichtungen<br />
oder zwischen solchen und den Versicherten entscheidet der Richter (vgl.<br />
Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten<br />
Versicherungseinrichtungen, VAG, SR 961.01). Mit der Einführung<br />
des neuen KVG änderte der Gesetzgeber gleichzeitig auch Art. 47 Abs. 2<br />
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