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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 3.4<br />

dem Unfallereignis ist keine Sachverhaltsklärung zu erwarten. Ebenso<br />

wenig vermag die von der ...Versicherung erstellte Unfallanalyse den<br />

Schluss auf ein grobfahrlässiges Verhalten zu. Dass der Beschwerdeführer<br />

den Unfall hätte vermeiden können, wenn er abgewartet hätte, bis der<br />

Kollisionsgegner die Unfallstelle passiert hätte, ist auch ohne Unfallanalyse<br />

offenkundig, besagt aber nichts über den Grad des Verschuldens aus.<br />

Die weitere Feststellung, dass der Kollisionsgegner den Unfall nicht hätte<br />

sicher vermeiden können und dass dessen Ausweichen nach links trotz<br />

Nichteinfahrens des Beschwerdeführers auf die ordentliche Fahrspur der<br />

juristischen Würdigung vorbehalten bleiben müsse, zeigt die Schwierigkeiten<br />

auf, das Unfallgeschehen nachträglich zuverlässig zu eruieren. Die<br />

weitere Feststellung, dass die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Kollisionsgegners<br />

in einem Bereich von rund 71–129 km/h lag, ist im Übrigen<br />

auch nicht dazu angetan, auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers<br />

zu schliessen. Die Leistungskürzung ist deshalb nicht gerechtfertigt.<br />

Es wird Sache der Vorinstanz sein, die entsprechenden Taggeldabrechnungen<br />

zu korrigieren und die Nachzahlungen zu veranlassen.<br />

(VGE 428/00 vom 11. Juli <strong>2001</strong>).<br />

3.4 Forderung aus Taggeldversicherung nach VVG<br />

– Zuständigkeit (§ 13 des kantonalen Gesetzes über die Prämienverbilligung<br />

in der Krankenpflegeversicherung).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die<br />

soziale Krankenversicherung, welche die obligatorische Kranken- und<br />

eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 Abs. 1 KVG). Das<br />

Versicherungsverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht. Dies galt unter<br />

der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung<br />

auch für die von den Krankenkassen angebotenen Zusatzversicherungen.<br />

Nach dem neuen Recht hingegen unterstehen diese<br />

Zusatzversicherungen dem Privatrecht, womit auf sie nunmehr das Bundesgesetz<br />

vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG,<br />

SR 221.229.1) anwendbar ist (Art. 12 Abs. 3 KVG). Von daher gelten<br />

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen als privatrechtlich (vgl. BGE 124<br />

III 46).<br />

b) Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungseinrichtungen<br />

oder zwischen solchen und den Versicherten entscheidet der Richter (vgl.<br />

Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten<br />

Versicherungseinrichtungen, VAG, SR 961.01). Mit der Einführung<br />

des neuen KVG änderte der Gesetzgeber gleichzeitig auch Art. 47 Abs. 2<br />

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