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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 3.3<br />

nicht. Ebenso offensichtlich habe er die Lage für ein gefahrloses Einbiegemanöver<br />

aber völlig falsch eingeschätzt. Er habe sich offensichtlich im<br />

Abschätzen der Distanz geirrt. Die ersten Scherben würden auf der Sperrfläche<br />

in der Strassenmitte liegen, keine zehn Meter von der Einmündung<br />

in die ...strasse entfernt, womit der erste Kollisionspunkt zweifellos erstellt<br />

sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kollisionsgegner mit<br />

übersetzter Geschwindigkeit gefahren oder nicht genügend aufmerksam –<br />

beispielsweise handyabgelenkt – gewesen sei. Der Sachverhalt sei hinreichend<br />

erstellt, weshalb der Beifahrer des Angeklagten nicht einzuvernehmen<br />

sei.<br />

ee) Das <strong>Kanton</strong>sgericht stellte in seinem Beschluss vom 22. Februar<br />

2000 über die eingereichte und wegen eingetretener absoluter Verjährung<br />

gutgeheissene Nichtigkeitsbeschwerde fest, man müsse entgegen der Darlegung<br />

des Angeklagten davon ausgehen, dass die Kollision auf der Sperrfläche<br />

stattgefunden habe, was aber nicht zwingend den Vorwurf des<br />

Nichtgewährens des Vortritts nachweise. Das <strong>Kanton</strong>sgericht könne deshalb<br />

nicht gewisse Zweifel daran ausschliessen, dass sich der Angeklagte<br />

eines fehlerhaften Verhaltens schuldig gemacht habe. Der Staat habe deshalb<br />

grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen und der Angeklagte sei<br />

angemessen zu entschädigen.<br />

ff) Bei dieser Ausgangslage ist ein grobfahrlässiges Verhalten im Sinne<br />

von Art. 37 Abs. 2 UVG nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Zum einen<br />

geht selbst der verurteilende Einzelrichter nicht von einer rücksichtslosen,<br />

aggressiven Fahrweise des Beschwerdeführers aus, sondern dieser spricht<br />

vielmehr von einer Falscheinschätzung der Lage und einem Irrtum bei der<br />

Distanzschätzung. Er attestiert dem Beschwerdeführer sogar, dass er offensichtlich<br />

der festen Überzeugung gewesen sei, die Gefahr einer Kollision<br />

bestehe nicht. Ein solches Verhalten entspricht jedoch nicht ohne<br />

weiteres einer Grobfahrlässigkeit, welche die Nichtbeachtung elementarer<br />

Vorsichtsgebote, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und<br />

unter den gleichen Umständen befolgt hätte, voraussetzt. Zum anderen<br />

lässt der Kollisionsort auf der Sperrfläche – wovon auch das Verwaltungsgericht<br />

ausgeht – über den tatsächlichen Kollisionsablauf Fragen offen<br />

(wieso ist der Kollisionsgegner nach links ausgewichen, nachdem dessen<br />

Fahrbahn vom Beschwerdeführer noch gar nicht befahren wurde<br />

wieso war das Auto des Beschwerdeführers bereits auf der Sperrfläche in<br />

Richtung ... ausgerichtet mit welcher Geschwindigkeit fuhr der Kollisionsgegner<br />

auf die Einfahrtsstelle zu etc.). Ohne genauere Kenntnisse des<br />

Geschehensablaufes kann aber dem Beschwerdeführer keine Grobfahrlässigkeit<br />

nachgewiesen werden, zumal wenn nach Ansicht des <strong>Kanton</strong>sgerichtes<br />

die Verletzung des Vortrittsrechts sinngemäss zusätzlich zu hinterfragen<br />

ist, weil das Einlenkmanöver zwar bereits eingeleitet wurde, die<br />

Fahrbahn des Kollisionsgegners jedoch nicht befahren wurde. Durch eine<br />

nachträgliche Befragung des Beifahrers nach mehr als drei Jahren seit<br />

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