EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. 3.3<br />
nicht. Ebenso offensichtlich habe er die Lage für ein gefahrloses Einbiegemanöver<br />
aber völlig falsch eingeschätzt. Er habe sich offensichtlich im<br />
Abschätzen der Distanz geirrt. Die ersten Scherben würden auf der Sperrfläche<br />
in der Strassenmitte liegen, keine zehn Meter von der Einmündung<br />
in die ...strasse entfernt, womit der erste Kollisionspunkt zweifellos erstellt<br />
sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kollisionsgegner mit<br />
übersetzter Geschwindigkeit gefahren oder nicht genügend aufmerksam –<br />
beispielsweise handyabgelenkt – gewesen sei. Der Sachverhalt sei hinreichend<br />
erstellt, weshalb der Beifahrer des Angeklagten nicht einzuvernehmen<br />
sei.<br />
ee) Das <strong>Kanton</strong>sgericht stellte in seinem Beschluss vom 22. Februar<br />
2000 über die eingereichte und wegen eingetretener absoluter Verjährung<br />
gutgeheissene Nichtigkeitsbeschwerde fest, man müsse entgegen der Darlegung<br />
des Angeklagten davon ausgehen, dass die Kollision auf der Sperrfläche<br />
stattgefunden habe, was aber nicht zwingend den Vorwurf des<br />
Nichtgewährens des Vortritts nachweise. Das <strong>Kanton</strong>sgericht könne deshalb<br />
nicht gewisse Zweifel daran ausschliessen, dass sich der Angeklagte<br />
eines fehlerhaften Verhaltens schuldig gemacht habe. Der Staat habe deshalb<br />
grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen und der Angeklagte sei<br />
angemessen zu entschädigen.<br />
ff) Bei dieser Ausgangslage ist ein grobfahrlässiges Verhalten im Sinne<br />
von Art. 37 Abs. 2 UVG nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Zum einen<br />
geht selbst der verurteilende Einzelrichter nicht von einer rücksichtslosen,<br />
aggressiven Fahrweise des Beschwerdeführers aus, sondern dieser spricht<br />
vielmehr von einer Falscheinschätzung der Lage und einem Irrtum bei der<br />
Distanzschätzung. Er attestiert dem Beschwerdeführer sogar, dass er offensichtlich<br />
der festen Überzeugung gewesen sei, die Gefahr einer Kollision<br />
bestehe nicht. Ein solches Verhalten entspricht jedoch nicht ohne<br />
weiteres einer Grobfahrlässigkeit, welche die Nichtbeachtung elementarer<br />
Vorsichtsgebote, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und<br />
unter den gleichen Umständen befolgt hätte, voraussetzt. Zum anderen<br />
lässt der Kollisionsort auf der Sperrfläche – wovon auch das Verwaltungsgericht<br />
ausgeht – über den tatsächlichen Kollisionsablauf Fragen offen<br />
(wieso ist der Kollisionsgegner nach links ausgewichen, nachdem dessen<br />
Fahrbahn vom Beschwerdeführer noch gar nicht befahren wurde<br />
wieso war das Auto des Beschwerdeführers bereits auf der Sperrfläche in<br />
Richtung ... ausgerichtet mit welcher Geschwindigkeit fuhr der Kollisionsgegner<br />
auf die Einfahrtsstelle zu etc.). Ohne genauere Kenntnisse des<br />
Geschehensablaufes kann aber dem Beschwerdeführer keine Grobfahrlässigkeit<br />
nachgewiesen werden, zumal wenn nach Ansicht des <strong>Kanton</strong>sgerichtes<br />
die Verletzung des Vortrittsrechts sinngemäss zusätzlich zu hinterfragen<br />
ist, weil das Einlenkmanöver zwar bereits eingeleitet wurde, die<br />
Fahrbahn des Kollisionsgegners jedoch nicht befahren wurde. Durch eine<br />
nachträgliche Befragung des Beifahrers nach mehr als drei Jahren seit<br />
65