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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 3.3<br />

scheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts<br />

genügt aber den Beweisanforderungen nicht (vgl. RKUV 1986,<br />

S. 347 mit Hinweisen; BGE 121 V 47 und BGE 119 V 9).<br />

Bei der Sachverhaltsermittlung tragen die Parteien keine subjektive Beweisführungslast<br />

im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht im<br />

Sozialversicherungsprozess nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit<br />

der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen<br />

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Da der Unfallversicherer<br />

aus der behaupteten Verletzung des Vortrittsrechts ein Recht<br />

auf Leistungskürzung ableitet, muss der Entscheid beim Misslingen dieses<br />

Nachweises zu Ungunsten des Versicherers ausfallen (vgl. RKUV 1986,<br />

S. 347f.; Murer/Stauffer/Rumo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum<br />

Sozialversicherungsrecht, UVG, Zürich 1991, S. 135 mit weiteren Hinweisen).<br />

c) aa) Das Bezirksamt ... hielt den Beschwerdeführer mit Strafverfügung<br />

vom 27. März 1998 des Nichtgewährens des Vortritts (Art. 36<br />

Abs. 2 und 4 SVG) für schuldig und verhängte in Anwendung von Art. 90<br />

Ziff. 1 SVG eine Busse von Fr. 200.– (Suva-act. I 12).<br />

bb) Zum gleichen Ergebnis kam das Bezirksgericht ... in seinem Urteil<br />

vom 18. Januar 2000, allerdings bei einer reduzierten Busse von Fr. 150.–,<br />

während das <strong>Kanton</strong>sgericht <strong>Schwyz</strong> mit Beschluss vom 22. Februar 2000<br />

das Urteil des Bezirksgerichtes aufhob und das Verfahren wegen absoluter<br />

Verjährung einstellte. In seinem Beschluss hegte das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

gewisse Zweifel darüber, ob der Beschwerdeführer überhaupt auf die<br />

rechte Fahrbahn gelangte und so dem Kollisionspartner auf dessen Fahrbahn<br />

wirklich nicht den Vortritt gewährte.<br />

cc) Der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA verweist auf die<br />

einleuchtenden Ausführungen des Bezirksgerichts und qualifiziert die Bedenken<br />

des <strong>Kanton</strong>sgerichts als nur sehr rudimentär und «offensichtlich<br />

nicht auf einem vertieften Studium der Akten» basierend.<br />

Der Beschwerdeführer lässt vor Verwaltungsgericht vortragen, es gebe<br />

Anhaltspunkte dafür, dass er das Vortrittsrecht nicht entwehrt habe. Er<br />

verweist auf den Beschluss des <strong>Kanton</strong>sgerichtes vom 22.2.2000. Zudem<br />

spreche das Schadenbild der Unfallfahrzeuge dafür, dass er sich bereits<br />

seit längerer Zeit korrekt auf der Fahrbahn der ...strasse befunden haben<br />

musste.<br />

Vernehmlassend legt die Vorinstanz eine Unfallanalyse des Motorfahrzeughaftpflichtversicherers<br />

(...) des Kollisionsgegners ins Recht. Danach<br />

hätte der Beschwerdeführer den Unfall verhindern können.<br />

dd) Der Einzelrichter geht in seinem Urteil vom 18. Januar 2000 davon<br />

aus, dass der Angeklagte (=Beschwerdeführer) vortrittsbelastet und sein<br />

Kollisionsgegner vortrittsberechtigt war. Der Angeklagte sei offensichtlich<br />

der festen Überzeugung gewesen, die Gefahr einer Kollision bestehe<br />

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