EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
B. 3.2<br />
oder mehreren gemeldeten Kurzarbeiter/innen nicht entgegengehalten<br />
werden. Man könnte sich höchstens fragen, ob bei der Bemessung der<br />
Kurzarbeitsentschädigung eine Differenzierung in dem Sinne vorzunehmen<br />
ist, dass der nicht anrechenbare bzw. der anrechenbare Arbeitsausfall<br />
gleichmässig auf alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer verteilt<br />
wird. Dies ist jedoch von der gesetzlichen Konzeption her ebenfalls nicht<br />
zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllt sind, hat<br />
der von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung,<br />
d.h. auf 80% des anrechenbaren Verdienstausfalles.<br />
Das Attribut «anrechenbar» korrespondiert hier nicht mit der Anrechenbarkeit<br />
des Arbeitsausfalles, sondern es bezieht sich auf die hier massgebenden<br />
Bestandteile des Verdienstes (Art. 34 Abs. 2,3 AVIG). Abgesehen<br />
davon würde eine differenzierte Beurteilung in anderen Fällen weitere<br />
Abgrenzungfragen nach sich ziehen, wie zum Beispiel die, ob bei einem<br />
eingetretenen nicht mehr kalkulatorisch erfassbaren Betriebsrisiko bei<br />
der Bemessung des Arbeitsausfalles ein latent vorhandener Grundtatbestand<br />
an üblichem Betriebsrisiko abgezogen werden müsste. Dass eine<br />
derartige Differenzierung allein schon an der Praktikabilität scheitern<br />
würde, braucht nicht weiter erläutert zu werden.<br />
c) Es stellt sich somit die Frage, ob aufgrund einer gesamtheitlichen Beurteilung,<br />
d.h. in casu vor allem in Berücksichtigung des terrorbedingten<br />
Umsatzrückganges und des bei üblichem Geschäftsgang wohl zur Zeit<br />
eher zu hohen Personalbestandes des sich im Aufbau befindlichen Betriebes,<br />
ein anrechenbarer Arbeitsausfall bejaht werden kann oder nicht.<br />
Aufgrund der oben einlässlich dargelegten Sach- und Rechtslage gelangt<br />
das Gericht zum Schluss, dass die zufälligerweise auf den Beginn der massiven<br />
Beschäftigungskrise vorgenommene Personalaufstockung den Arbeitsausfall<br />
nicht derart massgeblich beeinflusste, dass damit das Erfordernis<br />
der Anrechenbarkeit dahinfallen würde. Es ist im Gegenteil zu<br />
vermuten, dass bei gleichgebliebenem Umsatz bzw. fehlendem Umsatzrückgang<br />
die Kurzarbeit gar nie zum Thema geworden wäre.<br />
d) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene<br />
Verfügung aufzuheben. Die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen,<br />
damit sie über die weiteren, noch nicht beurteilten Voraussetzungen<br />
befinden kann.<br />
(VGE 430/01 vom 19. Dezember <strong>2001</strong>).<br />
62