23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 3.2<br />

oder mehreren gemeldeten Kurzarbeiter/innen nicht entgegengehalten<br />

werden. Man könnte sich höchstens fragen, ob bei der Bemessung der<br />

Kurzarbeitsentschädigung eine Differenzierung in dem Sinne vorzunehmen<br />

ist, dass der nicht anrechenbare bzw. der anrechenbare Arbeitsausfall<br />

gleichmässig auf alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer verteilt<br />

wird. Dies ist jedoch von der gesetzlichen Konzeption her ebenfalls nicht<br />

zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllt sind, hat<br />

der von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung,<br />

d.h. auf 80% des anrechenbaren Verdienstausfalles.<br />

Das Attribut «anrechenbar» korrespondiert hier nicht mit der Anrechenbarkeit<br />

des Arbeitsausfalles, sondern es bezieht sich auf die hier massgebenden<br />

Bestandteile des Verdienstes (Art. 34 Abs. 2,3 AVIG). Abgesehen<br />

davon würde eine differenzierte Beurteilung in anderen Fällen weitere<br />

Abgrenzungfragen nach sich ziehen, wie zum Beispiel die, ob bei einem<br />

eingetretenen nicht mehr kalkulatorisch erfassbaren Betriebsrisiko bei<br />

der Bemessung des Arbeitsausfalles ein latent vorhandener Grundtatbestand<br />

an üblichem Betriebsrisiko abgezogen werden müsste. Dass eine<br />

derartige Differenzierung allein schon an der Praktikabilität scheitern<br />

würde, braucht nicht weiter erläutert zu werden.<br />

c) Es stellt sich somit die Frage, ob aufgrund einer gesamtheitlichen Beurteilung,<br />

d.h. in casu vor allem in Berücksichtigung des terrorbedingten<br />

Umsatzrückganges und des bei üblichem Geschäftsgang wohl zur Zeit<br />

eher zu hohen Personalbestandes des sich im Aufbau befindlichen Betriebes,<br />

ein anrechenbarer Arbeitsausfall bejaht werden kann oder nicht.<br />

Aufgrund der oben einlässlich dargelegten Sach- und Rechtslage gelangt<br />

das Gericht zum Schluss, dass die zufälligerweise auf den Beginn der massiven<br />

Beschäftigungskrise vorgenommene Personalaufstockung den Arbeitsausfall<br />

nicht derart massgeblich beeinflusste, dass damit das Erfordernis<br />

der Anrechenbarkeit dahinfallen würde. Es ist im Gegenteil zu<br />

vermuten, dass bei gleichgebliebenem Umsatz bzw. fehlendem Umsatzrückgang<br />

die Kurzarbeit gar nie zum Thema geworden wäre.<br />

d) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene<br />

Verfügung aufzuheben. Die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen,<br />

damit sie über die weiteren, noch nicht beurteilten Voraussetzungen<br />

befinden kann.<br />

(VGE 430/01 vom 19. Dezember <strong>2001</strong>).<br />

62

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!