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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 3.2<br />

naten oder zu den Vergleichsmonaten im Vorjahr kann nicht mehr als<br />

normales Betriebsrisiko und branchenübliche Beschäftigungsschwankung<br />

qualifiziert werden. Vielmehr ist von einem anrechenbaren Arbeitsausfall<br />

auszugehen. Der konkret eingetretene Beschäftigungsrückgang hat das<br />

Mass des Voraussehbaren und des kalkulatorisch Erfassbaren klar überschritten.<br />

Daran vermag auch der Hinweis auf die Neugründung und Aufbauphase<br />

des Betriebes grundsätzlich nichts zu ändern (vgl. jedoch unten<br />

Erw. 3b). Insbesondere kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten<br />

werden, sie hätte im Sinne einer geeigneten vorbeugenden Massnahme<br />

die Personalaufstockung umgehend rückgängig machen müssen (vgl. Nussbaumer,<br />

a.a.O., Rz. 393, S. 152). Bei dieser Ausgangslage ist hinsichtlich<br />

des Umsatzrückganges nicht weiter zu prüfen, ob allenfalls die Härtefallregelung<br />

gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG zum Tragen käme. Im Übrigen ist<br />

davon auszugehen, dass der Umsatz- bzw. Beschäftigungsrückgang vorübergehender<br />

Natur ist und mit Kurzarbeit Entlassungen vermieden werden<br />

können (vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz. 386f., S. 148f.).<br />

b) Das Besondere am vorliegenden Fall ist, dass die Beschwerdeführerin<br />

«unglücklicherweise» (aus retrospektiver Sicht gesehen) gerade auf<br />

den Zeitpunkt des terrorbedingten Beschäftigungseinbruches eine zusätzliche<br />

Vollzeitangestellte verpflichtete (...). Eine derartige Personalaufstockung,<br />

zumal in der Aufbauphase eines jungen Betriebes, kann nun an<br />

sich zu einem nichtanrechenbaren Arbeitsausfall führen, da eine dem<br />

neuen Personalstand entsprechende Umsatzsteigerung nicht von einem<br />

Tag auf den anderen vollumfänglich erreicht werden kann, wenngleich zu<br />

vermuten ist, dass eine solche Personalaufstockung nicht nur auf Grund<br />

rein prognostischer Geschäftserwartungen, sondern auch mit Blick auf<br />

das bis anhin zu bewältigende Arbeitsvolumen beschlossen wird. Bei dieser<br />

Ausgangslage wäre deshalb – zumindest im vorliegenden Falle – eine<br />

differenzierte Beurteilung wünschenswert: soweit der Arbeitsausfall auf<br />

die oben dargelegte Branchenkrise zurückzuführen ist, ist er anrechenbar,<br />

soweit er mit der Personalaufstockung zusammenhängt, ist er nicht anrechenbar.<br />

Eine solche auf den Betrieb und nicht auf den einzelnen Arbeitnehmer<br />

bezogene Betrachtungsweise widerspricht indes der Rechtsnatur<br />

der Kurzarbeitsentschädigung. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer,<br />

welcher Erwerbsausfälle infolge Kurzarbeit erleidet, Anspruch auf<br />

Kurzarbeitsentschädigung. Dieser Anspruch steht dem Arbeitnehmer und<br />

nicht dem Arbeitgeber zu (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 373, S. 143). Der Arbeitsausfall<br />

ist auf den einzelnen Arbeitnehmer bezogen nur dann nicht<br />

anrechenbar, wenn dies die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen, zum<br />

Beispiel bei Lehrlingen oder bei Arbeitnehmern, welche mit der Kurzarbeit<br />

nicht einverstanden sind (Art. 33 Abs. 1 lit. d und e AVIG). Im Weiteren<br />

sind noch die personenbezogenen Ausschlussgründe zu beachten<br />

(Arbeitsausfall nicht bestimmbar etc., siehe Art. 31 Abs. 3 AVIG). Der<br />

Umstand aber, dass ein in der Aufbauphase befindlicher Betrieb personalmässig<br />

(noch) Überkapazitäten hat, kann einem einzelnen von zwei<br />

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