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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

gegönnt hätten; die verspätete schriftliche Kündigung sei ein reiner Vorwand<br />

gewesen, habe er doch in nur kurzer Zeit ein erhebliches Kommissionsvolumen<br />

erreicht.<br />

Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Sie hielt im Wesentlichen<br />

dafür, dass zur Kündigung ausschliesslich die ungenügenden Leistungen<br />

des Klägers und die fehlende Aussicht auf eine Verbesserung geführt<br />

hätten, nachdem sich der Kläger mit der seitens der Beklagten vorgeschlagenen<br />

Entlastung von den Geschäftsleitungsaufgaben samt der<br />

damit verbundenen Gehaltskürzung nicht einverstanden erklärt habe. Dagegen<br />

sei die fehlende Einigung hinsichtlich von drei Optionsverträgen<br />

für die Kündigung nicht ursächlich gewesen.<br />

Mit Urteil vom 10. Januar 2000 wies der Einzelrichter die Klage ab...<br />

Der Einzelrichter verneinte das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung.<br />

Er kam zum Schluss, dass die Beklagte dem Kläger die Änderung<br />

der Arbeitsbedingungen deshalb vorgeschlagen habe, weil sie mit dessen<br />

Leistungen nicht zufrieden gewesen sei. Er wertete zudem die unterbreiteten<br />

Vorschläge nicht als unangemessen und hielt bezüglich der Optionsverträge<br />

fest, dass die Entstehung von Ansprüchen aus den Optionsverträgen<br />

nicht unmittelbar bevorgestanden sei (soweit es sich überhaupt<br />

um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handle, was der Einzelrichter<br />

offen liess). Er verneinte deshalb die Anwendung von Art. 336 Abs. 1 lit. c<br />

OR. Die Anwendung von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR schloss er mit der Begründung<br />

aus, dass der Kläger nie explizit behauptet habe, die Beklagte<br />

habe ihn mit den ihm am 5. Mai 1998 unterbreiteten Vorschlägen um damals<br />

real existierende Ansprüche bringen wollen.<br />

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 31. Januar 2000 rechtzeitig<br />

Berufung erhoben und beantragt:<br />

1. In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage gutzuheissen, soweit die Sache<br />

nicht zur Durchführung des Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die<br />

Vorinstanz zurückzuweisen sei.<br />

2. Unter Entschädigungsfolgen (für beide Instanzen).<br />

Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des<br />

angefochtenen Urteils an. An der Berufungsverhandlung vom 30. Januar<br />

<strong>2001</strong> halten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Der Kläger klagt zum einen auf Feststellung der Missbräuchlichkeit<br />

der am 11. Mai 1998 seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung<br />

des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 1998. Zum andern klagt er auf<br />

Verpflichtung der Beklagten (unter Vorbehalt der Nachklage), ihm<br />

Fr. 20 000.– abzüglich nachgewiesener Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen.<br />

Der Kläger erhebt somit im Zusammenhang mit der behaupteten missbräuchlichen<br />

Kündigung neben der Leistungsklage auch eine Feststellungsklage.<br />

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