23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 3.2<br />

f) Die Vorinstanz entgegnet vernehmlassend im Wesentlichen:<br />

– ausschlaggebend für den negativen Entscheid sei, dass sich die Beschwerdeführerin<br />

immer noch im Aufbau befinde und deshalb damit<br />

rechnen müsse, dass Anlaufschwierigkeiten und (nicht voraussehbare)<br />

Rückschläge eintreten könnten. Die Ursachen, welche die Notwendigkeit<br />

der Einführung von Kurzarbeit begründeten, sei deshalb als nicht<br />

überwiegend konjunkturell zu qualifizieren, wenn auch nicht auszuschliessen<br />

sei, dass wirtschaftliche Gründe für die momentane Beschäftigungslage<br />

mitverantwortlich seien. Bei neu gegründeten Firmen sei<br />

ein Auftragsmangel während der Anlaufphase durchaus üblich, weshalb<br />

solche Arbeitsausfälle grundsätzlich zum normalen Betriebsrisiko zu<br />

zählen seien.<br />

– Die Personalentwicklung bei der Beschwerdeführerin zeige, dass genau<br />

im September <strong>2001</strong> eine zusätzliche Vollzeitangestellte ihre Arbeit aufgenommen<br />

habe. Dies führe praktisch ausschliesslich zu einer momentanen<br />

Unterbelastung für sämtliche Personen.<br />

– Dass sich die Firma noch immer in einer Phase des Aufbaus befinde,<br />

bewiesen auch die Umsatzzahlen. Während den ersten drei Monaten im<br />

Jahr 1999 seien noch relativ tiefe Werte erzielt worden. Danach habe<br />

man bis Oktober im Folgejahr einen Umsatz von Fr. ... erreicht. Dieser<br />

Wert konnte im aktuellen Jahr bis zum gleichen Zeitpunkt (Ende Oktober)<br />

sogar noch übertroffen werden (Fr. ...), und dies, nachdem die<br />

Katastrophe und mit ihr all die Annullationen und Buchungsrückgänge<br />

bereits erfolgt waren. Ein Umsatzrückgang sei nicht festzustellen.<br />

3.a) Unbesehen davon, dass bei der Beschwerdeführerin (zufälligerweise)<br />

am 1. September <strong>2001</strong> eine ... Vollzeitangestellte ihre Arbeit aufnahm,<br />

ist aufgrund der aktenkundigen Umsatzzahlen festzustellen, dass in den<br />

Monaten September und Oktober (bis 24.) <strong>2001</strong> ein eklatanter Umsatzrückgang<br />

eingetreten ist. Der Zusammenhang mit den Terroranschlägen<br />

in Amerika am 11. September <strong>2001</strong> liegt dabei auf der Hand, und es ist<br />

zu vermuten, dass das Swissair-Debakel den negativen Geschäftsgang<br />

noch verstärkte. In den 20 Monaten von Januar 2000 bis und mit August<br />

<strong>2001</strong> sind im Monat durchschnittlich Fr. X. umgesetzt worden. Im September<br />

<strong>2001</strong> waren es noch Fr. ... (wobei die Krise erst nach dem 11.9. einsetzte)<br />

und im Folgemonat Oktober bis zum 24. Fr. ..., was auf den ganzen<br />

Monat hochgerechnet Fr. ... ergibt. Der Durchschnitt der beiden Monate<br />

September und Oktober <strong>2001</strong> ergibt 53.6% des oben berechneten Monatsdurchschnittes<br />

von Fr. X. Zieht man den Durchschnitt der Monate<br />

September und Oktober vom Vorjahr (...) heran, so beträgt der eingebrochene<br />

Monatsumsatz 56.1%. Es ist anzunehmen, dass ein Umsatzrückgang<br />

von 40% und mehr einen entsprechenden Arbeitsausfall verursacht,<br />

jedenfalls ab dem Zeitpunkt, wo keine nicht termingebundenen allgemeinen<br />

Büroarbeiten (Archivieren etc.) zwecks Überbrückung des Beschäftigungsrückganges<br />

mehr erledigt werden können. Ein solcher Umsatzrückgang<br />

bzw. Arbeitsausfall im Vergleich zu den 20 vorangegangenen Mo-<br />

60

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!