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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 3.2<br />

«a)Nach dem Terroranschlag in den USA am 11. September 01 haben wir sehr viele<br />

Annullationen entgegengenommen, und leider stagniert auch die Buchungssituation<br />

seitdem.<br />

(...)<br />

d) Solange der Krieg in Afghanistan anhält, wird sich die Buchungslage im Reisebüro<br />

kaum ändern. Das Ganze wurde auch von der Swissairkrise unterstrichen und hat<br />

die Flugreiselust definitiv gedämpft.»<br />

(...)<br />

c) In der Folge verlangte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin<br />

weitere Angaben.<br />

Betreffend Personalentwicklung legte sie was folgt dar: (...) Im Weiteren<br />

meldete sie folgende Umsatzzahlen: (...) Schliesslich erwähnte die Beschwerdeführerin,<br />

nach dem 11. September <strong>2001</strong> habe man Fr. ... Rückerstattungen<br />

für gebuchte Reisen gemacht. Hinsichtlich des aktuellen Geschäftsganges<br />

macht sie geltend, es würden zwar Reisen gebucht, aber<br />

meistens Hotels für Selbstfahrer oder dann Bahnreisen in Europa.<br />

d) Die Vorinstanz hat gegen die Kurzarbeitsentschädigung aus folgenden<br />

Gründen Einspruch erhoben.<br />

«4.<br />

Die Ursachen, welche die Notwendigkeit der Einführung von Kurzarbeit begründen,<br />

sind nicht als überwiegend konjunkturell zu qualifizieren, wenn auch nicht auszuschliessen<br />

ist, dass wirtschaftliche Gründe für die momentan schlechte Beschäftigungslage<br />

mitverantwortlich sind. Saisonale Beschäftigungsschwankungen sowie Anlaufschwierigkeiten<br />

und Rückschläge, die sich beim Aufbau einer neuen Firma ergeben<br />

können, müssen dem normalen kalkulierbaren Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugeordnet<br />

werden. Auch gilt es zu beachten, dass ein reiner Verdienstausfall keinen Anspruch<br />

auf Kurzarbeitsentschädigung entstehen lässt. Somit gilt der geltend gemachte<br />

Arbeitsausfall als nicht anrechenbar.<br />

5.<br />

Auch ist ein Beschäftigungseinbruch aus wirtschaftlichen Gründen im Sinne von<br />

Art. 32 Abs. 1 lit. a+b AVIG aus den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar. Kleinere<br />

Beschäftigungsschwankungen, denen ein Arbeitgeber durch seine Tätigkeit unterliegt,<br />

müssen dem kalkulierbaren Betriebsrisiko zugerechnet werden. Somit ist auch<br />

nicht weiter auf die verspätete Gesuchseinreichung als auch auf Art. 31 Abs. 3 lit. c<br />

AVIG (kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft<br />

als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder<br />

eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers<br />

bestimmen oder massgeblich beeinflussen können) einzugehen.»<br />

e) Die Beschwerdeführerin wendet dagegen vor Verwaltungsgericht im<br />

Wesentlichen ein:<br />

– ihre Branche erlebe momentan eine massive Umsatzreduktion;<br />

– mit dem aktuellen Personalbestand sei sie unterfordert;<br />

– wenn keine Kurzarbeitslösung möglich sei, so müsse einer Mitarbeiterin<br />

gekündigt werden;<br />

– es handle sich um eine vorübergehende Situation, welche ein paar harte<br />

Monate andauern werde.<br />

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