EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 3.2<br />
«a)Nach dem Terroranschlag in den USA am 11. September 01 haben wir sehr viele<br />
Annullationen entgegengenommen, und leider stagniert auch die Buchungssituation<br />
seitdem.<br />
(...)<br />
d) Solange der Krieg in Afghanistan anhält, wird sich die Buchungslage im Reisebüro<br />
kaum ändern. Das Ganze wurde auch von der Swissairkrise unterstrichen und hat<br />
die Flugreiselust definitiv gedämpft.»<br />
(...)<br />
c) In der Folge verlangte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin<br />
weitere Angaben.<br />
Betreffend Personalentwicklung legte sie was folgt dar: (...) Im Weiteren<br />
meldete sie folgende Umsatzzahlen: (...) Schliesslich erwähnte die Beschwerdeführerin,<br />
nach dem 11. September <strong>2001</strong> habe man Fr. ... Rückerstattungen<br />
für gebuchte Reisen gemacht. Hinsichtlich des aktuellen Geschäftsganges<br />
macht sie geltend, es würden zwar Reisen gebucht, aber<br />
meistens Hotels für Selbstfahrer oder dann Bahnreisen in Europa.<br />
d) Die Vorinstanz hat gegen die Kurzarbeitsentschädigung aus folgenden<br />
Gründen Einspruch erhoben.<br />
«4.<br />
Die Ursachen, welche die Notwendigkeit der Einführung von Kurzarbeit begründen,<br />
sind nicht als überwiegend konjunkturell zu qualifizieren, wenn auch nicht auszuschliessen<br />
ist, dass wirtschaftliche Gründe für die momentan schlechte Beschäftigungslage<br />
mitverantwortlich sind. Saisonale Beschäftigungsschwankungen sowie Anlaufschwierigkeiten<br />
und Rückschläge, die sich beim Aufbau einer neuen Firma ergeben<br />
können, müssen dem normalen kalkulierbaren Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugeordnet<br />
werden. Auch gilt es zu beachten, dass ein reiner Verdienstausfall keinen Anspruch<br />
auf Kurzarbeitsentschädigung entstehen lässt. Somit gilt der geltend gemachte<br />
Arbeitsausfall als nicht anrechenbar.<br />
5.<br />
Auch ist ein Beschäftigungseinbruch aus wirtschaftlichen Gründen im Sinne von<br />
Art. 32 Abs. 1 lit. a+b AVIG aus den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar. Kleinere<br />
Beschäftigungsschwankungen, denen ein Arbeitgeber durch seine Tätigkeit unterliegt,<br />
müssen dem kalkulierbaren Betriebsrisiko zugerechnet werden. Somit ist auch<br />
nicht weiter auf die verspätete Gesuchseinreichung als auch auf Art. 31 Abs. 3 lit. c<br />
AVIG (kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft<br />
als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder<br />
eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers<br />
bestimmen oder massgeblich beeinflussen können) einzugehen.»<br />
e) Die Beschwerdeführerin wendet dagegen vor Verwaltungsgericht im<br />
Wesentlichen ein:<br />
– ihre Branche erlebe momentan eine massive Umsatzreduktion;<br />
– mit dem aktuellen Personalbestand sei sie unterfordert;<br />
– wenn keine Kurzarbeitslösung möglich sei, so müsse einer Mitarbeiterin<br />
gekündigt werden;<br />
– es handle sich um eine vorübergehende Situation, welche ein paar harte<br />
Monate andauern werde.<br />
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