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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 3.2<br />

schränkung des Betriebes anrechenbar ist (Art. 32 Abs. 3 AVIG). Diese<br />

Kompetenzen hat der Bundesrat in den Art. 51 und 51a AVIV ausgeschöpft.<br />

Nach Art. 51 Abs. 1 AVIV sind Arbeitsausfälle, die auf behördliche<br />

Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände<br />

zurückzuführen sind, anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht<br />

durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen<br />

Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Der Arbeitsausfall ist<br />

insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch (Art. 51 Abs. 2<br />

AVIG):<br />

– Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren,<br />

– Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen,<br />

– Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen,<br />

– längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung,<br />

– Elementarschadenereignisse.<br />

Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme<br />

durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten<br />

hat (Art. 51 Abs. 3 AVIV). Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses<br />

ist nicht anrechenbar, solange er durch eine private Versicherung<br />

gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen solchen Arbeitsausfall<br />

nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Arbeitsausfall<br />

frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden<br />

Kündigungsfrist anrechenbar (vgl. Art. 51 Abs. 4 AVIV).<br />

Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen<br />

Wetterverlauf (namentlich Schneemangel) zurückzuführen ist, der den<br />

Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt (Art. 51a AVIV).<br />

Die Härtefallklausel nach Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt mithin Sachverhalte,<br />

«die nicht unmittelbar auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen<br />

sind, jedoch die wirtschaftliche Tätigkeit erschweren oder verunmöglichen<br />

(z.B. Elementarschadenereignisse). Zum anderen erfasst sie mit den wetterbedingten<br />

Kundenausfällen auch einen Sachverhalt, der grundsätzlich<br />

betriebs- und branchenüblich ist, aus Härtefallgründen ausnahmsweise<br />

von der KAE übernommen werden soll, wenn sie nach Dauer und Umfang<br />

ausserordentlich sind. Allen Tatbeständen ist gemeinsam, dass es sich<br />

um aussergewöhnliche Umstände handelt, die über das hinausgehen, was<br />

zum normalen Betriebsrisiko gehört, welches keinen anrechenbaren Arbeitsausfall<br />

begründet.» (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 395, S. 152f.).<br />

2.a) Im vorliegenden Fall hat die heutige Betriebsinhaberin ein bestehendes<br />

Reisebüro (...) übernommen. Sie führt den Betrieb unter der am<br />

... im Handelsregister eingetragenen ... weiter.<br />

b) Die Voranmeldung von Kurzarbeit (...) vom 15. bzw. 17.10.<strong>2001</strong> begründet<br />

die Arbeitgeberin u.a. wie folgt:<br />

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