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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 3.2<br />

stand zieht einen Rückgang der Nachfrage nach der von den Forstbetrieben<br />

angebotenen Dienstleistung nach sich. Insoweit ist der dadurch entstehende<br />

Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen.»)<br />

Ein solcher auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender Arbeitsausfall<br />

gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder<br />

betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht<br />

wird (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor<br />

allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung<br />

ausschliessen (vgl. ARV 1992, Nr. 5, S. 87, Erw. 2a mit Hinweisen;<br />

ARV 1993/94, Nr. 35, Erw. 2a, S. 247). Solche Arbeitsausfälle sind<br />

vorhersehbar und kalkulatorisch im Voraus erfassbar. Anrechenbar wird<br />

der Arbeitsausfall erst dann, wenn er auf ausserordentliche oder aussergewöhnliche<br />

Umstände zurückzuführen und beträchtlich ist, d.h. die üblichen<br />

Schwankungen erheblich übersteigt, so dass anzunehmen ist, er<br />

sei auf konjunkturelle Einflüsse zurückzuführen (Nussbaumer, a.a.O.,<br />

Rz. 398, S. 154).<br />

Nicht anrechenbar ist auch ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt<br />

ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (vgl.<br />

Art. 33 Abs. 1 lit. a, 2. Satzteil AVIG). Unter normalem Betriebsrisiko<br />

sind «gewöhnliche» Arbeitsausfälle gemeint, die erfahrungsgemäss regelmässig<br />

und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener<br />

Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Im Einzelfall ist auf die<br />

mit der spezifischen Betriebstätigkeit besonderen Verhältnisse abzustellen.<br />

Lediglich wenn die Arbeitsausfälle ausserordentlicher oder aussergewöhnlicher<br />

Natur sind, sind sie anrechenbar und entschädigungsberechtigt.<br />

Beschäftigungsschwankungen aufgrund verstärkter Konkurrenzsituation<br />

wie auch Arbeitsausfälle im Baugewerbe, welche wegen mangelnder<br />

Zahlungsfähigkeit des Bauherrn oder wegen hängiger Einspracheverfahren<br />

zu Verzögerungen führen, stellen nach der Rechtsprechung ein normales<br />

Betriebsrisiko dar (Nussbaumer, in SBVR, a.a.O., Rz. 397, S. 153).<br />

Bei Hoch- und Tiefbauunternehmungen sind Schwankungen in der Auftragslage<br />

im Jahresverlauf, insbesondere ein Rückgang der Aufträge im<br />

Winter, erfahrungsgemäss durchaus üblich, ebenso Terminverschiebungen<br />

auf Wunsch von Auftraggebern oder aus andern Gründen (vgl. Nussbaumer,<br />

a.a.O., Rz. 399, S. 154, mit Hinweisen; vgl. auch 329/98 vom 10. Juni<br />

1998, Erw. 3b, Prot. S. 823).<br />

Zwischen den Tatbeständen von Art. 33 Abs. 1 lit. b und lit. a AVIG<br />

besteht eine enge Verwandtschaft, weshalb im Einzelfall eine Abgrenzung<br />

oft unterbleiben kann (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 398, S. 154).<br />

c) Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen,<br />

die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle<br />

oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände<br />

zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende<br />

längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der<br />

Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Ein-<br />

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