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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 3.2<br />

Rz. 702). Aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind keine entschuldbaren<br />

Gründe abzuleiten. (...)<br />

(VGE 360/01 vom 29. August <strong>2001</strong>).<br />

(Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat eine gegen diesen VGE<br />

360/01 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember <strong>2001</strong> abgewiesen).<br />

3.2 Kurzarbeitsentschädigung<br />

– Anrechenbarer Arbeitsausfall (Art. 31 Abs. 1 lit. b und Art. 32 AVIG).<br />

– Bejaht für Reisebüro nach Terroranschlägen vom 11. September <strong>2001</strong><br />

und Swissair-Debakel.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit<br />

ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,<br />

wenn u.a. der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend<br />

ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze<br />

erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Keinen<br />

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben u.a. Arbeitnehmer,<br />

deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend<br />

kontrollierbar ist (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG).<br />

Blosser Verdienstausfall begründet demnach keinen Anspruch auf<br />

Kurzarbeitsentschädigung (vgl. G. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,<br />

Band I, Rz. 9 zu Art. 32–33 AVIG; ALV-Praxis<br />

<strong>2001</strong>/3, Blatt 2; ALV-Praxis 98/1, Blatt 50: Umsatzrückgang wegen Rinderwahnsinn<br />

ohne Reduzierung der Präsenzzeit des Verkaufspersonals;<br />

SVR 1996, Nr. 78). Es bedarf eines Arbeitsausfalles, der einen entsprechenden<br />

Verdienstausfall zur Folge hat (vgl. Th. Nussbaumer, in SBVR,<br />

Arbeitslosenversicherung, Rz. 370, S. 142; Rz. 388, S. 150). Der Arbeitsausfall<br />

muss je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden<br />

ausmachen, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise<br />

insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG).<br />

b) Ein Arbeitsausfall ist u.a. anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche<br />

Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. a<br />

AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe<br />

sehr weit aus und versteht darunter den Rückgang der Nachfrage nach<br />

den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen<br />

(Th. Nussbaumer, in SBVR, Arbeitslosenversicherung, Rz. 392,<br />

S. 151; vgl. ALV-Praxis <strong>2001</strong>/1, Blatt 2/2, Ziff. 3a: «Aufgrund der Auswirkungen<br />

des Orkans ‹Lothar› auf die Holzwirtschaft ist mit einer rückläufigen<br />

Nachfrage nach geschlagenem Frischholz zu rechnen. Dieser Um-<br />

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