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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 3.1<br />

Als Konsequenz dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Übrigen<br />

festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht in Frage kommt, die Rechtmässigkeit<br />

einer Kurszuweisung in einem separaten Beschwerdeverfahren<br />

überprüfen zu lassen. Von daher macht es im Regelfall keinen Sinn, eine<br />

Kurszuweisung in die Form einer Verfügung zu kleiden und mit einer<br />

Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. dazu noch nachfolgend, Erw. 3).<br />

3.a) Soweit es dem Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde<br />

sinngemäss darum geht, Sanktionen im Zusammenhang mit dem vom<br />

Versicherten abgelehnten Kursbesuch zu vermeiden, drängen sich folgende<br />

Bemerkungen auf. Die angefochtene Verfügung vom 9. April <strong>2001</strong> und<br />

die Einstellungsverfügung vom 3. Mai <strong>2001</strong> weisen einen direkten Zusammenhang<br />

auf, da beide Verfügungen die gleiche Kurszuweisung betreffen.<br />

Die Einstellungsverfügung basiert darauf, dass der Versicherte die<br />

am 9. April <strong>2001</strong> erfolgte Kurszuweisung missachtet hat. Falls es sich im<br />

Rahmen einer richterlichen Prüfung herausstellen sollte, dass diese Kurszuweisung<br />

unrechtmässig war, würde die materielle Grundlage für die am<br />

3. Mai <strong>2001</strong> erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung fehlen<br />

bzw. dahinfallen. Allerdings hat der Versicherte gegen die Einstellungsverfügung<br />

vom 3. Mai <strong>2001</strong> in formeller Hinsicht keine Beschwerde erhoben.<br />

b) Geht man von der in Erwägung 2c dargelegten Rechtsprechung des<br />

EVG aus, ist die Rechtmässigkeit einer Kurszuweisung grundsätzlich erst<br />

im Beschwerdeverfahren gegen die damit zusammenhängende Einstellungsverfügung<br />

zu überprüfen. Soweit die Vorinstanz dadurch, dass sie die<br />

Kurszuweisung (entgegen der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung)<br />

in Verfügungsform kleidete und mit einer Rechtsmittelbelehrung<br />

versah, den Versicherten zur (irrtümlichen) Meinung verleitete, er könne<br />

die Rechtmässigkeit der Kurszuweisung in einem separaten Beschwerdeverfahren<br />

gerichtlich überprüfen lassen, darf dem Versicherten daraus<br />

kein Nachteil erwachsen. Von daher ist im konkreten Fall auf die vorliegende<br />

Beschwerde insofern einzutreten, als der Beschwerdeführer damit<br />

erreichen wollte, dass ihm aus dem abgelehnten Kursbesuch keine Sanktionen<br />

erwachsen. Wollte man anders entscheiden und darauf abstellen,<br />

dass der Versicherte nur die Zuweisungsverfügung vom 9. April <strong>2001</strong> angefochten<br />

habe, würde dies auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen.<br />

c) Die Einstellungsverfügung vom 3. Mai <strong>2001</strong> gibt aus den folgenden<br />

Gründen keinen Anlass zur Beanstandung. Der Einstellungstatbestand<br />

von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist u.a. dann erfüllt, wenn der Versicherte<br />

einen Kurs, zu dessen Besuch er angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren<br />

Grund nicht antritt oder abbricht. Es handelt sich dabei um die Verletzung<br />

der in Art. 17 AVIG geregelten Pflichten des Versicherten, namentlich<br />

der Schadenminderungspflicht (vgl. Nussbaumer, in SBVR,<br />

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