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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 3.1<br />

c) Der konkrete Kurs, zu dessen Besuch der Beschwerdeführer durch<br />

die Vorinstanz angewiesen worden war, dauerte bis zum 25. Mai <strong>2001</strong>.<br />

Von daher ist ein schützenswertes aktuelles Interesse des Beschwerdeführers<br />

an der Aufhebung der am 9. April <strong>2001</strong> erfolgten Zuweisung zu<br />

einem zwischenzeitlich beendeten Kurs nicht ersichtlich.<br />

Soweit es dem Beschwerdeführer sinngemäss darum geht, ausnahmsweise<br />

vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen, weil sonst wegen<br />

der Verfahrensdauer nie ein Gerichtsentscheid zur Frage der Rechtmässigkeit<br />

einer Kurszuweisung ergehen könnte, drängen sich folgende<br />

Bemerkungen auf. Das Verwaltungsgericht ist in einem ähnlichen Fall auf<br />

eine Beschwerde gegen eine vom KIGA verfügte Kurszuweisung trotz<br />

fehlendem aktuellen Interesse des Beschwerdeführers eingetreten mit der<br />

Begründung, da Kurszuweisungen regelmässig kurzfristig erfolgen würden,<br />

sei die Behandlung entsprechender Beschwerden noch vor Kursbeginn<br />

in der Regel nicht möglich (vgl. VGE 246/96 vom 29. Jan. 1997 i. Sa.<br />

B., Erw. 1, Prot. S. 108). Dieser Verwaltungsgerichtsentscheid 246/96 wurde<br />

vom Eidg. Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 10. Sept. 1997<br />

(C 82/97) aufgehoben. In der Begründung hielt das EVG u.a. sinngemäss<br />

fest,<br />

– dass das Verwaltungsgericht das Fehlen einer Eintretensvoraussetzung<br />

(schützenswertes aktuelles Interesse) übersehen und deswegen zu Unrecht<br />

auf die Beschwerde gegen die Kurszuweisung eingetreten sei,<br />

– dass das Nichtbefolgen von Weisungen des Arbeitsamtes gemäss Art. 30<br />

Abs. 1 lit. d AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 AVIV Kürzungen der Arbeitslosenentschädigung<br />

in Form von Einstelltagen zur Folge habe,<br />

– dass bei Missachtung der Weisung, einen Kurs zu besuchen, die kantonale<br />

Amtsstelle die Einstellung in der Bezugsberechtigung zu verfügen<br />

habe (Art. 30 Abs. 2 AVIG),<br />

– dass gegen solche Einstellungsverfügungen dem Versicherten nach<br />

Art. 100 AVIG der Beschwerdeweg offen stehe,<br />

– dass im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens, welches im Anschluss an<br />

den Erlass einer Einstellungsverfügung wegen Missachtung einer Weisung<br />

angestrengt werde, insbesondere auch zu prüfen sei, ob die entsprechende<br />

Weisung der Amtsstelle rechtmässig war,<br />

– und dass es sich demzufolge nicht so verhalte, dass im Falle des Nichteintretens<br />

auf eine Beschwerde (gegen eine Kurszuweisung) nie ein Gerichtsentscheid<br />

zur Frage der Rechtmässigkeit der diesbezüglichen Weisung<br />

des KIGA hätte ergehen können (vgl. zit. EVGE vom 10. Sept.<br />

1997, publ. in SVR 1998, ALV Nr. 12).<br />

Gestützt auf diese dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung fällt es<br />

ausser Betracht, im vorliegenden Fall vom Erfordernis des aktuellen Interesses<br />

abzusehen. Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde, mit<br />

welcher die Aufhebung der am 9. April <strong>2001</strong> erfolgten Zuweisung zu einem<br />

am 25. Mai <strong>2001</strong> beendeten Kurs beantragt wurde, mangels hinreichendem<br />

aktuellen Interesse nicht einzutreten.<br />

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