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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 3.1<br />

gen, sondern dass er versucht, anderen vertraglichen oder gesetzlichen<br />

Gläubigern den Zugriff auf die noch ausstehenden Nachzahlungen zu verwehren.<br />

Die Vorinstanz kann klarerweise nicht dazu verpflichtet werden,<br />

zu solchem Verhalten Hilfestellung zu leisten.<br />

Die Beschwerden sind somit insofern, als dass mit ihnen eine Auszahlung<br />

der Rentennachzahlung an X beantragt wird, abzuweisen.<br />

(VGE 132/00 + 34/01 vom 16. Mai <strong>2001</strong>).<br />

3. Arbeitslosenversicherung / Berufliche Vorsorge /<br />

Kranken- und Unfallversicherung<br />

3.1 Arbeitslosenversicherung<br />

– Der arbeitslose Versicherte kann gegen eine Zuweisung in eine arbeitsmarktliche<br />

Massnahme (Kursbesuch) keine Beschwerde erheben.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.a) Nach Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische<br />

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist zur<br />

Beschwerde berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein<br />

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Diese<br />

Norm stimmt materiell mit Art. 103 lit. a OG überein, wo die Legitimation<br />

zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde geregelt ist. Der Begriff des<br />

schutzwürdigen Interesses der beiden Gesetzesbestimmungen ist demnach<br />

gleich auszulegen (BGE 122 V 373, E. 2a). Zu beachten ist, dass Art. 102<br />

Abs. 1 AVIG sowohl für das Verfahren vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen<br />

als auch vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt<br />

(vgl. EVGE vom 10. Sept. 1997 i.Sa. B. c. KIGA und Verwaltungsgericht<br />

<strong>SZ</strong>, Erw. 3b, publ. in SVR 1998, ALV Nr.12 mit weiteren Hinweisen).<br />

b) Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur<br />

sein (BGE 121 V 317, E. 4a, 114 V 202, E. 2c). Das Interesse an der<br />

Aufhebung einer Verfügung muss zudem insbesondere ein aktuelles sein.<br />

Vom Erfordernis des aktuellen Interesses macht die Rechtsprechung dann<br />

eine Ausnahme, wenn sonst wegen der Verfahrensdauer in Grundsatzfragen<br />

kaum je ein rechtzeitiger Entscheid herbeigeführt werden könnte und<br />

wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen<br />

Umständen wieder stellen könnte (BGE 123 II 287; SVR 1998, ALV<br />

Nr. 12, Erw. 3c mit weiteren Hinweisen, u.a. auf; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches<br />

Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel<br />

1996, S. 243, Rz. 1270; vgl. auch Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und<br />

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 194, Rz. 540).<br />

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