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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 2.3<br />

a) Gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 AHVG ist jeder<br />

Rentenanspruch unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung<br />

entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. In Abweichung<br />

von Art. 20 Abs. 1 AHVG können Nachzahlungen von Leistungen<br />

an Drittpersonen oder Drittstellen, welche im Hinblick auf die<br />

Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben,<br />

ausgerichtet werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen<br />

der Auszahlung an Dritte (Art. 50 Abs. 2 IVG). In Ausübung<br />

dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 85 bis Abs. 1 IVV festgehalten,<br />

dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,<br />

Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder<br />

Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf<br />

eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben,<br />

verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe<br />

ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten<br />

bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Die bevorschussenden<br />

Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens<br />

bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der<br />

IV-Stelle geltend zu machen.<br />

b) Vorliegend gilt vorab festzuhalten, dass keinerlei Belege dafür vorhanden<br />

sind, dass X., an welchen die Rentennachzahlungen ausbezahlt<br />

werden sollen, dem Beschwerdeführer geldwerte Leistungen erbracht hat.<br />

Bei den Akten liegt einzig ein Darlehensvertrag vom 2. November 1999<br />

(!), gemäss welchem X. dem Beschwerdeführer seit 1991 Geld in Höhe<br />

von Fr. ... geliehen hat (...). Dass Zahlungen in dieser Höhe tatsächlich geleistet<br />

wurden, kann der Beschwerdeführer jedoch nicht belegen (es liegen<br />

weder Zahlungsbelege von X., noch Quittungen, noch Belege über<br />

entsprechende Zahlungseingänge beim Beschwerdeführer vor). Im Weiteren<br />

handelt es sich bei X. unstreitig weder um den Arbeitgeber des Beschwerdeführers<br />

noch um eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge,<br />

eine Krankenversicherung, eine öffentliche oder private Fürsorgestelle<br />

oder eine Haftpflichtversicherung. X. verkörpert somit keine Einrichtung,<br />

an welche gemäss Art. 85 bis Abs. 1 IVV Nachzahlungen von Leistungen<br />

ausbezahlt werden können. Es besteht mithin keine gesetzliche Grundlage<br />

dafür, aufgrund welcher die Vorinstanz verpflichtet werden könnte, die<br />

Rentennachzahlung an X. auszubezahlen. Der Vorinstanz könnte – falls<br />

sie die Drittauszahlung vornehmen würde – im Gegenteil vorgeworfen<br />

werden, sie habe das allgemeine Abtretungsverbot nicht beachtet. Wenn<br />

der Beschwerdeführer die Rentennachzahlungen unbedingt an X. ausbezahlen<br />

möchte, so ist es ihm unbenommen, dies nach Erhalt der Nachzahlung<br />

zu tun; er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Ausgleichskasse<br />

quasi in der Funktion eines Bankdienstleistungsunternehmens<br />

diese Überweisung vornimmt. Aufgrund des ganzen Sachverhaltsablaufes<br />

bestehen ohnehin Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer<br />

nicht darum geht, einen privaten Gläubiger zu befriedi-<br />

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