EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 2.3<br />
a) Gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 AHVG ist jeder<br />
Rentenanspruch unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung<br />
entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. In Abweichung<br />
von Art. 20 Abs. 1 AHVG können Nachzahlungen von Leistungen<br />
an Drittpersonen oder Drittstellen, welche im Hinblick auf die<br />
Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben,<br />
ausgerichtet werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen<br />
der Auszahlung an Dritte (Art. 50 Abs. 2 IVG). In Ausübung<br />
dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 85 bis Abs. 1 IVV festgehalten,<br />
dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,<br />
Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder<br />
Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf<br />
eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben,<br />
verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe<br />
ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten<br />
bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG. Die bevorschussenden<br />
Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens<br />
bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der<br />
IV-Stelle geltend zu machen.<br />
b) Vorliegend gilt vorab festzuhalten, dass keinerlei Belege dafür vorhanden<br />
sind, dass X., an welchen die Rentennachzahlungen ausbezahlt<br />
werden sollen, dem Beschwerdeführer geldwerte Leistungen erbracht hat.<br />
Bei den Akten liegt einzig ein Darlehensvertrag vom 2. November 1999<br />
(!), gemäss welchem X. dem Beschwerdeführer seit 1991 Geld in Höhe<br />
von Fr. ... geliehen hat (...). Dass Zahlungen in dieser Höhe tatsächlich geleistet<br />
wurden, kann der Beschwerdeführer jedoch nicht belegen (es liegen<br />
weder Zahlungsbelege von X., noch Quittungen, noch Belege über<br />
entsprechende Zahlungseingänge beim Beschwerdeführer vor). Im Weiteren<br />
handelt es sich bei X. unstreitig weder um den Arbeitgeber des Beschwerdeführers<br />
noch um eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge,<br />
eine Krankenversicherung, eine öffentliche oder private Fürsorgestelle<br />
oder eine Haftpflichtversicherung. X. verkörpert somit keine Einrichtung,<br />
an welche gemäss Art. 85 bis Abs. 1 IVV Nachzahlungen von Leistungen<br />
ausbezahlt werden können. Es besteht mithin keine gesetzliche Grundlage<br />
dafür, aufgrund welcher die Vorinstanz verpflichtet werden könnte, die<br />
Rentennachzahlung an X. auszubezahlen. Der Vorinstanz könnte – falls<br />
sie die Drittauszahlung vornehmen würde – im Gegenteil vorgeworfen<br />
werden, sie habe das allgemeine Abtretungsverbot nicht beachtet. Wenn<br />
der Beschwerdeführer die Rentennachzahlungen unbedingt an X. ausbezahlen<br />
möchte, so ist es ihm unbenommen, dies nach Erhalt der Nachzahlung<br />
zu tun; er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Ausgleichskasse<br />
quasi in der Funktion eines Bankdienstleistungsunternehmens<br />
diese Überweisung vornimmt. Aufgrund des ganzen Sachverhaltsablaufes<br />
bestehen ohnehin Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer<br />
nicht darum geht, einen privaten Gläubiger zu befriedi-<br />
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