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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

ab wann X. mit Kundenakquisition und dem Kommissionsgeschäft beschäftigt<br />

war und welches Kommissionsniveau von ihm erwartet wurde.<br />

Am 2. März 1998 soll nach Darstellung der Arbeitgeberin X. von den Geschäftsleitungskollegen<br />

bedeutet worden sein, dass man von ihm eine<br />

markante und zügige Verbesserung der Kommissionsumsätze erwarte. Die<br />

erwartete Steigerung blieb aus. Anlässlich der Unterredung vom 5. Mai<br />

1998 mit den Geschäftsleitungsmitgliedern L., M. und N. wurde X. eine<br />

Vertragsänderung vorgeschlagen. Diese Vorschläge hielt X. mit Schreiben<br />

vom 8. Mai 1998 wie folgt fest:<br />

– Verkauf meiner Optionen zum Einstandspreis an Z.-Holding (ausser Serie U)<br />

– Reduktion meines Salärs um CHF 50 000.– pro Jahr<br />

– Ausschluss aus der Geschäftsleitung der Z. AG<br />

X. erklärte, dass er diese von den Mitgliedern der Geschäftsleitung beschlossene<br />

Änderung sowohl seiner Stellung und Kompetenzen innerhalb<br />

der Firma als auch seiner finanziellen Situation nicht akzeptiere, und er<br />

bot seine Arbeit im Rahmen der bis zum 5. Mai 1998 gültigen Konditionen<br />

an. An der Besprechung vom 11. Mai 1998 eröffneten die übrigen<br />

Mitglieder der Geschäftsleitung X. mündlich die ordentliche Kündigung<br />

und sofortige Freistellung. Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 bestätigte X.<br />

diesen Sachverhalt, hielt fest, dass man sich noch in ‹Vereinbarungsgesprächen›<br />

befinde und verlangte ausdrücklich um schriftliche Begründung<br />

der Kündigung. Mit Schreiben vom 19. Mai 1998 bestätigte die Z. AG gegenüber<br />

X. schriftlich die Kündigung auf den 30. Juni 1998 (mit gleichzeitiger<br />

Freistellung). Eine Begründung der Kündigung erfolgte nicht.<br />

Diese erfolgte erst nach Intervention des Anwalts von X. am 18. September<br />

1998. Die Begründung lautete wie folgt:<br />

«Wir mussten feststellen, dass Sie die mit Ihrem Eintritt in die Geschäftsleitung der<br />

Z. AG im September 1997 in Sie gesetzten Erwartungen, insbesondere hinsichtlich des<br />

Kommissionsgeschäfts-Volumens, nicht erfüllten, so dass sich die Fortsetzung Ihrer<br />

Mitarbeit in der Geschäftsleitung und die Höhe des Gehalts nicht mehr rechtfertigten.<br />

Die genaueren Umstände sind Ihnen bekannt.<br />

Wir waren jedoch bereit, Ihnen entgegenzukommen und Ihnen innerhalb der Z. AG<br />

eine andere Aufgabe zu übertragen, die Ihnen eine stärkere Konzentration auf das<br />

Kommissionsgeschäft ermöglicht hätte. Da sie jedoch weder ihre neue Funktion noch<br />

die damit verbundene Gehaltsreduktion annahmen, sahen wir uns gezwungen, das Arbeitsverhältnis<br />

mit Ihnen mittels ordentlicher Kündigung zu beenden.»<br />

B. Am 22. September 1998 stellte X. das Vermittlungsbegehren und leitete<br />

gegen die Z. AG die Klage beim Einzelrichter am 27. November 1998<br />

ein. Er stellte folgende Anträge:<br />

1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger missbräuchlich gekündigt hat, und<br />

die Beklagte sei unter dem Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, dem Kläger<br />

CHF 20 000.– abzüglich nachgewiesener Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen.<br />

2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.<br />

Er machte zusammengefasst geltend, ihm sei gekündigt worden, weil er<br />

über seine Mitarbeiteroptionen innerhalb kurzer Zeit sehr viel Geld verdient<br />

hätte, was ihm die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung nicht<br />

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