EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 2.2<br />
wird jedoch umgangen, wenn diese Einrede, welche dem Konkursiten ein<br />
Leben über dem Existenzminimum ermöglichen will (Fritzsche/Walder,<br />
a.a.O., N 15 zu § 53; vgl. auch Rz. 5082 WBB), durch Verrechnung mit<br />
Rentenleistungen umgangen wird (siehe auch Fritzsche/Walder, a.a.O.,<br />
§ 53, N 21; Jaeger/Walder/Kull/Kottman, a.a.O., Art. 265, N 18). Dies erweist<br />
sich zusätzlich als stossend, wenn dadurch Leistungen der Altersvorsorge<br />
dezimiert werden. In diesem Sinne ist die Verrechnung nicht zuzulassen<br />
und das Inkasso – sofern kein einvernehmlicher Schuldentilgungsplan<br />
aufgestellt werden kann – auf den Betreibungsweg zu<br />
verweisen. Eine Prüfung der Einrede des neuen Vermögens durch die<br />
Ausgleichskasse (analog zur Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums)<br />
erweist sich von der Zuständigkeitsordnung im Zwangsvollstreckungsrecht<br />
her zum vornherein als fraglich und im Lichte der Praktikabilität<br />
und der rechtsgleichen Anwendung der Einrede des fehlenden<br />
neuen Vermögens als wenig sinnvoll.<br />
c) Was die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Bestand der im<br />
Konkurs anerkannten Forderungen betrifft, so ist darauf hinzuweisen,<br />
dass trotz Konkursverlustschein im Aberkennungsprozess grundsätzlich<br />
sämtliche Einwendungen zulässig sein werden (Jaeger/Walder/Kull/Kottman,<br />
a.a.O., Art. 265, N 7). Ob die fraglichen Forderungen bereits vor<br />
Konkurseröffnung rechtskräftig veranlagt waren (Rz. 5040f. WBB), ist<br />
aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich.<br />
(VGE 381/01 vom 26. September <strong>2001</strong>).<br />
2.2 Invalidenversicherung<br />
– Wann ist einem Landwirt, welcher nach einem Unfall gesundheitlich beeinträchtigt<br />
ist, ein Berufswechsel zumutbar<br />
Aus den Erwägungen:<br />
5. (...) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Berufswechsel – sofern<br />
notwendig – zumutbar ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des<br />
Bundesgerichts zum IVG, S. 223; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen<br />
Unfallversicherung, S. 203). Der im Sozialversicherungsrecht allgemein<br />
geltende Grundsatz der Schadenminderungspflicht wirkt sich u.a.<br />
dahingehend aus, dass sich die versicherte Person diejenige Tätigkeit anrechnen<br />
lassen muss, welche sie bei gutem Willen ausüben könnte (vgl.<br />
BGE 111 V 239), wobei bezüglich der Frage der Zumutbarkeit eines<br />
Berufswechsels eine strenge Gerichtspraxis gilt (Kieser in Schaffhauser/Schlauri,<br />
Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung,<br />
S. 55). Zu berücksichtigen sind jeweils die persönlichen Verhältnisse, insbesondere<br />
auch die berufliche und soziale Stellung des Versicherten. Mass-<br />
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