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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 2.1<br />

der rückerstattungspflichtigen Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum<br />

nicht unterschritten wird (Rz. 10518, Wegleitung über die Renten<br />

RWL).<br />

b) In casu fehlt in den Akten eine Bestimmung des betreibungsrechtlichen<br />

Existenzminimums. Ob die Vorinstanz darauf verzichten durfte, wie<br />

sie es in der Vernehmlassung sinngemäss geltend macht, ist fraglich. Es<br />

genügt jedenfalls nicht, wenn der Versicherte – nach Erlass der angefochtenen<br />

Verfügung – telephonisch angehalten wird, seine wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse schriftlich und mit Belegen offen zu legen. Der Versicherte<br />

ist vielmehr in schriftlicher Form anzuhalten, genau umschriebene Angaben<br />

und Unterlagen zu machen bzw. einzureichen. Alsdann ist das betreibungsrechtliche<br />

Existenzminimum nach den massgebenden Richtlinien<br />

zu bestimmen (vgl. WSN Anhang 4; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2000, Nr. 40). Sollte die<br />

Verrechnung überhaupt zulässig sein – was nachfolgend zu prüfen ist –<br />

müsste die angefochtene Verrechnung schon allein wegen der fehlenden<br />

Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgehoben<br />

und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung<br />

an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.<br />

3.a) Der vorliegende Verlustschein aus Konkurs mit Anerkennung der<br />

Forderung durch den Konkursiten (= Beschwerdeführer) ist eine Schuldanerkennung<br />

und mithin ein provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 265<br />

Abs. 1 und 82 SchKG). Die Rechtswirkung der Schuldanerkennung<br />

kommt aber nur dann zur Geltung, wenn der Schuldner nicht die Einrede<br />

des mangelnden neuen Vermögens macht (Art. 265 Abs. 2, 265 a SchKG;<br />

Jaeger/Walder/Kull/Kottman, SchKG 4.A., Art. 265, N 7f.). In diesem Sinne<br />

hält auch das Bundesamt für Sozialversicherung in der Wegleitung<br />

über den Bezug der Beiträge (WBB) in Rz. 5081 fest, die Forderungen,<br />

für die der Konkursverlustschein ausgestellt wurde, können gegen den<br />

Willen des Schuldners oder der Schulderin nur vollstreckt werden, wenn<br />

diese zu neuem Vermögen gelangt sind (siehe auch Nussbaumer, a.a.O.,<br />

S. 101). Dabei gilt auch Erwerbseinkommen als Vermögen, soweit es über<br />

den standesgemässen Unterhalt (nicht nur über den Notbedarf) hinaus<br />

die Bildung von Vermögen erlaubte (Rz. 5082 WBB). Der Nachweis des<br />

neuen Vermögens obliegt grundsätzlich der Ausgleichskasse. Indessen<br />

genügt es, wenn diese das Vorhandensein und den Wert der neuen Aktiven<br />

nachweist; dass diesen neue Passiven gegenüberstehen, hat der<br />

Schuldner oder die Schuldnerin darzutun (Rz. 5083 WBB). Beitragsforderungen,<br />

für die ein Verlustschein ausgestellt wurde, verjähren in ordentlicher<br />

Weise. Art. 149a und 265 Abs. 2 SchKG sind nicht anwendbar<br />

(Rz. 4054 und 5084 WBB).<br />

b) Sinn und Zweck der Einrede des fehlenden neuen Vermögens ist,<br />

dass dem ehemaligen Konkursiten ermöglicht werden soll, eine neue Existenz<br />

zu gründen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach<br />

schweizerischem Recht, Band II, S. 402). Diese Absicht des Gesetzgebers<br />

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