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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 2.1<br />

kurskommissionsmitglieder und zusätzlich ein Kommissionsschreiber)<br />

über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. August 2000 zu entscheiden<br />

haben.<br />

3. Der Synodalpräsident der Ev.-ref. <strong>Kanton</strong>alkirche betont, der Verfassungsrat<br />

sei bestrebt gewesen, die Organisation der Evangelisch-reformierten<br />

<strong>Kanton</strong>alkirche möglichst «schlank» zu gestalten (Aktennotiz v.<br />

16.2.01). Sofern der Verfassungsgeber dieses Prinzip an die erste Stelle<br />

setzen will, so wäre es wohl grundsätzlich möglich, die Zusammensetzung<br />

der Rekurskommission auf die Rekurskommissionsmitglieder zu beschränken<br />

und auf die Wahl eines Kommissionsschreibers zu verzichten<br />

(vgl. § 14 Abs. 2 Bst. c der Verfassung der Römisch-katholischen <strong>Kanton</strong>alkirche<br />

und Seite 7 unter der dazugehörigen Abstimmungsbotschaft)<br />

oder aber in der Verfassung ausdrücklich festzuhalten, dass ein Mitglied<br />

der Rekurskommission mit den Aufgaben des Kommissionsschreibers betraut<br />

werden kann. Diesfalls würde eine klare Abweichung zum staatlichen<br />

Recht statuiert.<br />

(VGE 935/00 vom 30. März <strong>2001</strong>).<br />

2. Alters- und Hinterlassenenversicherung/<br />

Invalidenversicherung / Ergänzungsleistungen<br />

2.1 Altersrente<br />

– Keine Verrechnung mit anerkannter Forderung aus Konkursverlustschein<br />

(Art. 20 AHVG, Art. 265 und 265a SchKG).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Die Berechnung der Altersrente selbst ist nicht bestritten. Umstritten<br />

ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die im Konkursverlustschein<br />

vom 5. April <strong>2001</strong> vom Beschwerdeführer anerkannte Forderung von<br />

Fr. ... ratenweise mit der Altersrente verrechnet werden kann (es handelt<br />

sich nicht um eine nach Eintritt des Konkurses entstandene Schadenersatzforderung<br />

nach Art. 52 AHVG; hiezu Nussbaumer, in Aktuelle Fragen<br />

aus dem Beitragsrecht der AHV, Das Schadenersatzverfahren nach<br />

Art. 52 AHVG, S. 101; BGE 123 V 168ff.).<br />

2.a) Jeder Rentenanspruch ist unabtretbar, unverpfändbar und der<br />

Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 20 Abs. 1 AHVG). Gewisse in<br />

Art. 20 Abs. 2 AHVG aufgezählte Forderungen und Rückforderungen<br />

können jedoch mit fälligen Rentenleistungen verrechnet werden. Bei Entstehung<br />

des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können<br />

in jedem Falle gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG noch verrechnet werden.<br />

Die Verrechnung ist grundsätzlich aber nur zulässig, sofern und soweit bei<br />

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