EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. 1.5<br />
mission zum Schreiber zu wählen. Die erste Frage ist allerdings durch die<br />
Verfassung klar beantwortet. Der Verfassungstext lässt es nicht zu, auf die<br />
Wahl eines Kommissionsschreibers zu verzichten.<br />
Bei der historischen Auslegung wird auf den Sinn abgestellt, den der<br />
Gesetzgeber einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gegeben hat. Insbesondere<br />
bei verhältnismässig jungen Gesetzen, was vorliegend der Fall ist,<br />
sind die rechtsanwendenden Organe nach dem Prinzip der Gewaltenteilung<br />
gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren. Es<br />
sind daher die Materialien der gesetzgeberischen Vorarbeiten beizuziehen,<br />
um den Sinn einer Bestimmung aufgrund der Absichten der an der<br />
Gesetzgebung beteiligten Organe, hier des Verfassungsrates, zu ermitteln<br />
(Häfelin/Müller, Grundriss des allg. Verwaltungsrechts, 3.A, Rz. 177 und<br />
Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. A., Rz. 86ff., beide<br />
Werke mit Hinweisen). Der subjektiv-historischen Methode sind bei der<br />
Gesetzesauslegung allerdings Schranken gesetzt. Sie ist nur dort angezeigt,<br />
wo eine bestimmte Vorstellung klar als herrschender Wille des Gesetzgebers<br />
bei Erlass der Norm nachgewiesen werden kann (Häfelin/Haller,<br />
a.a.O., Rz. 91). Die einzelnen Materialien haben unterschiedliches Gewicht.<br />
So kommt einer Botschaft an den Verfassungsrat und den Voten<br />
der Berichterstatter einer vorberatenden Kommission in der Regel grösseres<br />
Gewicht zu, als Einzelvoten von Ratsmitgliedern (vgl. Häfelin/Haller,<br />
a.a.O., Rz. 89). Der beleuchtende Bericht zuhanden der Volksabstimmung<br />
wurde vermutlich vom Verfassungsrat am 13. Juni 1996 verabschiedet.<br />
Das Verwaltungsgericht hat den Synodalpräsidenten am 16.02.<strong>2001</strong><br />
aufgefordert, alle Protokollauszüge, Auszüge aus der Botschaft und dem<br />
erläuternden Bericht des Verfassungsrates und der vorberatenden Kommission,<br />
welche einen Bezug zum erwähnten § 45 der Verfassung haben,<br />
einzureichen. Der Synodalpräsident teilte daraufhin am 12. März <strong>2001</strong><br />
mit, trotz allen Bemühungen und dem Nachfragen bei den damals beteiligten<br />
Personen sei es nicht möglich, in Bezug auf den § 45 (Zusammensetzung<br />
der Rekurskommission) weitere protokollarische Aufzeichnungen<br />
zu finden. Somit verbleibt als einzige Stütze für den vorinstanzlichen<br />
Standpunkt, wonach die Doppelfunktion Rekurskommissionsmitglied/<br />
Rekurskommissionsschreiber zulässig sein soll, der Text in der Botschaft<br />
zur <strong>Kanton</strong>alen Volksabstimmung. Mit der subjektiv-historischen Auslegung<br />
ist somit aber der Nachweis nicht zu erbringen, dass es klar dem<br />
herrschenden Willen des Gesetzgebers entsprochen hat, diese Doppelfunktion<br />
zu ermöglichen.<br />
Vielmehr führen die grammatikalische und die systematische Auslegung<br />
der Verfassungsbestimmung (§ 45) sowie die von § 54 vorgezeichnete<br />
analoge Anwendung des staatlichen kantonalen Rechts zum Ergebnis,<br />
dass diese Doppelfunktion nicht zulässig ist. Dementsprechend ist der angefochtene<br />
Entscheid aufzuheben, weil er in unzulässiger bzw. unvollständiger<br />
Besetzung gefällt worden ist. Die Rekurskommission wird somit<br />
nochmals in ordnungsgemässer Besetzung (Präsident, zwei weitere Re-<br />
47