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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 1.5<br />

mission zum Schreiber zu wählen. Die erste Frage ist allerdings durch die<br />

Verfassung klar beantwortet. Der Verfassungstext lässt es nicht zu, auf die<br />

Wahl eines Kommissionsschreibers zu verzichten.<br />

Bei der historischen Auslegung wird auf den Sinn abgestellt, den der<br />

Gesetzgeber einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gegeben hat. Insbesondere<br />

bei verhältnismässig jungen Gesetzen, was vorliegend der Fall ist,<br />

sind die rechtsanwendenden Organe nach dem Prinzip der Gewaltenteilung<br />

gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren. Es<br />

sind daher die Materialien der gesetzgeberischen Vorarbeiten beizuziehen,<br />

um den Sinn einer Bestimmung aufgrund der Absichten der an der<br />

Gesetzgebung beteiligten Organe, hier des Verfassungsrates, zu ermitteln<br />

(Häfelin/Müller, Grundriss des allg. Verwaltungsrechts, 3.A, Rz. 177 und<br />

Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. A., Rz. 86ff., beide<br />

Werke mit Hinweisen). Der subjektiv-historischen Methode sind bei der<br />

Gesetzesauslegung allerdings Schranken gesetzt. Sie ist nur dort angezeigt,<br />

wo eine bestimmte Vorstellung klar als herrschender Wille des Gesetzgebers<br />

bei Erlass der Norm nachgewiesen werden kann (Häfelin/Haller,<br />

a.a.O., Rz. 91). Die einzelnen Materialien haben unterschiedliches Gewicht.<br />

So kommt einer Botschaft an den Verfassungsrat und den Voten<br />

der Berichterstatter einer vorberatenden Kommission in der Regel grösseres<br />

Gewicht zu, als Einzelvoten von Ratsmitgliedern (vgl. Häfelin/Haller,<br />

a.a.O., Rz. 89). Der beleuchtende Bericht zuhanden der Volksabstimmung<br />

wurde vermutlich vom Verfassungsrat am 13. Juni 1996 verabschiedet.<br />

Das Verwaltungsgericht hat den Synodalpräsidenten am 16.02.<strong>2001</strong><br />

aufgefordert, alle Protokollauszüge, Auszüge aus der Botschaft und dem<br />

erläuternden Bericht des Verfassungsrates und der vorberatenden Kommission,<br />

welche einen Bezug zum erwähnten § 45 der Verfassung haben,<br />

einzureichen. Der Synodalpräsident teilte daraufhin am 12. März <strong>2001</strong><br />

mit, trotz allen Bemühungen und dem Nachfragen bei den damals beteiligten<br />

Personen sei es nicht möglich, in Bezug auf den § 45 (Zusammensetzung<br />

der Rekurskommission) weitere protokollarische Aufzeichnungen<br />

zu finden. Somit verbleibt als einzige Stütze für den vorinstanzlichen<br />

Standpunkt, wonach die Doppelfunktion Rekurskommissionsmitglied/<br />

Rekurskommissionsschreiber zulässig sein soll, der Text in der Botschaft<br />

zur <strong>Kanton</strong>alen Volksabstimmung. Mit der subjektiv-historischen Auslegung<br />

ist somit aber der Nachweis nicht zu erbringen, dass es klar dem<br />

herrschenden Willen des Gesetzgebers entsprochen hat, diese Doppelfunktion<br />

zu ermöglichen.<br />

Vielmehr führen die grammatikalische und die systematische Auslegung<br />

der Verfassungsbestimmung (§ 45) sowie die von § 54 vorgezeichnete<br />

analoge Anwendung des staatlichen kantonalen Rechts zum Ergebnis,<br />

dass diese Doppelfunktion nicht zulässig ist. Dementsprechend ist der angefochtene<br />

Entscheid aufzuheben, weil er in unzulässiger bzw. unvollständiger<br />

Besetzung gefällt worden ist. Die Rekurskommission wird somit<br />

nochmals in ordnungsgemässer Besetzung (Präsident, zwei weitere Re-<br />

47

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