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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 1.5<br />

fasst werden, sofern sämtliche Richter einem Entwurf zustimmen und der<br />

Gerichtsschreiber unterzeichnet (§ 92 GO).<br />

Alle diese Bestimmungen zeigen, dass die Funktion des Richters und<br />

des Gerichtsschreibers (analog des Rekurskommissionsmitgliedes und des<br />

Kommissionsschreibers) eine verschiedene ist. Der Richter entscheidet,<br />

der Gerichtsschreiber führt aus. Indessen geht die Funktion des Gerichtsschreibers<br />

aufgrund von § 90 Abs. 1 GO klar über die ausführende Funktion<br />

hinaus. In einem Dreiergericht, welches man namentlich beim Verwaltungsgericht<br />

(§ 33 Abs. 3 GO) und bei der Rekurskommission der<br />

Ev.-ref. <strong>Kanton</strong>alkirche vorfindet, ist der Gerichtsschreiber bei den Beratungen<br />

und Antragstellungen die vierte Stimme. Der beratenden Aufgabe<br />

des Gerichtsschreibers kommt ein umso grösseres Gewicht zu, als er aufgrund<br />

der Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 1 GO) in aller Regel über<br />

eine abgeschlossene juristische Hochschulausbildung oder das Anwaltspatent<br />

verfügt und sich vollberuflich mit der Rechtsprechung beschäftigt.<br />

Wäre es zulässig, den Gerichtsschreiber aus der Reihe der Richter zu<br />

wählen und in einer Dreierbesetzung zu entscheiden, wobei einer der drei<br />

Richter in der Doppelfunktion als Richter und als Gerichtsschreiber fungieren<br />

würde, so entfiele im Entscheidungsprozess die vierte, die rein beratende<br />

Stimme. Gegen die Zulässigkeit der Besetzung der Funktion von<br />

Richter und Gerichtsschreiber in Personalunion spricht des Weiteren:<br />

– die Unvereinbarkeitsbestimmung gemäss § 1 Abs. 4 GO;<br />

– die Wahl- und Aufsichtsfunktion des Gerichts gegenüber dem Gerichtsschreiber.<br />

Bei Zulässigkeit der Doppelfunktion wäre der Gerichtsschreiber<br />

inkorporiert in seine eigene Wahl- und Aufsichtsinstanz. Dabei<br />

ist immer zu beachten, dass es nicht um die Konstituierung innerhalb<br />

einer Behörde geht.<br />

– die Ausstandsregelung gemäss den §§ 52 und 53 GO, welche zur Folge<br />

hätte, dass beim Vorliegen eines Ausstandsgrundes das Gericht immer<br />

für einen Richter und einen Gerichtsschreiber Ersatz stellen müsste.<br />

f) Als Argument für die Zulässigkeit der Bestellung des Rekurskommissionsschreibers<br />

aus den Rekurskommissionsmitgliedern verweist die<br />

Vorinstanz auf die Botschaft zur <strong>Kanton</strong>alen Volksabstimmung über die<br />

Verfassung der Evangelisch-reformierten <strong>Kanton</strong>alkiche vom 1. Dezember<br />

1996. Dort heisst es in Kommentierung der §§ 45/46 der Kirchenverfassung<br />

u.a.:<br />

«Wahlorgan der Rekurskommission ist die Synode. Die Rekurskommission besteht aus<br />

dem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Den Vizepräsidenten<br />

wählt die Kommission aus ihrer Mitte. Zum Schreiber kann sie eine aussenstehende<br />

Person ernennen.»<br />

Diese «Kann-Formulierung» lässt, isoliert betrachtet, die Möglichkeit offen,<br />

überhaupt einen Schreiber zu wählen und sodann schliesst diese Formulierung<br />

es nicht aus, auch eine «innenstehende» Person, d.h. eine Person<br />

aus dem Kreis der Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Rekurskom-<br />

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