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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 1.5<br />

d) Die Rekurskommission ist das richterliche Organ der Ev.-ref. <strong>Kanton</strong>alkirche.<br />

Wahlorgan ist die Synode, welcher die Funktion des Kirchenparlamentes<br />

(Legislative) zukommt (vgl. §§ 37ff. der Verfassung).<br />

Sie fasst ihre Entscheide in Dreierbesetzung. Klar und unmissverständlich<br />

geregelt ist in § 45 Abs. 2 der Kirchenverfassung, dass der Vizepräsident<br />

aus der Mitte der von der Synode gewählten Rekurskommissionsmitglieder<br />

stammen muss. Dies ergibt sich auch zwingend aus der Funktion des<br />

Vizepräsidenten, der in Vertretung des Präsidenten die Sitzungen der Rekurskommission<br />

leiten kann und dementsprechend ein von der Synode<br />

gewähltes Rekurskommissionsmitglied sein muss. Der Zusatz sie wählt<br />

«aus ihrer Mitte» bezieht sich klarerweise nur auf den Vizepräsidenten,<br />

nicht aber auf den Kommissionsschreiber, was dafür spricht, dass der<br />

Kommissionsschreiber nicht aus der Mitte der Rekurskommissionsmitglieder<br />

rekrutiert werden darf. Restlos klar ist allerdings die Kirchenverfassung<br />

insofern nicht, als nicht ausdrücklich postuliert wird, dass der<br />

Kommissionsschreiber nicht aus den Rekurskommissionsmitgliedern gewählt<br />

werden darf.<br />

e) Nach § 54 der Kirchenverfassung kommt sinngemäss das kantonale<br />

Recht zur Anwendung, sofern das kirchliche Recht keine entsprechende<br />

Vorschrift enthält. Die Organisation der staatlichen Gerichte ist in der<br />

Gerichtsordnung (GO, SR<strong>SZ</strong> 231.110) geregelt. Zu den Selbstverwaltungsbefugnissen<br />

der Gerichte gehören vorab die Wahl- und Anstellungsbefugnisse.<br />

So lautet beispielsweise § 32 GO:<br />

«Das Verwaltungsgericht wählt den Vizepräsidenten aus seiner Mitte sowie Gerichtsschreiber<br />

und Kanzleipersonal.»<br />

Analoge Bestimmungen finden sich in § 17 GO für die Bezirksgerichte,<br />

§ 21 Abs. 3 GO für das kantonale Strafgericht und § 26 GO für das <strong>Kanton</strong>sgericht.<br />

Die Annahme liegt nahe, dass bei § 45 Abs. 2 der Kirchenverfassung<br />

die erwähnten GO-Bestimmungen Musterfunktion hatten. Der<br />

Synodalpräsident bestätigt dies mit Schreiben vom 12. März <strong>2001</strong>, in welchem<br />

er ausführt: «Trotzdem ist aber dazu mit grosser, glaubwürdiger Sicherheit<br />

festzuhalten, dass der betreffende § 45 Abs. 2 beim Aufbau unserer<br />

Kirchenverfassung aus der Gerichtsordnung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong><br />

übernommen wurde.»<br />

Bei den staatlichen Gerichten ist es nach Wissen des Verwaltungsgerichts<br />

durchwegs so, dass noch nie ein vom zuständigen Organ gewählter<br />

Richter zusätzlich vom Gericht in die Gerichtsschreiberfunktion gewählt<br />

worden ist. Der Gerichtsschreiber redigiert in der Regel die Entscheide<br />

und besorgt die Kanzleigeschäfte des Gerichtes und des Präsidenten (§ 82<br />

Abs. 1 GO). An den Verhandlungen und Beratungen nimmt der Gerichtsschreiber<br />

mit beratender Stimme und Antragsrecht teil (§ 90 Abs. 1<br />

GO). Die Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme<br />

abzugeben (§ 93 Abs. 1 GO). Entscheide können auf dem Zirkularweg ge-<br />

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