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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 1.5<br />

b) Der Beschwerdeführer bemängelt am vorinstanzlichen Beschluss<br />

einzig den Erlass und die Festsetzung der Abwasser-Anschlussgebühr<br />

gemäss Disp.-Ziffer 2 und die damit verbundene Reduzierung des Rückerstattungsbetrages.<br />

Der zurückzuerstattende Restbetrag ist in der Höhe<br />

von ... unbestritten und nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.<br />

Aufgrund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage kann deshalb<br />

insofern von einer Teilrechtskraft ausgegangen werden. Selbst wenn dies<br />

nicht der Fall wäre, würde dem Entzug der aufschiebenden Wirkung im<br />

Umfange des unbestrittenen Restbetrages nichts entgegenstehen. Die Interessen<br />

des Gemeinwesens würden damit in keiner Weise negativ tangiert,<br />

während die Auswirkungen des Suspensiveffektes für den Beschwerdeführer<br />

aber unverhältnismässig wären. Es ist deshalb festzuhalten,<br />

dass die vorliegende rechtshängige Beschwerde einer Auszahlung des<br />

unbestrittenen Restbetrages in der Höhe von Fr. ... nicht im Wege steht.<br />

(...).<br />

(Zwischenbescheid 704/01Z vom 27. März <strong>2001</strong>).<br />

1.5 Zusammensetzung einer Rekurskommission<br />

(§ 45 der Evangelisch-reformierten <strong>Kanton</strong>alkirche)<br />

– Darf Kommissionsschreiber aus Mitgliedern der Rekurskommission gewählt<br />

werden<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.a) § 45 der Verfassung der Evangelisch-reformierten <strong>Kanton</strong>alkirche<br />

(Kirchenverfassung) hat folgenden Wortlaut:<br />

Ǥ 45 Zusammensetzung<br />

Die Rekurskommission der <strong>Kanton</strong>alkirche besteht aus dem Präsidenten, zwei Mitgliedern<br />

und zwei Ersatzmitgliedern.<br />

Sie wählt den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte sowie einen Kommissionsschreiber.»<br />

(...)<br />

c) Die Gerichtsleitung unterbreitete das Ergebnis der Sachverhaltsabklärungen<br />

dem Beschwerdeführer und forderte ihn für den Fall des Festhaltens<br />

an der Beschwerde dazu auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob es<br />

zulässig war, dass die Rekurskommission den Kommissionsschreiber aus<br />

den Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern der Rekurskommission wählte. In<br />

seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2000 vertritt der Beschwerdeführer<br />

den Standpunkt, dass es zwingend sei, einen Kommissionsschreiber<br />

zu wählen, welcher nicht aus ihrer Mitte stamme, d.h. nicht der Rekurskommission<br />

angehöre. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber den Standpunkt,<br />

es sei der Rekurskommission freigestellt, ob sie einen externen<br />

Schreiber beiziehen oder aber ein Kommissionsmitglied mit dieser Aufgabe<br />

betrauen wolle.<br />

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