EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 1.4<br />
b) Mit der aufschiebenden Wirkung wird die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit<br />
einer Verfügung gehemmt. Sie dient dem umfassenden<br />
Rechtsschutz und soll das eigenmächtige Verändern der Sach- oder<br />
Rechtslage bzw. das Schaffen von vollendeten Tatsachen, das den Entscheid<br />
in der Hauptsache vorwegnimmt oder das Rechtsmittel illusorisch<br />
werden lässt, verhindern (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum<br />
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im <strong>Kanton</strong> Bern, N 1ff. zu<br />
Art. 68; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 16, S. 53). Der Streitgegenstand soll mithin<br />
während der Dauer des Verfahrens nicht verändert oder gar zerstört werden,<br />
und die Beschwerdeinstanz soll ihren Entscheid ungehindert fällen<br />
und diesen dann auch durchsetzen können. Die aufschiebende Wirkung<br />
schützt sowohl die Interessen des einzelnen Rechtsuchenden als auch jene<br />
der entscheidberufenen Rechtsmittelbehörde (Kölz/Bosshart/Röhl,<br />
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des <strong>Kanton</strong>s Zürich, N 2<br />
zu § 25).<br />
c) Der Streitgegenstand umreisst den Umfang der Tätigkeit einer<br />
Rechtsmittelbehörde. Gegenstand des Rekursverfahrens kann einerseits<br />
nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war oder<br />
hätte sein müssen. Zudem ist grundsätzlich Streitgegenstand nur die im<br />
Beschwerdeantrag enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des<br />
Umfangs der erstinstanzlichen Verfügung (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.,<br />
N 86, Vorbem. zu §§ 19–28).<br />
Wird nur ein Teil einer Verfügung mit einem ordentlichen Rechtsmittel<br />
angefochten, so erwächst der übrige Teil in formelle Rechtskraft, sofern<br />
sich nach der Natur der Streitsache die einzelnen Punkte voneinander<br />
trennen lassen (sogenannte Teilrechtskraft) (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.,<br />
N 7, Vorbem. zu §§ 19–28).<br />
d) Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist bei Geldleistungen vom<br />
Gesetzgeber wohl deshalb nicht vorgesehen, weil der Staat bis zur rechtskräftigen<br />
Festsetzung einer Geldzahlungspflicht darauf warten kann<br />
(VGE 1001/00 v. 16.3.2000, Erw. 3, Prot. S. 186, mit weiteren Zitaten).<br />
2.a) In der angefochtenen Verfügung werden im Wesentlichen zwei<br />
Sachverhalte geregelt. Zum einen der Bauverzicht und die damit verbundene<br />
Rückerstattung der bezahlten Bewilligungsgebühren (...). Zum anderen<br />
die Festsetzung der Abwasseranschlussgebühr für die «bestehende<br />
Situation» auf Kat. Nr. ... (...).<br />
Die beiden Grundsachverhalte hätten auch in separaten Verfügungen<br />
behandelt werden können, allenfalls verbunden mit dem Vorbehalt, dass<br />
für die «bestehende Situation» auf Kat Nr. ... eine neue Anschlussgebührenverfügung<br />
ergehen wird. Die Vorinstanz hat indes ein gemeinsames<br />
Vorgehen gewählt, dies wohl in erster Linie deshalb, um die Abwasser-Anschlussgebühr<br />
mit dem Rückerstattungsbetrag verrechnen zu können,<br />
also mithin aus Gründen eines vereinfachten Inkassos. (...).<br />
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