EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 1.4<br />
nehmigung und Subventionierung der zuständigen Bundesbehörde (§ 49<br />
WRG).<br />
3.a) Vorab ist festzustellen, dass in casu keine Rechtssatzermächtigung<br />
zur Beschwerdeführung gegeben ist (§ 37 lit. b VRP).<br />
b) Was die Beschwerdebefugnis nach § 37 lit. a VRP betrifft, stellt sich<br />
die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:<br />
aa) Aufgrund der in Erwägung Ziffer 2 dargelegten Aufgabenteilung<br />
ergibt sich zunächst, dass die Wuhrkorporation zu Recht nicht als Partei,<br />
aber auch nicht als Vorinstanz in das Veranlagungs- und Einspracheverfahren<br />
involviert war. Das kantonalrechtliche Erfordernis der vorinstanzlichen<br />
Parteistellung ist deshalb nicht erfüllt.<br />
bb) Abgesehen davon ist aber auch das Rechtsschutzinteresse nicht gegeben.<br />
Durch die Festlegung des Perimeterkapitals eines Perimeterpflichtigen<br />
wird zum vornherein weder die hoheitliche Befugnis noch der Autonomiebereich<br />
der Wuhrkorporation tangiert. Der Entscheid hat aber<br />
auch keine direkten Auswirkungen auf deren finanzielle Interessen (vgl.<br />
Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,<br />
2.A., Rz. 568). Zu Recht führt das Justizdepartement an, die Betroffenheit<br />
der Wuhrkorporation sei bloss eine indirekte, indem dieser unter<br />
Umständen weniger finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />
zufliessen würden. Die primäre Aufgabe der Wuhrkorporation ist im<br />
Übrigen nicht die der Mittelbeschaffung, sondern der Durchführung der<br />
notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten. Auch unter diesem Aspekt<br />
vermag es zu genügen, wenn sich die Wuhrkorporation nur im Rahmen<br />
einer Aufsichtsbeschwerde gegen eine ihrer Ansicht nach falsche Veranlagung<br />
zur Wehr setzen kann.<br />
4. Auf die Beschwerde kann mithin mangels Beschwerdebefugnis nicht<br />
eingetreten werden. Sie ist als Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat<br />
zurückzuüberweisen.<br />
(VGE 705/01 vom 31. August <strong>2001</strong>).<br />
1.4 Teilrechtskraft<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1.a) Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung<br />
zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird (§ 42<br />
Abs. 1 VRP). Vorinstanz und Rechtsmittelinstanz können einer Beschwerde<br />
gegen eine Verfügung, «welche nicht eine Geldleistung zum Gegenstand<br />
hat», die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entziehen (§ 42<br />
Abs. 2 VRP).<br />
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