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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 1.4<br />

nehmigung und Subventionierung der zuständigen Bundesbehörde (§ 49<br />

WRG).<br />

3.a) Vorab ist festzustellen, dass in casu keine Rechtssatzermächtigung<br />

zur Beschwerdeführung gegeben ist (§ 37 lit. b VRP).<br />

b) Was die Beschwerdebefugnis nach § 37 lit. a VRP betrifft, stellt sich<br />

die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:<br />

aa) Aufgrund der in Erwägung Ziffer 2 dargelegten Aufgabenteilung<br />

ergibt sich zunächst, dass die Wuhrkorporation zu Recht nicht als Partei,<br />

aber auch nicht als Vorinstanz in das Veranlagungs- und Einspracheverfahren<br />

involviert war. Das kantonalrechtliche Erfordernis der vorinstanzlichen<br />

Parteistellung ist deshalb nicht erfüllt.<br />

bb) Abgesehen davon ist aber auch das Rechtsschutzinteresse nicht gegeben.<br />

Durch die Festlegung des Perimeterkapitals eines Perimeterpflichtigen<br />

wird zum vornherein weder die hoheitliche Befugnis noch der Autonomiebereich<br />

der Wuhrkorporation tangiert. Der Entscheid hat aber<br />

auch keine direkten Auswirkungen auf deren finanzielle Interessen (vgl.<br />

Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,<br />

2.A., Rz. 568). Zu Recht führt das Justizdepartement an, die Betroffenheit<br />

der Wuhrkorporation sei bloss eine indirekte, indem dieser unter<br />

Umständen weniger finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />

zufliessen würden. Die primäre Aufgabe der Wuhrkorporation ist im<br />

Übrigen nicht die der Mittelbeschaffung, sondern der Durchführung der<br />

notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten. Auch unter diesem Aspekt<br />

vermag es zu genügen, wenn sich die Wuhrkorporation nur im Rahmen<br />

einer Aufsichtsbeschwerde gegen eine ihrer Ansicht nach falsche Veranlagung<br />

zur Wehr setzen kann.<br />

4. Auf die Beschwerde kann mithin mangels Beschwerdebefugnis nicht<br />

eingetreten werden. Sie ist als Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat<br />

zurückzuüberweisen.<br />

(VGE 705/01 vom 31. August <strong>2001</strong>).<br />

1.4 Teilrechtskraft<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung<br />

zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird (§ 42<br />

Abs. 1 VRP). Vorinstanz und Rechtsmittelinstanz können einer Beschwerde<br />

gegen eine Verfügung, «welche nicht eine Geldleistung zum Gegenstand<br />

hat», die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entziehen (§ 42<br />

Abs. 2 VRP).<br />

42

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