EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B. 1.3<br />
stimmungen aus dem Jahre 1980 nachträglich abgeändert / Verhältnismässigkeit<br />
eines Abbruchbefehls betr. Wintergarten etc.). Schliesslich ist<br />
auch keine private Interessenslage zu erkennen, welche die sich in § 42<br />
Abs. 1 VRP und §§ 85/87 PBG manifestierenden öffentlichen Interessen<br />
an einer ordnungsgemässen und materiell richtigen Rechtsanwendung<br />
überwiegen könnten.<br />
(Zwischenbescheid 1023/01Z vom 11. Oktober <strong>2001</strong>).<br />
1.3 Beschwerdebefugnis (§ 37 VRP)<br />
– Wuhrkorporation. Bei Festlegung des Perimeterkapitals verneint.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind einerseits Parteien und beiladungsberechtigte<br />
Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an<br />
der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides<br />
ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun (§ 37<br />
lit. a VRP), und anderseits Behörden und andere Organisationen, wenn<br />
sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (§ 37 lit. b VRP).<br />
Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist nach § 37 lit. a VRP praxisgemäss<br />
vor allem dann beschwerdebefugt, wenn eine Autonomieverletzung<br />
geltend gemacht wird, oder wenn sie nach ihrer Darstellung in ihren<br />
Interessen gleich oder ähnlich betroffen wird wie eine Privatperson (was<br />
insbesondere dann der Fall ist, wenn das Finanz- und Verwaltungsvermögen<br />
betroffen ist) (VGE 556/92 v. 10.7.92, Erw. 1b/aa, Prot. S. 672 mit weiteren<br />
Zitaten). Die blosse Absicht, die richtige Anwendung des objektiven<br />
Rechts durchzusetzen, genügt nicht (BGE 125 II 194).<br />
2. Die Perimeterpflichtigen eines wasserbaupolizeilichen Verbauungsprojektes<br />
bilden eine Wuhrkorporation (§ 51 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz,<br />
SR<strong>SZ</strong> 451.100, WRG). Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
und führt unter Aufsicht der Bezirksräte die notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten<br />
durch (§ 52 WRG).<br />
Die Festlegung des Pflichtenkreises, die Ausmittlung des einzubeziehenden<br />
Perimeterkapitals sowie die Veranlagung der Pflichtigen obliegen<br />
dem Bezirksrat. Er kann die Veranlagung der Wasserbau- und Perimeterkommission<br />
übertragen. Der als pflichtig Erklärte kann sowohl gegen den<br />
Einbezug in den Perimeter als auch gegen die Veranlagung bei der verfügenden<br />
Behörde Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid kann<br />
nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde<br />
an den Regierunsrat weitergezogen werden (§ 50 WRG).<br />
Der Regierungsrat entscheidet nach Vorlage eines generellen Projektes<br />
über die Ausführung der Verbauung. Er unterbreitet das Projekt zur Ge-<br />
41