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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 1.3<br />

stimmungen aus dem Jahre 1980 nachträglich abgeändert / Verhältnismässigkeit<br />

eines Abbruchbefehls betr. Wintergarten etc.). Schliesslich ist<br />

auch keine private Interessenslage zu erkennen, welche die sich in § 42<br />

Abs. 1 VRP und §§ 85/87 PBG manifestierenden öffentlichen Interessen<br />

an einer ordnungsgemässen und materiell richtigen Rechtsanwendung<br />

überwiegen könnten.<br />

(Zwischenbescheid 1023/01Z vom 11. Oktober <strong>2001</strong>).<br />

1.3 Beschwerdebefugnis (§ 37 VRP)<br />

– Wuhrkorporation. Bei Festlegung des Perimeterkapitals verneint.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind einerseits Parteien und beiladungsberechtigte<br />

Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an<br />

der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides<br />

ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun (§ 37<br />

lit. a VRP), und anderseits Behörden und andere Organisationen, wenn<br />

sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (§ 37 lit. b VRP).<br />

Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist nach § 37 lit. a VRP praxisgemäss<br />

vor allem dann beschwerdebefugt, wenn eine Autonomieverletzung<br />

geltend gemacht wird, oder wenn sie nach ihrer Darstellung in ihren<br />

Interessen gleich oder ähnlich betroffen wird wie eine Privatperson (was<br />

insbesondere dann der Fall ist, wenn das Finanz- und Verwaltungsvermögen<br />

betroffen ist) (VGE 556/92 v. 10.7.92, Erw. 1b/aa, Prot. S. 672 mit weiteren<br />

Zitaten). Die blosse Absicht, die richtige Anwendung des objektiven<br />

Rechts durchzusetzen, genügt nicht (BGE 125 II 194).<br />

2. Die Perimeterpflichtigen eines wasserbaupolizeilichen Verbauungsprojektes<br />

bilden eine Wuhrkorporation (§ 51 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz,<br />

SR<strong>SZ</strong> 451.100, WRG). Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

und führt unter Aufsicht der Bezirksräte die notwendigen Bau- und Unterhaltsarbeiten<br />

durch (§ 52 WRG).<br />

Die Festlegung des Pflichtenkreises, die Ausmittlung des einzubeziehenden<br />

Perimeterkapitals sowie die Veranlagung der Pflichtigen obliegen<br />

dem Bezirksrat. Er kann die Veranlagung der Wasserbau- und Perimeterkommission<br />

übertragen. Der als pflichtig Erklärte kann sowohl gegen den<br />

Einbezug in den Perimeter als auch gegen die Veranlagung bei der verfügenden<br />

Behörde Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid kann<br />

nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde<br />

an den Regierunsrat weitergezogen werden (§ 50 WRG).<br />

Der Regierungsrat entscheidet nach Vorlage eines generellen Projektes<br />

über die Ausführung der Verbauung. Er unterbreitet das Projekt zur Ge-<br />

41

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