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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

A. ZIVIL- UND STRAFGERICHTE<br />

2. Zivilrecht<br />

2.1 Arbeitsrecht<br />

– Missbräuchliche Kündigung, Verwirkung des Anspruches auf Entschädigungsleistung<br />

(Art. 336 b OR), Zulässigkeit der Festellungsklage neben<br />

der Leistungsklage.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

A. X. wurde von Y., damaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Z.<br />

AG, eine Position in der Geschäftsleitung der Z. AG angeboten. X. gab<br />

seine Arbeit bei der A. auf und trat die Stelle bei der Z. AG im September<br />

1997 an. Bezüglich der Entlöhnung einigten sich die Parteien auf ein<br />

Salär von Fr. 160 000.– pro Jahr (Vereinbarung über eine Zusammenarbeit<br />

vom 15.7.1997). Nach (bestrittener) Darstellung von X. soll ihm Y. erklärt<br />

haben, der Fixlohn sei zwar ‹lächerlich tief› und die tatsächliche Entlöhnung<br />

erfolge über das Optionsprogramm. X. hatte bereits vor Antritt der<br />

Stelle bei der Z. AG am 9. Juli 1997 5000 Optionen auf 5000 Aktien der<br />

Z. AG zu einem Preis von Fr. 30.– je Option gekauft. Jede Option berechtigte<br />

ihn zum Kauf einer Aktie zum Preis von Fr. 885.– am 19. Juli<br />

2000. Verkäuferin der Optionen war jedoch nicht die Arbeitgeberin, sondern<br />

die B. AG. Am 10. November 1997, am 15. Dezember 1997 sowie am<br />

19. Januar 1998 kaufte X., diese Male von der Muttergesellschaft in<br />

Zürich, weitere Optionen, die zum Kauf von Inhaberaktien an einem bestimmten<br />

Verfalltag berechtigten (Anzahl 2500, 2000 und 1000 Stück zu<br />

einem Preis von Fr. 30.–, Fr. 33.– und Fr. 45.– je Option mit unterschiedlichen<br />

Ausübungspreisen – nämlich Fr. 905.–, Fr. 1000.– und Fr. 1200.–<br />

– und Ausübungsterminen – nämlich 21.7.1999, 15.12.1999 und<br />

20.12.2000). In all diesen Optionsverträgen war die ausdrückliche Vereinbarung<br />

enthalten, dass die mit den Optionen verbundenen Rechte im Falle<br />

des Ausscheidens des Berechtigten aus der Z.-Gruppe mit Ablauf des<br />

letzten Tages des Arbeits- oder Auftragsverhältnisses durch Verwirkung<br />

erlöschen würden. X. bezahlte für den Kauf aller Optionen den Preis von<br />

Fr. 336 000.–.<br />

Auf 1. Januar 2000 wurde das Salär von X. wie dasjenige der anderen<br />

Geschäftsleitungsmitglieder um Fr. 100 000.– auf Fr. 260 000.– erhöht. Zu<br />

Beginn seiner Tätigkeit bei der Z. AG befasste sich X. u.a. mit der Neugestaltung<br />

des Geschäftsberichtes und der Vorbereitung zur Jubiläumsgeneralversammlung.<br />

Nicht einig sind sich die Parteien im Prozess darüber,<br />

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