23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 1.2<br />

d) Die Beschwerdegegner bestreiten vernehmlassend die Beschwerdebefugnis<br />

der Gemeinde. In materieller Hinsicht berufen sie sich u.a. auf<br />

eine einvernehmliche Lösung mit der Gemeinde (offensichtlich im Jahre<br />

1980) bzw. auf einen stillschweigenden Akzept (erwähnt wird ausdrücklich<br />

das Jahr 1992). Es werden veränderte Erschliessungsverhältnisse geltend<br />

gemacht. Im Weiteren werden die behauptete Steilheit und die mangelnde<br />

Verkehrssicherheit bestritten. Die verlangte Ausgestaltung der<br />

Strasse könne wegen einer anderen Baubewilligung (...) zudem teilweise<br />

gar nicht bewerkstelligt werden. Die verlangte Niveauanhebung sei nicht<br />

nötig und sie widerspreche Treu und Glauben und dem Gleichheitsgebot.<br />

Die Änderung der Bedingung betreffend Strassentwässerung in eine Auflage<br />

sei richtig, andernfalls wäre es ausserordentlich stossend, wenn durch<br />

eine Bedingung der Wintergartenbau verzögert würde.<br />

4. Vorab ist in casu davon auszugehen, dass die nach Ansicht der Beschwerdeführerin<br />

ungenügende Erschliessung in einem rechtlichen und<br />

tatsächlichen Konnex zum unter Bedingungen bewilligten Wintergarten<br />

steht. Die hinreichende Erschliessung ist eine Grundanforderung für die<br />

Erstellung einer Baute und nicht ein blosser «Nebenpunkt». Mithin kann<br />

hier die Erschliessungsfrage nicht in dem Sinne abgekoppelt werden, als<br />

von einer Teilrechtskraft des bewilligten Wintergartens auszugehen wäre<br />

oder argumentiert würde, die Erschliessung sei nicht Bestandteil der Baubewilligung<br />

gemäss § 85 PBG. Dem beschwerdegegnerischen Begehren<br />

auf Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. für einen vorzeitigen Baubeginn<br />

kann deshalb allein schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben<br />

werden. Eine Glaubhaftmachung der genügenden Erschliessung vermöchte<br />

daran nichts zu ändern. Ob auf die Beschwerde einzutreten ist, ob<br />

die Rechtsanwendung durch die Baubewilligungsbehörde richtig war und<br />

ob die Beschwerde der Gemeinde gutzuheissen ist, darf durch den vorliegenden<br />

Zwischenbescheid – wie auch durch einen vorzeitigen Baubeginn<br />

– nicht vorweggenommen oder präjudiziert werden.<br />

5. Selbst wenn an der Voraussetzung der formellen Rechtskraft nicht<br />

strikte festzuhalten wäre und mittels Entzug der aufschiebenden Wirkung<br />

ein vorzeitiger Baubeginn grundsätzlich im Sinne einer Ausnahme gestatten<br />

werden könnte, müsste das beschwerdegegnerische Begehren abgelehnt<br />

werden. Zum einen kann der Entzug der Suspensivwirkung nur ausnahmsweise<br />

zugestanden werden (vgl. oben Erw. 1), was zum vornherein<br />

eine grosse Zurückhaltung gebietet. Zum andern erscheint die konkrete<br />

Sach- und Rechtslage prima-vista als wenig transparent. Es besteht die<br />

Gefahr, dass mit der Erlaubnis eines vorzeitigen Baubeginns ein Fait accompli<br />

geschaffen würde, dessen Rückgängigmachung sich als fraglich erweisen<br />

könnte (rechtliche Verfügungsfähigkeit betr. Strasse / Enteignungsrechtliches<br />

Vorgehen nach § 41 PBG hätte grundsätzlich vor einer<br />

Bauausführung stattzufinden. / Ordnungsbussen als Beugemassnahme setzen<br />

rechtskräftigen und vollstreckbaren Rechtstitel voraus / Nebenbe-<br />

40

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!