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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 1.2<br />

oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind § 87 Abs. 1<br />

PBG). Der Gesetzgeber verlangt mithin zwingend, dass bei Baubeginn die<br />

zu konsumierende Baubewilligung formell rechtskräftig ist (vgl. BGE 119<br />

Ib 302f. im Zusammenhang mit forstpolizeilichen Verfügungen). Die<br />

Möglichkeit eines vorzeitigen Baubeginns ist nicht vorgesehen. Mit dem<br />

Entzug der aufschiebenden Wirkung wird die angefochtene Baubewilligung<br />

nicht formell-rechtskräftig. Die Voraussetzungen für den Baubeginn<br />

würden mithin mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung weiterhin<br />

unerfüllt bleiben (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 14 im Zusammenhang mit der<br />

Zweistufigkeit des Enteignungsverfahrens). Es könnte sich einzig die Frage<br />

stellen, ob die hier angefochtenen Bedingungen/Auflagen zur Baubewilligung<br />

im Sinne von § 85 PBG zu zählen sind (vgl. VGE 630/00Z vom<br />

29.9.00 betreffend einer gleichzeitig mit der Baubewilligung eröffneten<br />

Verfügung über die Vorteilsabgabe) oder ob allenfalls ein Fall von Teilrechtskraft<br />

vorliegt.<br />

3.a) Der Gemeinderat hat den Bau eines Wintergartens bewilligt, indes<br />

bedingungsweise verfügt, dass vor Baubeginn der ...weg in bestimmter<br />

Weise anzupassen ist (Niveaulinie gemäss Projekt ...; ordnungsgemässe<br />

Strassenentwässerung). Diese technischen Anforderungen wurden bereits<br />

im Zusammenhang mit der Bewilligung des Wohnhauses im Jahre 1980<br />

gestellt, offenbar aber trotz Konsumation der Baubewilligung nicht oder<br />

nur teilweise erfüllt, wobei umstritten ist, ob die Baubewilligungsbehörde<br />

einer nachträglichen Änderung der fraglichen Nebenbestimmung zugestimmt<br />

hatte. Der Gemeinderat sieht nun die hinreichende Erschliessung<br />

im Zusammenhang mit dem Wintergartenbau weiterhin nur erfüllt, wenn<br />

die verfügten Bedingungen akzeptiert und eingehalten werden.<br />

b) Der Regierungsrat hat die fraglichen Bedingungen aufgehoben und<br />

hinsichtlich der Strassenentwässerung durch eine Auflage ersetzt. Eine<br />

Niveauanpassung erachtet der Regierungsrat offensichtlich für nicht erforderlich.<br />

c) In der Beschwerde vor Verwaltungsgericht macht die Gemeinde<br />

eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend. Insbesondere aus<br />

Gründen der Verkehrssicherheit müsse an der Niveauanhebung festgehalten<br />

werden. Die Bewilligung hätte auch ohne weiteres verweigert werden<br />

können, stattdessen habe man sich für eine Suspensivbedingung<br />

entschieden. Beim vorliegenden Neubauvorhaben müssten die erschliessungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen erneut geprüft werden. Die Gemeinde<br />

wirft dem Regierungsrat vor, er habe die zu Recht verfügte Bedingung<br />

«mit nur einigen wenigen Sätzen unhaltbaren und tatsachenwidrigen Inhalts<br />

abgeschmettert». Im Weiteren wendet sich die Gemeinde dagegen,<br />

dass die Strassenentwässerung nur mittels Auflage statt einer Suspensivbedingung<br />

durchgesetzt werden soll. Schliesslich bemängelt sie die unklare<br />

Formulierung des Dispositivs, welche auf eine integrale Aufhebung der<br />

Baubewilligung schliessen lassen könnte.<br />

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