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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 1.1 1.2<br />

B. VERWALTUNGSGERICHT<br />

1. Verfahren<br />

1.1 Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren<br />

– Untersuchungsgrundsatz. Erhöhte Bedeutung der Mitwirkungspflicht.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gilt grundsätzlich der<br />

Untersuchungsgrundsatz verbunden mit der Mitwirkungspflicht der Parteien<br />

als Korrelat (§§ 18f. i.V.m. § 70 VRP). Allerdings ist dieser Grundsatz<br />

insofern zugunsten der Verhandlungsmaxime einzuschränken, als im<br />

Klageverfahren mangels eines vorinstanzlichen Entscheides der massgebliche<br />

rechtserhebliche Sachverhalt möglichst eingehend darzustellen ist.<br />

Das Gericht beschränkt sich primär darauf, die Vorbringen der Parteien<br />

zu prüfen und die angebotenen, rechtlich erheblichen und tauglichen Beweise<br />

abzunehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, RGB-ZH, 2.A., N 12 zu § 83 und<br />

N 1 zu § 86).<br />

(VGE 1011/00 vom 30. März <strong>2001</strong>).<br />

1.2 Aufschiebende Wirkung. Entzug (§ 42 Abs. 2 VRP).<br />

– bei Baubeschwerden (§ 85 PBG).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung<br />

zu, soweit durch Rechtssatz nichts anderes bestimmt wird (§ 42 Abs. 1<br />

VRP). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so<br />

kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung<br />

ausnahmsweise entziehen; dieselbe Befugnis steht der Rechtsmittelinstanz<br />

nach Einreichung der Beschwerde zu (§ 42 Abs. 2 VRP). Im Zusammenhang<br />

mit Arbeitsvergebungen erkannte das Gericht, dass zeitliche<br />

Dringlichkeit grundsätzlich den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht<br />

zu begründen vermag (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, S. 54).<br />

2. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung<br />

und die Entscheide über öffentlich- und zivilrechtliche Einsprachen<br />

rechtskräftig sind (§ 85 PBG). Die Bewilligungsbehörde verfügt die<br />

Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Bewilligung widersprechen<br />

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