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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 7.1<br />

nach dem Gesagten als Willenserklärung des Eigentümers zur Vornahme<br />

des Eigentumswechsels, wobei Letzteres erst mit der Eintragung im<br />

Hauptbuch herbeigeführt wird (BGE 115 II 229). Die Eheleute A. haben<br />

demnach mit der Grundbuchanmeldung ihre Verfügungsbefugnis aufgegeben.<br />

Die Anmeldung des Kaufvertrages zwischen den Eheleuten A. und<br />

dem Beklagten vom 5. Oktober 1972, des Abänderungsvertrages zwischen<br />

denselben Parteien vom 8. Februar 1973 zum Kaufvertrag vom 5. Oktober<br />

1972 und des Kaufvertrages zwischen den Eheleuten A. und J. vom<br />

8. Februar 1973 wurden ins Urkundenprotokoll (= Tagebuch, in welches<br />

alle Eintragungen, Vormerkungen und Anmerkungen aufgenommen werden)<br />

eingetragen. Diese Einschreibung in das Urkundenprotokoll galt zugleich<br />

als Anmeldung zur Eintragung ins Grundbuch (§ 56 Verordnung<br />

über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des<br />

eidgenössischen Grundbuches; SR <strong>SZ</strong> 213.410), was von den Parteien<br />

nicht bestritten wird. Damit haben die Eheleute A. in Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung<br />

über ihr Grundstück verfügt und ihre Rechtsstellung<br />

als Eigentümer aufgegeben. Dass diese Rechtsgeschäftsabwicklung insoweit<br />

mangelhaft war – mit Ausnahme des behaupteten Nichteintrags des<br />

Klägers –, wird weder geltend gemacht noch ist dies aus den Akten ersichtlich.<br />

Infolgedessen hat Dr. A., als er die Parzelle KTN G an den Kläger im<br />

April 1980 verkaufte, keine Verfügungsmacht mehr besessen. Er konnte<br />

demnach das Kaufgeschäft mit dem Kläger nicht mehr rechtsgültig<br />

schliessen, nachdem die Verträge zwischen den Eheleuten A. und dem<br />

Beklagten am 8. Februar 1973 zur Eintragung in das Grundbuch angemeldet<br />

wurden (vgl. Urk. Reg. Nr. 283/73) und nach dem Gesagten davon<br />

auszugehen ist, dass der Beklagte als Eigentümer von KTN G im GB-<br />

Blatt Nr. I eingetragen wurde.<br />

Zusammenfassend ist der Beklagte als rechtmässiger und wahrer Eigentümer<br />

zu betrachten.<br />

(Urteil vom 23. Januar <strong>2001</strong>; KG 36/98 ZK).<br />

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