23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A. 7.1<br />

vornherein ausgeschlossen ist, können für den Nachweis, dass die KTN G<br />

erst nach April 1980 als Bestandteil von GB-Blatt Nr. I eingetragen worden<br />

ist, Zweifel oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht genügen. Lediglich<br />

der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Einvernahmen<br />

des damaligen Notars T. und von Frau U. zum Beweis des Nichteintrags<br />

des Beklagten im April 1980 nichts beizutragen vermögen.<br />

Auch die Berücksichtigung der Manipulationen im Bereich von GB Nr.<br />

C – namentlich die Streichung von KTN G auf dem Hauptblatt, die Streichung<br />

des Klägers im Flächenverzeichnis von KTN G sowie die Manipulation<br />

des Kaufvertrags (Tagebuchexemplar) – vermögen die Einrede des<br />

Beklagten, es habe bereits im April 1980 eine Doppeleintragung bestanden,<br />

nicht zu entkräften. Auch wenn in Bezug auf das relative Alter der<br />

fraglichen Eintragungen bzw. Löschungen kein direkter Beweis möglich<br />

ist und das relative Alter der Eintragungen weder analytisch noch aufgrund<br />

von Spurenkonstellationen ermittelt werden kann, bestehen nach<br />

dem Gesagten doch gewichtige Indizien, welche für die Annahme eines<br />

Doppeleintrags sprechen, namentlich die zeitliche Abfolge der Verträge<br />

in den Jahren 1972 und 1973 sowie die Einträge auf dem Grundstück GB-<br />

Blatt Nr. M (vgl. im Einzelnen E. 4a vorne), weshalb das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

beweismässig das Vorliegen eines Doppeleintrags als erstellt erachtet (vgl.<br />

BGE 104 II 75). Das Gericht hält es für wahrscheinlich, dass die Eintragung<br />

des Beklagten im Flächenverzeichnis KTN G und die Streichung auf<br />

GB Nr. C am 8. Februar 1973 unterblieben sind, weil das GB Nr. C – nach<br />

der Abwicklung des grössten Teils des Verkaufs im Herbst 1972 – nicht<br />

mehr konsultiert wurde, indessen aber die Eintragungen auf den GB-Blättern<br />

Nr. I und M vorgenommen worden sind. Wäre der Beklagte im<br />

Februar 1973 tatsächlich nicht Eigentümer geworden, hätte er den Verkauf<br />

eines Teils von KTN G an Frau J. nicht tätigen können.<br />

5. Liegt ein Doppeleintrag vor, beurteilt sich die Frage, wer Eigentümer<br />

ist, nach der materiellen Rechtslage. Dabei kommt Art. 973 ZGB unter<br />

den Parteien des unverbindlichen Rechtsgeschäfts nicht zur Anwendung<br />

(Ostertag, a.a.O., N 13 zu Art. 973 ZGB).<br />

a) Grundeigentum kann mittels Eintragung im Grundbuch aufgrund eines<br />

rechtsgeschäftlichen Erwerbs erworben werden. Dabei setzt der<br />

rechtsgeschäftliche Erwerb ein gültiges Rechtsgeschäft voraus, welches<br />

auf einem gültigen Erwerbsgrund und einer Erwerbshandlung, nämlich einer<br />

Anmeldung an den Grundbuchverwalter, den Erwerber als neuen Eigentümer<br />

einzutragen, sowie den nachfolgenden Eintrag in das Hauptbuch<br />

beruht (vgl. Art. 974 Abs. 2 ZGB). Die Eintragung ist insoweit konstitutiver<br />

Natur (absolutes Eintragungsprinzip; Steinauer, a.a.O., SJK 318,<br />

S. 3; derselbe, a.a.O., SJK 1279, S. 4f.).<br />

Nach dem Gesagten entstehen die dinglichen Rechte gemäss Art. 972<br />

Abs. 1 ZGB mit ihrer Eintragung in das Hauptbuch. Das Eigentum am<br />

Grundstück geht somit mit sämtlichen damit verbundenen Wirkungen<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!