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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 7.1<br />

Dr. A. abgeschlossen hat, der Beklagte nicht als Eigentümer von KTN G<br />

eingetragen war, und dass er – der Kläger – das Eigentum an KTN G erworben<br />

habe. Daran vermag selbst die Berücksichtigung, dass der Kaufvertrag<br />

des Klägers mit Dr. A. manipuliert resp. Ziff. 1.4 betr. KTN G entfernt<br />

sowie der Beklagte im Flächenverzeichnis von KTN G gestrichen<br />

wurde, nichts zu ändern. Denn diese Indizien und Manipulationen vermögen<br />

nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, dass der Eintrag des Beklagten<br />

als Eigentümer von KTN G gleichentags zusammen mit den Eintragungen<br />

auf GB-Blatt Nr. M von Frau J. erfolgt sind, zumal in Bezug auf<br />

letzteres Blatt nicht bestritten wird, dass die Eintragungen zugunsten von<br />

Frau J. im Februar 1973 erfolgt sind. Auch wenn insoweit die Altersbestimmungen<br />

in Bezug auf die Schreibeinfärbungsmittel nicht vorgenommen<br />

werden können und ein direkter Beweis zum Alter der Einträge<br />

nicht möglich ist, besteht doch aus dem Zusammenhang der drei Verträge<br />

ein starkes Indiz für den Eintrag des Beklagten vor April 1980 (vgl.<br />

oben E. 4a).<br />

Auch insoweit der Kläger geltend machen sollte, dass mangels Eintragung<br />

des Beklagten im Flächenverzeichnis von KTN G der Beklagte kein<br />

Eigentum an KTN G erworben haben soll, dringt er damit nicht durch.<br />

Das Flächenverzeichnis ergänzt zwar das Hauptbuch, entscheidend für die<br />

Entstehung des Rechts ist indessen der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt;<br />

die Nebenbücher erhalten nur Bedeutung als Bestandteile des Grundbuches,<br />

wenn das Hauptbuch ausdrücklich auf sie verweist (Homberger,<br />

a.a.O., N 5 zu Art. 973 ZGB). Infolgedessen kann aus dem Nichteintrag<br />

des Beklagten im Flächenverzeichnis von KTN G vor 1980 allein nicht auf<br />

eine Nichteintragung des Beklagten als Eigentümer von KTN G auf GB-<br />

Blatt Nr. I geschlossen werden.<br />

Damit vermag der Kläger weder nachzuweisen, dass bezüglich der KTN<br />

G im Jahre 1980 kein Eintrag zugunsten des Beklagten bestand, noch dass<br />

der Beklagte erst nach dem 24. April 1980 als Eigentümer der fraglichen<br />

Parzelle eingetragen wurde. Auch wenn unbestrittenermassen Manipulationen<br />

des damaligen Grundbuchführers in Bezug auf die Einträge auf<br />

GB Nr. C und dem Flächenverzeichnis von KTN G vorgenommen wurden<br />

und dadurch das Vertrauen in den Grundbuchführer erschüttert wurde,<br />

gelingt es dem Kläger nicht, die Vermutung zugunsten des eingetragenen<br />

Eigentümers zu entkräften. Denn eine gesetzliche Vermutung kann<br />

lediglich durch den Beweis des Gegenteils beseitigt werden, was indessen<br />

nur durch den vollen Beweis erbracht werden kann; nicht genügen kann,<br />

dass das Fehlen der vermuteten Tatsache wahrscheinlicher ist, als ihr Vorliegen<br />

(Kummer, Berner Kommentar, 1962, N 338f. zu Art. 8 ZGB).<br />

Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Anforderungen an den Beweis hier<br />

gemildert werden sollen. Auch wenn die Darstellung des Klägers in Bezug<br />

auf das Vorgehen des damaligen Grundbuchführers und damit auf<br />

den Nichteintrag des Beklagten als Eigentümer von KTN G nicht von<br />

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