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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 7.1<br />

Streichung von KTN G unter dem «Liegenschaftsbestand», auf dem Kaufvertrag<br />

(durch Unterdrückung Ziff. 1.4 bezügl. KTN G) und dem Flächenverzeichnis<br />

von KTN G (durch Streichung des Klägers zugunsten des Beklagten).<br />

Der Kläger beruft sich auf Art. 973 ZGB, wonach er in seinem<br />

Erwerb zu schützen sei, da er sich gutgläubig auf das Grundbuch verlassen<br />

habe. Der Beklagte demgegenüber macht das Vorliegen eines Doppeleintrags<br />

geltend.<br />

bb) Ein Doppeleintrag liegt vor, wenn für dasselbe Grundstück versehentlich<br />

zwei Hauptblätter geführt werden und sich die Eintragungen auf<br />

den beiden Blättern widersprechen. Diesfalls kann mangels Publizitätsschutzes<br />

keines der Blätter den Vorrang haben. In diesem Fall ist nur der<br />

Erwerb vom wahren Berechtigten möglich (Homberger, a.a.O., N 6 zu<br />

Art. 973 ZGB; Jenny, Der öffentliche Glaube des Grundbuches, Diss. Fribourg,<br />

1926, S. 140ff.; anderer Ansicht Wieland, a.a.O., Ziff. 14 zu Art. 974<br />

ZGB und Ostertag, a.a.O., N 26 zu Art. 973 ZGB, wonach sich widersprechende<br />

Einträge aufheben und kein Erwerber Eigentümer werde).<br />

Nach herrschender Ansicht kann sich bei Doppeleintragung keine Partei<br />

auf die Schutzwirkung von Art. 973 ZGB berufen, soweit sich die Einträge<br />

auf den beiden Blättern widersprechen. Denn das eine Blatt hat so wenig<br />

den Vorzug wie das andere. Hier ist nach den Grundsätzen des materiellen<br />

Rechts der wahre Eigentümer zu ermitteln (Jenny, a.a.O., S. 142).<br />

Dieser Ansicht ist zuzustimmen, ist es doch nicht praktikabel, bei sich widersprechenden<br />

Einträgen davon auszugehen, kein Erwerber sei Eigentümer<br />

geworden. Gerade wenn Widersprüche erst viel später entdeckt werden,<br />

führt nur die Ermittlung des wahren Eigentümers zu einer sachgerechten<br />

Lösung.<br />

cc) Das <strong>Kanton</strong>sgericht beschloss am 27. Oktober 1999 in Bezug auf<br />

die Frage eines Doppeleintrags abzuklären, ob es möglich sei, das Alter<br />

bzw. die zeitliche Abfolge der mit Tinte relevanten Eintragung in den GB-<br />

Blättern Nr. C, I und M zu ermitteln. Im Rahmen einer Vorabklärung zur<br />

Feststellung der zeitlichen Abfolge der vorliegend massgeblichen Originaleinträge<br />

teilte die Kriminaltechnische Abteilung der <strong>Kanton</strong>spolizei<br />

Zürich in ihrem Bericht vom 27. Januar 2000 mit, dass es nicht möglich<br />

sei, auf analytischem Weg das effektive Alter von Schreibeinfärbungsmitteln<br />

zu bestimmen. Zwischen den fraglichen Einträgen bestünden auch<br />

keine speziellen Spurenkonstellationen bei den Schreibeinfärbungsmitteln,<br />

welche eine Aussage zum relativen Alter erlauben würden. Eine indirekte<br />

Altersbestimmung der fraglichen Einträge sei daher nicht möglich.<br />

Dass in Bezug auf die fragliche KTN G kein Doppeleintrag vorgelegen<br />

hätte und dass der Beklagte nicht bereits im April 1980 als<br />

Eigentümer von KTN G im GB-Blatt Nr. I eingetragen gewesen wäre,<br />

kann damit nicht von vornherein bejaht werden. Insbesondere gelingt es<br />

dem Kläger auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge nicht darzutun,<br />

dass am 24. April 1980, als er das Verpflichtungsgeschäft mit<br />

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