EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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A. 7.1<br />
Streichung von KTN G unter dem «Liegenschaftsbestand», auf dem Kaufvertrag<br />
(durch Unterdrückung Ziff. 1.4 bezügl. KTN G) und dem Flächenverzeichnis<br />
von KTN G (durch Streichung des Klägers zugunsten des Beklagten).<br />
Der Kläger beruft sich auf Art. 973 ZGB, wonach er in seinem<br />
Erwerb zu schützen sei, da er sich gutgläubig auf das Grundbuch verlassen<br />
habe. Der Beklagte demgegenüber macht das Vorliegen eines Doppeleintrags<br />
geltend.<br />
bb) Ein Doppeleintrag liegt vor, wenn für dasselbe Grundstück versehentlich<br />
zwei Hauptblätter geführt werden und sich die Eintragungen auf<br />
den beiden Blättern widersprechen. Diesfalls kann mangels Publizitätsschutzes<br />
keines der Blätter den Vorrang haben. In diesem Fall ist nur der<br />
Erwerb vom wahren Berechtigten möglich (Homberger, a.a.O., N 6 zu<br />
Art. 973 ZGB; Jenny, Der öffentliche Glaube des Grundbuches, Diss. Fribourg,<br />
1926, S. 140ff.; anderer Ansicht Wieland, a.a.O., Ziff. 14 zu Art. 974<br />
ZGB und Ostertag, a.a.O., N 26 zu Art. 973 ZGB, wonach sich widersprechende<br />
Einträge aufheben und kein Erwerber Eigentümer werde).<br />
Nach herrschender Ansicht kann sich bei Doppeleintragung keine Partei<br />
auf die Schutzwirkung von Art. 973 ZGB berufen, soweit sich die Einträge<br />
auf den beiden Blättern widersprechen. Denn das eine Blatt hat so wenig<br />
den Vorzug wie das andere. Hier ist nach den Grundsätzen des materiellen<br />
Rechts der wahre Eigentümer zu ermitteln (Jenny, a.a.O., S. 142).<br />
Dieser Ansicht ist zuzustimmen, ist es doch nicht praktikabel, bei sich widersprechenden<br />
Einträgen davon auszugehen, kein Erwerber sei Eigentümer<br />
geworden. Gerade wenn Widersprüche erst viel später entdeckt werden,<br />
führt nur die Ermittlung des wahren Eigentümers zu einer sachgerechten<br />
Lösung.<br />
cc) Das <strong>Kanton</strong>sgericht beschloss am 27. Oktober 1999 in Bezug auf<br />
die Frage eines Doppeleintrags abzuklären, ob es möglich sei, das Alter<br />
bzw. die zeitliche Abfolge der mit Tinte relevanten Eintragung in den GB-<br />
Blättern Nr. C, I und M zu ermitteln. Im Rahmen einer Vorabklärung zur<br />
Feststellung der zeitlichen Abfolge der vorliegend massgeblichen Originaleinträge<br />
teilte die Kriminaltechnische Abteilung der <strong>Kanton</strong>spolizei<br />
Zürich in ihrem Bericht vom 27. Januar 2000 mit, dass es nicht möglich<br />
sei, auf analytischem Weg das effektive Alter von Schreibeinfärbungsmitteln<br />
zu bestimmen. Zwischen den fraglichen Einträgen bestünden auch<br />
keine speziellen Spurenkonstellationen bei den Schreibeinfärbungsmitteln,<br />
welche eine Aussage zum relativen Alter erlauben würden. Eine indirekte<br />
Altersbestimmung der fraglichen Einträge sei daher nicht möglich.<br />
Dass in Bezug auf die fragliche KTN G kein Doppeleintrag vorgelegen<br />
hätte und dass der Beklagte nicht bereits im April 1980 als<br />
Eigentümer von KTN G im GB-Blatt Nr. I eingetragen gewesen wäre,<br />
kann damit nicht von vornherein bejaht werden. Insbesondere gelingt es<br />
dem Kläger auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge nicht darzutun,<br />
dass am 24. April 1980, als er das Verpflichtungsgeschäft mit<br />
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