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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 7.1<br />

Gleichentags beschloss das <strong>Kanton</strong>sgericht zur Prüfung der Frage eines<br />

Doppeleintrags von KTN G abzuklären, ob es möglich sei, das Alter bzw.<br />

die zeitliche Abfolge der mit Tinte erfolgten Originaleinträge im GB-Blatt<br />

Nr. I, Grundbuch B., und im GB-Blatt Nr. M, Grundbuch B., sowie der<br />

mit Bleistift erfolgten Originaleinträge im GB Nr. C, Grundbuch B., mittels<br />

Expertise zu bestimmen.<br />

Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien vom 9. Dezember 1999<br />

zu der vom <strong>Kanton</strong>sgericht vorgeschlagenen Sachverständigenauswahl<br />

und zur Fragestellung wurde das Urkundenlabor der <strong>Kanton</strong>spolizei<br />

Zürich am 17. Januar 2000 mit der Vorabklärung beauftragt. Mit Schreiben<br />

vom 27. Januar 2000 teilte das Urkundenlabor der <strong>Kanton</strong>spolizei<br />

Zürich mit, auf analytischem Weg könne das effektive Alter von Schreibeinfärbungsmitteln<br />

nicht bestimmt werden. Es lägen auch keine Spurenkonstellationen<br />

vor, bei welchen festgestellt werden könnte, welcher fragliche<br />

Eintrag über bzw. unter dem andern geschrieben worden sei.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4. Unbestrittenermassen ist der Beklagte heute als Eigentümer der<br />

KTN G eingetragen, und zwar ist die KTN G als Bestandteil von GB-<br />

Blatt Nr. I ausgewiesen. Unbestritten ist auch, dass Dr. A. diese Parzelle<br />

zweimal verkaufte, einmal an den Beklagten (im Jahre 1972 bzw. 1973)<br />

und einmal an den Kläger im Jahre 1980, wobei den Verpflichtungsgeschäften<br />

jeweils auch die Verfügungsgeschäfte folgten und zwar mit Anmeldung<br />

des Verkaufs zum Eintrag ins Grundbuch.<br />

Die Eintragungsverhältnisse präsentieren sich so, wie sie nach dem Verkauf<br />

der Parzelle KTN G an den Beklagten sowie an Frau J. am 8. Februar<br />

1973 hätten sein sollen.<br />

a) ...<br />

b) Der Kläger hat nach dem Gesagten sein besseres Recht nachzuweisen,<br />

indem er die Vermutung zugunsten des Eigentums des Beklagten an<br />

KTN G zu Fall bringt und die Unrichtigkeit des Eintrags nachweist. Zu<br />

diesem Nachweis gehören, dass er die Parzelle KTN G am 24. April 1980<br />

gutgläubig und im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs erworben<br />

hat, sowie dass der Beklagte im April 1980 nicht als Eigentümer der<br />

fraglichen Parzelle eingetragen war und der Kläger in der Folge als Eigentümer<br />

der KTN G aufgrund der Manipulationen des damaligen<br />

Grundbuchverwalters in unzulässiger Weise gelöscht wurde. Denn kommt<br />

dem Beklagten die Vermutung des Rechts aus seinem Eintrag zugute,<br />

muss der Kläger eben diese Vermutung zu Fall bringen.<br />

aa) Nach dem Gesagten kommt dem Beklagten einerseits die Vermutung<br />

von Art. 937 ZGB zu und sind anderseits im Bereich von GB Nr. C<br />

Manipulationen vorgenommen worden, namentlich in Bezug auf die<br />

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